Charter: Urkunden 57
Signature: 57
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1454 Februar 22
Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er den Krämern in Fulda folgende Rechte bestätigt hat: Wer als Krämermeister in die Zunft eintreten will, solle von frommer, ehelicher Herkunft sein. Ein auswärtiger Krämer muss seine fromme, eheliche Herkunft durch entsprechende Briefe nachweisen. Wer für die Zunft zugelassen wurde, soll 4 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein an den Abt und 2 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein an die Zunft bezahlen. Wer das Krämerhandwerk lernen möchte und zur Lehre zugelassen wurde, solle dem Abt 1/2 Gulden, 1 Pfund Wachs und 1 Kanne Wein und der Zunft die Hälfte davon entrichten. In die Zunft sollen nur Weißgerber, Budenleute (Buteler), Spengler, Pergamentmacher (Pergamener), Sattler und Kürschner eintreten dürfen. Mitglieder der Zunft dürfen keine gestohlenen Waren kaufen und verkaufen. Wer dies doch tut, von dem wird das gestohlene Gut eingezogen und der Zunft zugeführt. Es darf niemand außerhalb der Zunft Wildware oder Kleintierfelle verkaufen. Ein auswärtiger Krämer, der die Tochter eines Meisters heiraten und in Fulda sesshaft werden will, soll seine Herkunft nachweisen und sowohl dem Abt als auch der Zunft je 2 Kannen Wein bringen. In Anwesenheit des Küchenmeisters des Klosters sollen die Wagen und Gewichte der Krämer sowie die Qualität der Kaufmannsware geprüft werden. Wird bei einem Krämer, auswärtig oder aus Fulda, brüchige Ware gefunden sollen die Meister dies dem Küchenmeister melden. Es soll weiterhin kein auswärtiger Krämer weniger als ein Viertel verkaufen, abgesehen von Safran, das nicht weniger als ein Lot wiegen darf. Kein auswärtiger Krämer darf am Sonnabend bevor die Glocken 12 Uhr schlagen etwas verkaufen. Wer heimlich etwas verkauft muss dies mit 1 Gulden an das Kloster und 1/2 Gulden an die Zunft büßen. Keiner, der nicht in der Zunft ist, darf außerhalb der rechtmäßigen Jahrmärkte Wachs verkaufen. Wer dies trotzdem tun möchte, muss das Wachs auf dem Fronwagen der Stadt abwiegen und sich genehmigen lassen. Jegliche Krämerware wie Gewürze, Zwirn, Weidengarn etc. darf nur durch die Mitglieder der Zunft verkauft werden. Wer dies trotzdem tut wird mit 1/2 Gulden, der an den Abt und 1 Gulden, der an die Zunft bezahlt werden soll, bestraft. Auswärtige Krämer dürfen nur zu den Jahrmärkten zu Bonifatius [5.6.] und Allerheiligen [1.11.] ihre Waren verkaufen. Wer dies darüberhinaus doch tut muss dies mit 1 Gulden an den Abt und 1 Gulden an die Zunft büßen. Stirbt ein Krämer, seine Frau oder eines seiner Kinder, sollen die vier Krämer, die zuletzt in die Zunft eingetreten sind, den Leichnam zu Grabe tragen. Als Opfer soll jeder 2 Groschen geben.Source Regest:
Verzeichnung des HStA Marburg
Verzeichnung des HStA Marburg
Current repository:
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des ArchivsCharter on the archive's website
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
Deutsch, Siegel ab und verloren
Sigillant: Der Aussteller
Material: Pergament
Original dating clause: Datum anno domini millesimo Quadringentesimo Quinquagesimo quarto Cathedram petri
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.Notes:
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
Fulda, Stadtarchiv, Urkunden 57, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StadtAFulda/urkunden/57/charter>, accessed at 2024-12-12+01:00
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