Charter: Würzburger Ratsurkunden 337
Signature: 337
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1413 Apr 2
Bischof Johann von Würzburg entscheidet als von beiden Parteien erwählter Richter zwischen der Stadt Würzburg auf der einen und Johann Tuemyng, vormals Stadtschreiber zu Würzburg, und seinen Söhnen auf der anderen Seite bestehende Streitigkeiten in folgender Weise:Alle in den Händen Tuemyngs befindlichen Urkunden und Register, welche Stift, Domkapitel oder Stadt Würzburg betreffen, sollen innerhalb von 14 Tagen an den Bischof ausgeliefert werden und ungültig sein ("unmechtig, tot und absein"); allein die Kunz Ubelleins Hausfrau gehörenden Urkunden behalten ihre Gültigkeit.Die Stadt gibt dem Johann Tuemyng den Hof "Hernkobeln gelegen in unser stat zu Wirtzburg und den hoff und behawsung, die doran liegen genant Bleichuelt", die Teufelsmühle ("Tewfelsmuelen") und die Schlüpferleinsmühle ("Slupstuerleinsmuelen") mit allem Zubehör sowie das "ampt vor dem keler" zurück, entschädigt ihn für die Gülten zu Kürnach und die Zinsen zu Würzburg mit 32 Gulden rheinisch und verschreibt ihm und seinen Kindern ein Leibgeding von 34 Gulden rheinisch. Was die Stadt dem Johann Tuemyng und seinen Söhnen an "brieve, bucher und register" genommen hat, übergibt sie dem Bischofe, der jeder Partei das Ihre zurückstellen wird.Hans Stange, Peter Haberkorn und Urban Zingel, die in diesen Streitigkeiten "geleist" haben, sollen gleichmäßig von beiden Teilen entschädigt werden. Johans Tuemyng darf in Würzburg gegen jährliche Bezahlung einer vom Bischof zu bestimmenden Summe steuerfrei, betfrei, wachfrei, reisfrei und dienstfrei wohnen. An Pergamentstreifen anhängend:<lb/>(1) fehlt,<lb/>(2) Stadt Würzburg,<lb/>(3) Siegelrest.
Stadtarchiv Würzburg, Würzburger Ratsurkunden 337, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StaAWuerzburg/WuerzburgerRatsurkunden/337/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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