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Charter: Urkunden 338
Signature: 338
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1709 Juni 20
Adalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bestätigt und ergänzt die Zunftordnung für die Schneidermeister in Fulda. 1. Wer bei einem Schneidermeister aus Fulda in die Lehre gehen will, muss seine ehrliche Herkunft nachweisen, an den Abt von Fulda <...> Wein und Wachs sowie 5 Gulden, und an das Handwerk die Hälfte dieser Abgaben zahlen. Die Lehrzeit dauert zwei Jahre. Nach diesen zwei Jahren sind an die Herrschaft sowie an das Handwerk wieder die gleichen Abgaben zu reichen. Der Geselle soll dann zwei Jahre auf Wanderschaft gehen. 2. Wer dann die Meisterschaft in Fulda erlangen will, muss nachweisen, dass er zwei Jahre lang als Geselle in Fulda oder auswärtig und weitere zwei Jahre auf der Wanderschaft gelernt hat. Wird er zugelassen, sollen 6 Gulden entrichtet werden, von denen 2/3 an die Herrschaft und 1/3 an das Handwerk gehen. 3. Wer die Meisterschaft in Fulda ablegen will solle drei Meisterstücke schneidern: 1 "Mannsrock", einen "Weibermantel" von drei Ellen Tuch, von denen nichts übrig bleiben und nichts zu wenig sein soll, und ein "Weibermüther" von 1 1/2 Ellen mit den gleichen Vorgaben wie zuvor. Während er schneidert sollen die Viermeister verköstigt werden. Bei bestandener Prüfung sind 10 Gulden, davon 2/3 an die Herrschaft und 1/3 an das Handwerk zu bezahlen. 4. Wird der Sohn eines Schneidermeisters ebenfalls Schneider, gelten für ihn die gleichen Regeln, allerdings muss er die Geldabgaben an die Zunft nicht entrichten, nur die an die Herrschaft. Heiratet ein Meister eine Witwe oder eine Tochter gelten für ihn die Artikel wie vorgschrieben. 5. Will sich ein fremder Meister mit Frau und Kindern in Fulda niederlassen, soll er seine ehrliche Herkunft und die Lehrjahre nachweisen. Dann soll er nach Artikel 3 die drei Meisterstücke schneidern und nach bestanderner Prüfung 20 Gulden an die Herrschaft und 10 Gulden an die Zunft entrichten. 6. An jeder Fronfasten soll jeder Meister 1 Groschen in die Büchse geben. 7. Erhält ein Meister den Auftrag ein Kleid anzufertigen und verkauft es ehe es fertig ist, wird er aus der Zunft ausgeschlossen und muss sich von neuem einkaufen. 8. Kein Meister soll einen fremden Gesellen für sich arbeiten lassen. 9. Hat ein Meister zwei Jahre lang einen Lehrjungen gehabt, darf er die nächsten zwei Jahre keinen mehr annehmen. 10. Erscheint ein Meister nicht zum Begräbnis eines Meisters und kann keinen plausiblen Grund dafür angeben, so sind an die Zunft 1/2 Pfund Wachs für die Kerzen zu verbüßen. 11. Verunglimpft ein Meister einen anderen Meister der Zunft nachweislich, so wird er von den Viermeistern bestraft. 12. Kein Meister darf mehr als zwei Gesellen gleichzeitig haben. 13. Kein Meister, Geselle oder sonstwer darf heimlich Schneiderarbeiten ausführen und diese dann verkaufen. 14. Will die Witwe eines Schneidermeisters das Handwerk fortführen, darf sie einen Schneider und einen Gesellen anstellen. Frauen ist weiterhin lediglich gestattet einfache Arbeiten wie Kappen, Frauenröcke, Ausbesserungsarbeiten und dergleichen mehr, was nicht unter die Tätigkeiten des Schneiderhandwerks fällt, auszuführen.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Ausfertigung
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's website

  • 8 zusammengeheftete Seiten, Deutsch, Siegel in Holzkapsel anhängend
    Sigillant: Der Aussteller

    Material: Pergament
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      Original dating clauseSo geschehen in unser Residenzstadt Fulda den 20ten Junii Anno 1709

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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