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Charter: Urkunden J 116
Signature: J 116
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17.01.1459 zwischen 12 und 13 Uhr, Ingolstadt [im unteren Hausflur (fletz) des Hauses von Albrecht Rausch]
Konrad Ackermann (Chunrad Agkerman), Kleriker des Bistums Augsburg und öffentlicher Schreiber kraft kaiserlicher Autorität, bekundet, dass er die Verweser des Ingolstädter Liebfrauenstifts angehört und die gegenüber dem Vogt von Neuburg (Newnburg) vorgelegten Papierzettel (papirne zedl), in welchen die Verweser auf eine Bedrängung mit dem Hinweis auf den römischen Kaiser [Friedrich III.], den sie um die Ausstellung von Apostelbriefen ersucht haben, antworten, angesehen hat und daraufhin das vorliegende öffentliche Notariatsinstrument (offen instrument) durch einen seiner Vertreter (getrewen) hat schreiben lassen, da er selbst zu dieser Zeit unabkömmlich war. Konrad Ackermann weist darauf hin, dass er die vorliegende Urkunde zwar nicht geschrieben, aber die ihm vorgelegten Zettel selbst kollationiert (colacioniert) und die vorliegende Urkunde selbst mit seinem Notarszeichen versehen und unterschrieben hat. Es wird kundgetan, dass vor dem urkundenen öffentlichen Schreiber und Notar und den weiter unten genannten Zeugen persönlich die folgenden Leute erschienen sind; Gabriel Glesein, Pfarrer der Liebfrauenkirche in Ingolstadt, und Konrad Otenwalder, beide Verweser des Liebfrauenstifts, sind im Auftrag Herzog Ludwigs [IX. der Reiche von Bayern-Landshut] erschienen und haben mündlich eine Appellation und Berufung vorgebracht (verkundet und bemeldet). Hierin wurden sie von ihrem Anwalt (Clagfürer) Bernhard Nätel, Bürger zu Burgheim (purckhaim) [Lkr. Neuburg-Schrobenhausen], vertreten, der bereits eine Woche zuvor, 1459 Januar 9 (Erichtag nach Erhardi des Neunden tags January) in der Sache eines Raubes (entwernus) gegen Konrad Hausner von Stettberg (Chunraden Hawsner von Stetperg) vor dem Vogt und der besetzten Schranne von Neuburg [an der Donau] vorstellig wurde. Im Namen von Gabriel Glesein und Konrad Otenwalder hat Bernhard Nätel damals seine Appellation und Berufung bei Georg (Jörgen) Eysenreich [Eisenreich], Vogt von Neuburg [an der Donau], und Peter Hirn (hyrn), Gerichtsschreiber in Neuburg, eingereicht und dem Vogt einen papiernen Zettel, der sein Anliegen beinhaltet, dessentwegen sie vor dem römischen Kaiser Berufung eingelegt haben, mit der Absicht das Urteil zu bessern, übergeben. Danach haben sie den Vogt von Neuburg gebeten, ihnen einen Apostel- bzw. Abschaidbrief [?] zu übergeben. Der Inhalt der Bedrängnisbriefe (zedl solicher beswaernus) lautet wie folgt: Inserierte Urkunde [1459 Januar 9]: Bernhard Nätel, Bürger von Burgheim, bekundet, dass er als Vertreter von Gabriel Glesein, Pfarrer der Liebfrauenkirche in Ingolstadt, und Konrad Otenwalder, beide Verweser des Ingolstädter Liebfrauenstifts, und als Vertreter von Herzog Ludwig, des Erbstifters, und auf Grund seines Lanngetreit [langen Streites?], der sich nun etwa im fünften Jahr befindet, von seinem Berufungsrecht gegenüber der seiner Partei gemachten Bedrängung Gebrauch gemacht, und gegen Konrad Hausner zu Stettberg hinsichtlich eines Raubes (entwerung) des Elsenwörths (Elssenwerds), der auch Stäberwörth (Staeberwerd) genannt wird und alles, was im Neuburger Gericht von der Donau weggeschwemmt wurde und nun wieder aufgeschüttet worden ist, geklagt hat. Bernhard Nätel bekundet, dass die angesprochenen Güter zu einem Lehen des Ingolstädter Liebfrauenstifts gehören, das er verliehen bekommen hat und das der Swal [?] genannt wird. Er bekundet, dass sich Konrad Hausner zu Stettberg dieser zu Erbrecht verliehenen Güter widerrechtlich bemächtigt hat und die darauf stehenden Bäume hat fällen (abhawen und raewten) lassen und einen Teil der Güter verkauft hat. Es folgt ein Zitat aus einem Gesetzbuch (den artickel des puchs zelesen): Wer seines Eigengutes oder Lehens gewaltsam und widerrechtlich beraubt wird, soll im Falle eines Rechtsstreites seine Aussagen beeiden. Daraufhin soll der Ankläger mit zwei ehrbaren Männern belegen, dass er rechtmäßiger Eigentümer oder Lehensnehmer des entsprechenden Gutes ist. Die beiden Ehrenmänner sollen ihre Aussagen ebenfalls beeiden. Wer daraufhin besser bezeugen kann, dass es sich um sein rechtmäßiges Eigen oder Lehen handelt, soll das entsprechende Gut nutzen (sitzen in nutz und gewer) dürfen. Dem Richter sind 65 Pfund Pfennig zu zahlen und auch die Zeugen sollen dem Amtmann einen Betrag zahlen wie es Recht ist. Bernhard Nätel erklärt daraufhin, dass er zu einer besseren Läuterung (zu mer leuttrung) [?] auf den folgenden Gesetzartikel hingewiesen hat: Wer ein Gut als Eigengut oder Lehen nutzt und seine Rechte daran bezeugt (ertzeugt) hat, der soll von niemandem mit Gegenzeugen [?] darum angegriffen werden. Ferner bittet Bernhard Nätel um Beachtung des folgenden Artikels: Wenn jemand an seinem Eigengut oder Lehen rechtlich angegriffen wird und auf Urkunden verweisen kann, die belegen, dass er sein Gut ohne Rechtsansprüche (on alle ansprach) anderer innehat, so bedarf er keiner Zeugen; Kann er nicht auf entsprechende Urkunden (brief oder hantuesst) verweisen, so soll er seinen Standpunkt entsprechend durch Zeugen darlegen. Ferner legt Bernhard Nätel einen Kaufbrief vor, der mit einem Siegel des verstorbenen Herzogs Ludwig [VII. des Gebarteten von Bayern-Ingolstadt] besiegelt ist, in welchem