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Charter: Urkunden 240
Signature: 240
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1609 August 4
Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Streitigkeiten zwischen den Meistern der Wollweberzunft und denen, die zwar Mitglieder der Zunft sind, aber das Handwerk nicht betreiben (so zwar solich zunfft und handwerck haben, aber nicht treiben). Ein Meister, der künftig in die Zunft eintreten will muss zuvor mindestens drei Jahre in Fulda gearbeitet haben oder nachweisen, dass er drei Jahre an einem anderen Ort gearbeitet hat. Es sind dann je 10 Gulden an den Abt von Fulda und an die Zunft zu bezahlen. Lehrlinge sollen nach ausgestandener Lehrzeit ebenfalls erst drei Jahre gearbeitet haben bevor sie in die Zunft aufgenommen werden. Für Kinder von Meistern der Zunft gelten gesonderte Regeln. Bei Eintritt in die Zunft müssen diese auch nur die Hälfte der sonst üblichen Abgaben entrichten.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Ausfertigung
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's website

  • Deutsch, Siegel ab und verloren
    Sigillant: Der Aussteller

    Material: Pergament
      Graphics: 
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      Original dating clauseGeben in unser Stadt Fuldt den vierdten Augusti im Sechtzehenhundert unndt Neundten Jahr

      Teile der Urkunde durch Moderschaden nicht mehr lesbarDie Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Teile der Urkunde durch Moderschaden nicht mehr lesbar
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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