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Charter: Urkunden J 226
Signature: J 226
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24.05.1563, Ingolstadt
Die Brüder Hans Christoph (Hanns Christoff) und Hans Heinrich (Hanns Hainrich) von Mückhentall [Muggenthal] zu Neuenhinzenhausen und Sandersdorf [Gde. Altmannstein, Lkr. Eichstätt] bekunden, dass sie sich auf eine Erbteilung (Erbthaylung unnd Vergleichung) geeinigt haben, die ihre elterlichen Eigen- und Lehengüter betrifft; Erstens soll Hans Christoph von Muggenthal als dem Älteren das Schloss Neuenhinzenhausen mit allem Zubehör, so es die Brüder von ihrem verstorbenen Vater geerbt haben, zustehen, nämlich mit folgenden Wäldern und Mähwiesen: Erstens das Junckhholz, ferner den Hirelsperg [?], ferner das Dorf Steinsdorf (Stainsdorff) [Gem. Altmannstein, Lkr. Eichstätt] sowie der dritte Teil aller großen und kleinen Zehnten; Ferner das Dorf Mindelstetten (Mingelstetten) [Lkr. Eichstätt] sowie der dritte Teil und der vierte Teil [insgesamt ca. 58%?] des großen Zehnten; Ferner wurden Hans Christoph zugeteilt die Güter und Höfe in Hiendorf [Gde. Mindelstetten, Lkr. Eichstätt], Tettenagger (Döttenackher), Laimerstadt, Imbath (Imvadt) und Menning (Menningen). Hingegen soll Hans Heinrich das Schloss Sandersdorf zustehen, inklusive das uralte Brauhaus (uhralthen Preühaus) und allen anhängenden Rechten; Auch folgende Waldstücke und Mähwiesen sollen dem Hans Heinrich zustehen: Erstens das Mill Holz sowie zwei Leütten [?], die an die Gemeinden von Sandersdorf und Steinsdorf angrenzen; Ferner das Eyenthall [Einthal?], ferner die Waldgebiete (gehülz) zu Mendorf als den Hienerperg [?], Stettling [?] und Biburg (Biburckh); Ferner wurde Hans Heinrich das Dorf Mendorf zugeteilt mit den dazugehörigen Eigengütern und Stücken inklusive aller Lehengüter, wozu auch die zwei Sitze [?] samt der zwei Drittel an den großen und kleinen Zehnten gehören. Es wird bekundet, dass das Lehenvermögen (Lehen Vermüg) des Lehnbuchs, das Hans Christoph als der Ältere eigenhändig verliehen hat, für immer bei den männlichen Erben (bey unns Brüedern unnd derselben nachchummen bey dem Manlichen stamen pleiben solle) der Brüder verbleiben soll und immer von dem Ältesten verliehen wird. Weiterhin wurde beschlossen, dass die Brüder die Erb- und Hochwilfuett [?] Jaidt [Jagd], die sie von ihren Vorfahren geerbt haben, und die nachfolgenden Güter in Zukunft gemeinsam nutzen wollen: erstens die Gemeinde Steinsdorf, die an den Köschinger Forst angrenzt und auch an die Gemeinden Mendorf und Deissing [Theißing] angrenzt und bis an den Weyl und an die Lohe (Loe) angrenzt; Ferner die Mendorfer und Deüssinger [Theißing] Gemeinde samt dem Bettbrunner Holz (Pepprunerholz), soweit sie an die Steinsdorfer Gemeinde an die Lohe und bis an den Forst an die alte Richtstatt und Hecke angrenzt und von der Richtstatt bis in das Bettbrunner Feld bis zu der Marter von Damien, das Feld hinab bis an die Stiege und Hienerperg, an den Rettling und Mendorfer Feld angrenzend; Ferner eine Jagd (Jaidt) der Redtling, die an die Mendorfer Gemeinde, und der Hienerperg, die an die Gemeinde Offendorf und an das Bettbrunner