das Grundstück, das der Swal [?] genannt wird, beschrieben wird und auch eine Mähwiese und ein Zins eines gewissen Staber [?] berührt wird. In diesem vorgelegten Kaufbrief wird beschrieben, wie der Swal [?] einst vom Herzogtum Bayern lehnrührig war und künftig dem Ingolstädter Liebfrauenstift zu Eigen gehört. Bernhard Nätel erklärt, dass er hofft, damit seine Rechte hinreichend belegt zu haben. Sollte dies jedoch noch nicht ausreichen, so möchte er auch auf den folgenden Artikel verweisen: Wenn ein Kloster oder ein Gotteshaus sein Seelgerät ein Jahr, einen Tag und sechs Wochen unbestritten nutzt, so soll es der entsprechenden Einrichtung auch weiterhin rechtmäßig gehören. Es wird bekundet, dass nach diesen Ausführungen Nätels von Seiten des Konrad Hausner zu Stettberg keine Antwort kam, sondern dass dieser lediglich nach Ausreden suchte (so haben wir doch desmals von dem hausner nicht antwurt erkriegen mugen Nayn oder Ja dann das er ausred suchet) und auf seine Unschuldigkeit hinwies. Daraufhin wurde vom Vogt geurteilt, dass Konrad Hausner zu Stettberg auf die Vorwürfe zu antworten habe. Hinsichtlich der vorgelegten Urkunde wurde jedoch geurteilt, dass dieser für den Rechtsstreit nicht einschlägig ist, weshalb er vom Vogt ausgeschieden wurde und Bernhard Nätel in dieser Sache andere Urkunden vorlegen müsse. Neben dieser Urkunde [1459 Januar 9] wurde bereits am Mittwoch vor Pfingsten 1458 [Mai 17] beim Hofgericht von den Räten des Hofgerichts zu Neuburg [an der Donau] ein Urteil gesprochen. Daraufhin wurde am Dienstag vor Fronleichnam 1458 [Mai 30] das Ratsurteil vor der Schranne zu Neuburg öffentlich gemacht (geöffent worden), nach welchem Konrad Hausner zu Stettberg dem Bernhard Nätel auf dessen Anklage antworten sollte und daraufhin Recht gesprochen werden sollte. Zu seiner Verteidigung brachte Konrad Hausner vor, dass er die Autorität des Ratsgerichts nicht anzweifle und darauf verweisen will, dass in dem bestehenden Urteil lediglich stehe, dass er dem Nätel auf dessen Anklage antworten solle. Konrad Hausner stellte fest, dass ihn Bernhard Nätel an seinem eigenen ererbten Gut anklagt und plädierte für eine Anwendung der Rechte des Gesetzbuches. Demgemäß müsste der Ankläger Nätel dem Angeklagten Hausner zunächst eine Sicherheit bieten (vor vergewissen) [?] und gegebenenfalls Schadensersatz leisten, sowie dem Richter ein Pfund Pfennig zahlen, bevor der Angeklagte auf die Anschuldigungen antworten muss. Hierauf erwiderte Bernhard Nätel, dass er nicht daran zweifle, dass sich der Vogt noch an das gesprochene Urteil und an das Urteil des Rates erinnern könne, und dass er deshalb erwarte, dass ihm Konrad Hausner nun gemäß dem Hofurteil mit ja oder nein antworten solle. Sollte Konrad Hausner mit nein antworten, so will er diesen rechtlich verfolgen. Bernhard Nätel verwies darüberhinaus auf das Gesetzbuch, wonach einer, der gerichtlich angegriffen wird, darauf mit ja oder nein antworten (laugen oder iehen) [leugnen oder gestehen] soll und danach geurteilt werden soll. Ferner bat Bernhard Nätel den Vogt, dass er den Konrad Hausner anhalte, dass er dem Urteil des Hofrats Genüge tue und nicht gegen diesem Urteil widerspreche. Darauf antwortete Konrad Hausner, dass er sein ererbtes Gut schon vom Vater des Bernhard Nätel innehatte und nutzen durfte und daran nie angegriffen wurde. Dies solle Bernhard Nätel erst widerlegen und dann ein Urteil gesprochen werden. Daraufhin gab der Vogt fünf ehrbaren Männern der Schranne das Wort: Hans Kälbel, Bürgermeister, plädierte dafür, dass der Nätel dem Hausner keinen Beweis schulde und dass das Urteil des Rates Herzog Ludwigs respektiert werden solle und Hausner mit ja oder nein antworten solle. Dem Urteil des Kälbel folgte Hans Rormieller [Rormüller]. Hans Beisser [peisser] hingegen plädierte dafür, dass zunächst Nätel dem Hausner Sicherheiten bieten solle. Dem Plädoyer Hans Beissers folgten daraufhin auch Georg (Jörg) Schmid und Hans Widenman, womit diese drei eine Mehrheit bildeten. Bernhard Nätel erklärte sein Nichteinverständnis und verkündete, dass er Berufung einlegen möchte. Es wird verkündet, dass die Berufung in der Quatember vor Weihnachten 1458 [Dezember 20 bis 23] vor den herzoglichen Rat des Oberlandes beim Hofgericht zu Ingolstadt gelangt ist, dabei dem Plädoyer des Beisser gefolgt wurde und die Berufung für 1459 Januar 9 vor der Schranne in Neuburg, in Gegenwart des Konrad Hausner und des Bernhard Nätel, angesetzt worden ist. Bernhard Nätel erklärt, dass er seine Beschwerde nun vorbringen will, dass er nämlich seit fünf Jahren gegen die Nutzung durch Konrad Hausner klage und dass er von diesem mit Gewalt seiner Güter entsetzt worden sei. Bernhard Nätel beklagt, dass sowohl das Gesetzbuch als auch die von ihm vorgebrachten Urkunden missachtet worden seien. Bernhard Nätel besteht darauf, dass Konrad Hausner auf seine Anklage antworte und dem Plädoyer des Kälbel gefolgt werde. Nätel erklärt ferner, dass er auch ein drittes mal an den römischen Kaiser Friedrich appellieren will, dort in Berufung gehen will und von diesem einen Apostel- bzw. Abschaidbrief erbitten will. Der Schreiber der Urkunde erklärt, dass er auf Bitten von Gabriel Glesein und Konrad Otenwalder vorliegende und eventuell zukünftige Notariatsinstrumente schreiben will. Aussteller: Bernhard Nätel [Konrad Ackermann] Empfänger: Gabriel Glesein und Konrad Ottenwalder als Verweser des Ingolstädter Liebfrauenstifts  

