Charter: Abt. 1 A II II - 069a
Signature: II - 069a
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1433 Oktober 11.
Diether Kämmerer bekundet die Eheberedung seines Sohnes Adam mit Kunigunde Herrn Heinrichs Beyers verstorbener Tochter und bewittumt diese auf seinen Teil der Dörfer Abenheim (Obenheym) und Mölsheim (Melmszheym) mit Vogteien, Gerichten, Gülten, Zinsen, Zehnten, Atzungen, Diensten und allem ihrem Zubehör, es sei Pfandschaft oder Eigentum und dazu allem, was er oder sein Sohn Adam künftig dort erben mögen, wogegen Frau Agnes von Ochsenstein (Ochssensteyn), Herrn Heinrich Beyers Witwe, Kunigunde ihrer Tochter und Adam seinem Sohn zu einer rechten "Heimsteuer" und "Zugeld" 100 Gulden jährlicher Gülte gegeben, fällig Martini auf den Turnosen (Tornissen), die sie und ihre Söhne zu Lehen haben vom Reich auf dem Zoll zu Boppard (Boparten) auf Lebzeit, die Herrn Heinrich Beyers Söhne ablösen können mit 1500 Gulden, wie sie zu Mainz (Mentz) und zu Frankfurt (Ffranckfurt) gängig sind. Doch sollen sie diese Ablösung einen Monat vor dem 23.04. (St. Georgentag), in ihr Haus, da sie Haus halten verkündigen mit ihren offenen versiegelten Briefen und soll danach die Ablösung erfolgen auf St. Georgentag, 14 Tage vorher oder nachher zu Oppenheim (Oppenheym), Mainz (Mentz) oder zu Bingen, wo Kungund, Adam oder deren Erben es wünschen. Doch sollen dann die 1500 Gulden nach beider Freunde Rat wieder angelegt werden. Was ihr darüber hinaus noch von ihrem väterlichen Erbe zusteht, soll sie vom Eigengut, das Herr Heinrich, ihr verstorbener Vater zu Boppard (Boparten) hinterlassen und nur falls dort ein völliger Ausgleich mit den Erbteilen, die ihre anderen Schwestern erhalten, nicht möglich, von Gütern bei Boppard (Boparten) haben. Ebenso bleibt ihr auch nach ihrer Mutter Tod ihr Anrecht auf ihr mütterliches Erbe. Auch soll der jeweilige Wartpfennig der Frau Agnes und ihrer Kinder zu Boppard (Bopparten) auf dem Zoll Adam und Kunigunde schwören ihnen die jährliche Rente zu liefern. Falls Adam ohne Leibeserbe stirbt, soll Kungund Wittum und Heimsteuer auf Lebzeit behalten, worauf das Wittum an Adams Erben zurückfallen soll. Ebenso soll Adam, falls Kungund stirbt auf Lebzeit Heimsteuer Zugeld behalten. Falls Adam stirbt kann Kungund bei ihren Kindern bleiben oder soll, falls sie dies nicht will, ihr Wittum haben und 1/4 der fahrenden Habe, was sie will auf Lebzeit, außer Pfandschaft und Geschützen in den Schlössern (Slossen), die dem nächsten Erben werden und bleiben sollen. Falls die Vogtei (Fautige) zu Abenheim (Obenheim) und Mölsheim (Melmszheim), die Pfandschaft ist, für 1900 Pfund Heller von den von Nassau (Nassauw) wieder abgelöst werden, soll das Geld wieder angelegt werden zu ihrem Wittum. x
Stadtarchiv Worms, Abt. 1 A II II - 069a, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StaAWo/Abt1AII/II-069a/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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