Holz angrenzt; Ferner eine Jagd, die Pyburckh [Biburg] genannt wird, sowie eine Jagd, die der Seheperg genannt wird und an das Steinsdorfer Feld angrenzt, sowie an den Pfall [?], an die Thonbeitten [?] und die Gemeinde Sandersdorf; Ferner eine Jagd, die Thonleütten [Tholbath?] genannt wird und an den Forst, an die Hecke von Damien [?] und reicht durch das Helfle [?] auf die Wiesen und bis nach Schamhaupten (Schambhaupt) bis an das Feld; Ferner eine Jagd die Sandersdorfer Gemeinde, die an den Sehef [?] und an den Pfall [?] angrenzt; Ferner eine Jagd ein Hierelsperg [?], sofern die Richstatt dazu an die Mosleitten angrenzt und wiederum eines am Mühlperg; Ferner eine Jagd am Jungholz (Junckhholz); Ferner eine Jagd auf dem Prateidt [?], das an eine Hecke und an Megenstorff in das Feld und auch an die Pondorffer Wiese und bis in das Pondorffer Feld heranreicht; Ferner eine Jagd als die [?] Pondorfer, Megensdorfer und Schamhaupter Holzer, die an die Pondorfer Wiese und an ein Waldgebiet angrenzt, das Khriegelthall genannt wird; Ferner eine Jagd, die an die genannten Hölzer angrenzt, die das Khriegelthall genannt wird und die mit Grenzsteinen (marchstainen) unterschiedlich vermarcht [begrenzt?] ist und an die Pondorfer Wiese angrenzt; Ferner eine Jagd an Hehern [?], die an die Straße und an ein Feld derer von Danhausen, Neüses und Pondorffer angrenzt; Ferner eine Jagd im Donhauser und Schamhaupter Gehölz, ausgenommen (bis auf) die Steingrube, das Schamhaupter und das Donhauser Feld, die an das Khriegelthall angrenzt. Alle genannten Jagden sollen die zwei Brüder und ihre Erben zu gleichen Teilen (zue gleichen thayll unnd uncosten) bejagen dürfen. Das Wilfrätt [?] soll zu gleichen Teilen geteilt werden. Alte Urkunden sollen gegenüber diesem Teilungsbrief (thaylprüeff) ungültig sein. Alle Hofmarksleute, Stiftsleute und Hintersassen und Untertanen, sofern sie von diesem Teilungsbrief berührt werden, sollen von ihren bisherigen Pflichten entbunden und mit den neuen Teilen neu verbunden sein. Aussteller: Hans Christoph und Hans Heinrich von Muggenthal Empfänger: Etwa Augustiner-Chorherrenstift Schamhaupten ?  

Original [Ausfertigung]

4 an Pergamentpressel angehängte Siegel (Siegel 1 gebrochen, Siegel 3 in Spuren, Siegel 2 und 4 fehlen)
Sigillant: Hans Christoph von Muggenthal; Hans Heinrich von Muggenthal; Christoph Ebran von und zu Wildenberg und Onofferus von Berwang, beide Räte zu Ingolstadt

Material: Pergament
Dimensions: Höhe: 37,2-37,7 cm; Breite: 71,4-71,5 cm; Plica: 7,2-7,6 cm
  • notes extra sigillum
    • [?] tails-brieff Ihn der hoffmarch Neuen hinsnhaussn [?] Sanderstorff [?] […] Erbthaillungs Brieffs de anno 1563 zwischen Hanns Cristoph dan Hanns Heinrich von Muggenthall
Graphics: 
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Original dating clauseGeschehen zu Ingolstatt am Montag nach Exaudy als man zeltt nach Christi geburtt Thausent fünffhundert unnd in dem dreyunndsechzigisten I[are]

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Siegel 4 möglicherweise abgeschnitten
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  • Ingolstadt
     
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