Originales Notariatsinstrument

[Notarszeichen]
Sigillant: [Notarszeichen]

Material: Pergament
Dimensions: Höhe: 66,6 cm; Breite: 38,3-41,3 cm
  • notes extra sigillum
    • praesens appellatio est praesentata ad cancellariam Imperialem 8 [octava] die mensis octobris anno domini et cetera L [quinquagesimo] nono ded[…] commiss[…]
Graphics: 
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Original dating clausedas nach Cristi unnsers lieben herren gepurde Tausent vierhundert und in dem Neun und funnffczigisten iar in der sybenden kaiserlichen zinszal Indiction genannt des allerheiligisten in got vatter und herren herrn Pyus Pabst des anndern des namen ersten iar und des allerdurchlewchtigisten und unüßberwintlichisten fürsten und herrn herrn Fridrichen von gotz genaden Römischen kaisers zu allen zeiten merer des reichs hertzoge zu Osterreich zu Steyr zu Kärrndn zu Crayn und Grave zu Tyrol et cetera meins allergenedigisten herrn seins Reichs der kumigklichen regierung in dem Neunzehenden und des kaisertumbs in dem Neunden iare an Erichtag nach Marcelli des sybenzehenden tags des monetz January in der ersten stund nach mittag zu Ingolstat in Albrecht Rawsch burger daselbs haws an dem unndern fletz desselben haws

Comment

Schwierigkeit bei der Datierung: Marcelli [Januar 16] ist im Jahr 1459 selbst ein Dienstag.
Places
  • Ingolstadt [im unteren Hausflur (fletz) des Hauses von Albrecht Rausch]
    Persons
    • Klaus (Claus) Planerber, Kaspar (Caspar) Wagner, beide Bürger zu Ingolstadt
      • Type: Zeuge
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