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Charter:  Urkunden (635-1371) U / 1366 September 3
Signature: U / 1366 September 3
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03.09.1366
Kaiser Karl bekundet: Die Richtung / Rachtung, die auf sein Geheiß Herzog Rudolf von Sachsen, Erzmarschall, der Patriarch Markward von Aquileja, der Deutschordensmeister Philipp von Bickenbach, Burkhard, Propst zu Wyschehrad und Burggraf zu Magdeburg, Karls Hofmeister, und Timo von Colditz, Karls Kammermeister, zwischen Erzbischof Gerlach und dem Erzstift einerseits und den Bürgermeistern, dem Rat und der Gemeinde der Stadt Mainz andrerseits gemacht haben, bestätigt er auf Bitten beider Teile. Er befiehlt ihnen die Einhaltung. Die Bestimmungen des Schiedsspruches werden einzeln aufgeführt: 1) Der Erzbischof soll seine Gerichte in Mainz, geistliche und weltliche, haben und halten wie üblich, um geistliche Sachen im geistlichen, weltliche im weltlichen Gericht zu richten, vorbehaltlich der herkömmlichen Rechte und Gewohnheiten der Bürgermeister zu Mainz. 2) Die Bürgermeister sollen nicht ihre Fronboten oder Boten vor geistliche oder weltliche Gerichte senden, um den Klägern ihre Klage zu verbieten oder sie von dem Gericht wegzufordern. 3) Die Pfaffen und geistlichen Leute, die in der Stadt sitzen oder außerhalb der Stadt zu St. Alban, St. Jakob, zu den Kartäusern, St. Peter, St. Viktor, zu Heiligkreuz und in dem Kloster Dalen, sollen für Frucht und Wein von ihren Gottesgaben, die sie in der Stadt und in dem Bistum Mainz und von väterlichem Erbe besitzen, kein Ungeld geben. Wenn aber ein Geistlicher um Gewinn kauft oder verkauft, so soll der Erzbischof ihn strafen, und er hat Kaufmannsrecht mit den Bürgern zu halten. 4) Wenn die Geistlichen zu ihrem Unterhalt in ihre Häuser einkaufen, brauchen sie nicht Ungeld zu zahlen, wohl aber, wenn sie um des Gewinnes willen kaufen. 5) Die Bürger sollen keinen Diener, den ein Geistlicher in seinem Brot hält, wider seinen Willen vor ein weltliches Gericht ziehen. 6) Die Geistlichen sollen das Seelgerät, das ihnen von Bürgern gesetzt wird, erhalten; ist es aber Eigen, Erbgut oder Gült in der Stadt oder ihrem Burgbanne, so sollen sie es in Jahresfrist an Bürger verkaufen. 7) Notare und Prokuratoren, die eheliche Frauen haben (und "ezumffte" halten), in der Stadt sitzen und nicht Bürger sind, sollen sich entweder an geistliches oder an weltliches Recht ("an eintwedern teyl geistliches oder weltliches rechtes") halten. 8) Wie herkömmlich, kann der Erzbischof den Münzmeister ernennen, da ja die Münze erzbischöflich ist. 9) Das Brot für den Zuchteber ("bernbrot") soll man dem Erzbischof geben, wie seit alters üblich, und die Bürger sollen ihm, wenn er es sich auf dem Rechtswege erzwingen muß, nicht zürnen, vielmehr ihm und seinen Amtleuten dazu verhelfen. 10) Die Bürger sollen dem Erzbischof die Gülten und Zinsen, die er in der Stadt hat, zukommen lassen und seine geistlichen und weltlichen Amtleute schützen. 11) Wie seit langem herkömmlich, sollen die Bürger dem Erzbischof von den Juden in Mainz 112 Mark Aachener ("Echscher") Pfennige geben. 12) Die erzbischöflichen Zöllner zu Gernsheim sollen von den Gütern der Bürger keinen Zoll nehmen. 13) Von Gütern der Bürger im erzbischöflichen Gebiete, die bisher keine Bede gegeben haben, sollen der Erzbischof und seine Amtleute keine Bede fordern. 14) Gemäß den Briefen, die er ihnen früher gegeben hat, soll der Erzbischof Leib und Gut der Bürger außerhalb der Stadt in seinen Gerichten nicht bekümmern noch verklagen lassen. 15) Alle sonstigen beiderseitigen Klagen sollen für Gerlachs Lebzeiten liegen bleiben, unbeschadet der Rechte und Freiheiten beider Teile. 16) Der Erzbischof, seine Amtleute und Diener sollen Leib und Gut der Mainzer Bürger in allen erzbischöflichen Landen und Herrschaften schützen. S.: Kaiser. "Geben zu Frankenfurt [= Frankfurt] uff dem Moyene 1366 dez nechsten donrstags nach sand Egidien tage, unser reiche in dem eynundczweintzigisten und dez keysertums in dem czwelften jare". Mandatsvermerk: Petrus Jaurensis.  
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Ausfertigung. Perg. S. fehlt.
 
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