Charter: Urkunden 158
Signature: 158
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1552 Januar 11
Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, bestätigt und erweitert den Meistern der Schmiedezunft in und vor Fulda ihre Zunftordnung. Da sich die Anzahl der Meister vergrößert hat, sind folgende Änderungen nun in kraft getreten, an die sich alle Mitglieder der Zunft zu halten haben: Wer in Fulda als Schmiedemeister arbeiten will, soll dem Abt 6 Gulden, 4 Kannen Wein und 4 Pfund Wachs und der Zunft 3 Gulden, 3 Kannen Wein und 3 Pfund Wachs bezahlen sowie Käse und Weck reichen. Wer Sohn eines Meisters der Zunft ist muss diese Abgaben nicht entrichten, aber muss trotzdem die hergebrachten Eide schwören. Wer bei einem Schmied in die Lehre gehen will, soll an den Abt 1 Gulden, 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs und an die Zunft 1/2 Gulden, 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs bezahlen. Keiner darf in der Stadt Fulda einen Schmiedeknecht länger als 14 Tage beschäftigen, ohne die Zunft zu informieren. Wer dagegen verstößt soll sowohl dem Abt als auch der Zunft als Strafe 2 Kannen besten Weins und 2 Pfund Wachs bezahlen. Ausländische Schmiede dürfen ihre Waren auf den Jahrmärkten feilbieten, inländische zudem auf den Wochenmärkten am Samstag und in ihren Läden. Ausländische Waren sollen jedoch nicht zum Nachteil der inländischen Schmiede angeboten werden. Wer in die Zunft aufgenommen werden will, soll seine redliche Herkunft durch entsprechende Urkunden belegen und den Meistern ebenso Urkunden über seine erfolgreich abgeschlossenen Lehrjahre vorlegen. Nach dem Tod eines Meisters sollen sich dessen eheliche Frau und/ oder eheliche Kinder dem Schutz der Zunft weiter sicher sein. Heiratet eine Witwe oder die Tochter eines verstorbenen Schmiedemeisters einen Schmied, muss dieser sich nicht mehr in die Zunft einkaufen. Der Zunft müssen allerdings trotzdem die urkundlichen Nachweise über Herkunft und Lehrjahre vorgelegt werden. Stirbt jemand im Haus eines Meisters, ob der Meister selbst, seine Frau, Kinder oder Dienstboten, so sollen die anderen Meister die Leiche zu Grabe tragen. Zu Fronfasten soll ein jeder 3 Pfennige in die Büchse der Zunft zahlen. Wer dies innerhalb eines Jahres versäumt muss sich von neuem in die Zunft einkaufen.Source Regest:
Verzeichnung des HStA Marburg
Verzeichnung des HStA Marburg
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Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des ArchivsCharter on the archive's website
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
Deutsch, unbesiegelt, beglaubigt durch den Notar Mutianus Lipp
Sigillant: Der Aussteller
Material: Pergament
Original dating clause: Montags nach Trium Regum unnd Christi unsers lieben hern und Seligmachers geburth Im funfftzehenhunderten zwey unnd funfftzigstenn Jhare
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.Notes:
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
Fulda, Stadtarchiv, Urkunden 158, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StadtAFulda/urkunden/158/charter>, accessed at 2024-12-12+01:00
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