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Charter: Urkunden 396
Signature: 396
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1545 August 25
Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass nachdem sich die gemeinen Handwerker von Fulda beklagt haben, dass sie in vielfältiger Weise durch die Zünfte an der Nutzung von ihnen verschriebener Rechte gehindert worden sind, er beschlossen hat, dass die Kläger in den Rechten, die ihnen in den Briefen bescheinigt worden sind, nicht gehindert werden sollen. Anschließend wurden die Zünfte gehört, die der Meinung sind, dass ettliche der gemeinen Handwerker anders handeln sollten, als ihnen gebürt (auch anders soltten handeln dan inen geböre). Der Abt hat nun folgende Schlichtung erwirkt: Die Gemeinen sollen all ihre verschriebenen Rechte behalten und danach handeln. Handeln sie zuwider sollen sie bestraft werden. Ebenso sollen sich auch die Zünfte an ihre Rechten und Pflichten halten und gegen diejenigen, die dagegen verstoßen vorgehen. Keine der beiden Parteien soll die andere angreifen. Bei Zuwiderhandlung solle der Schultheiß über die Strafe entscheiden.
Source Regest: 
Verzeichnung des HStA Marburg
 

Abschrift
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Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's website

  • Deutsch
    Material: Papier
      Graphics: 
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      Original dating clauseIn unser Stadt Fulda dinstags nach Bartholomæi apostoli und Christi geburt im funfzehenhundert funf undt virtzigsten Jahr

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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