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Charter: Urkunden 156
Signature: 156
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1551 März 9
Im Namen Kaiser Karls V. wird vor dem Reichskammergerich Speyer in der Sache Witzel Hornsmüller gegen die Stadt Fulda verhandelt. Witzel Hornsmüller hat nach einem Urteil des Fuldischen Hofgerichts vom 11. August 1546 beim Reichskammergericht in Speyer Berufung eingelegt. Witzel Hornsmüller hatte gegen die Stadt Fulda geklagt wegen Verhinderung der Mühlenstation am Wassergang durch den gemeinen Rasen über der Hornungsmühle bei Fulda sowie Verhinderung des Fischfangs bzw. der Fischwaid im Froschteich. Die fürstlichen Hofräte urteilten nach einer Ortsbegehung und Anhörung beider Seiten, dass die Stadt sich keines Vergehens schuldig gemacht hat und sie in allen Punkten frei zu sprechen sei. [Vgl. Urk. 147] Die Appellation gegen dieses Urteil ging am 13. Oktober 1548 am Reichskammergericht ein. Vorsitzender Richter ist Wilhelm Werner Graf von Zimmern und Herr von Wildenstein. Die Beklagtenseite wird vertreten durch Doktor jur. Adam Wernher von Themar, der Kläger durch den Lizentiat Moritz Breunau. Zunächst wird die Rechtsmäßigkeit der Appelation bestätigt. Die Klägerseite trägt die Klage erneut vor, dass Witzel Hornsmüller der Fischfang und die Fischwaid im Froschteich erblich zustünde und der Wassergang durch den gemeinen Rasen nicht durch die Stadt Fulda verhindert werden dürfe. Die Hornungsmühle gehöre dem Hornsmüller erblich, wie auch seinen Vorfahren, mit allen Zugehörungen und Rechten. Entsprechende Briefe wurden dem Gericht ausgehändigt und Zeugen dazu gehört. Nach Prüfung der Briefe und der Zeugenaussagen wird das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass die Hornungsmühle mit Froschteich und Fischwaid erblich mit allen Rechten dem Hornsmüller zusteht. Die Gerichtskosten muss die Stadt Fulda tragen. Beiden Seiten wird eine Kopie des Urteils ausgehändigt.
Source Regest: 
Verzeichnung des HStA Marburg
 

Abschrift
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Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's website

  • Deutsch, unbesiegelt
    Material: Pergament
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      Original dating clauseGeben in unser und des Reichsstat Speir am neundten tag des monats martii Nach Christi unsers lieben heren geburt funffzehenhundert und im ainundfunffzigisten

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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