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Charter: Kremer, Christoph Jacob: Geschichte Gülch und Bergisches, 1769 (Google data)  (2ä§.XI.V.)
Signature:  (2ä§.XI.V.)

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(2ä§.XI.V.) 3vir Frideilch van Gottes genaden Romischer Keyßer zu allen zyten Mehr« des RychS, zu Hungaren, Dalmatlen, Croatim :c. König, Hertzog zu Oester, reich, zu Steyr, zu Kernden vnd zu Crain, Here auff der Windischen Marck, vnd zu Portenaw , Graue zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfyrt, vnd zu Kyburg, Marggraue zu Burgaw vnd Lantgraue zu Elsaß. Bekennen vnd thun kunt q 3 aller , <26 Urkunden zur Geschichte '» » ^^ aller mennigllch, als vns der hochgeboren Verharr Hertzog zu Gulich zu Gelre« vnd zum Perge, Graue zu Zutphen, vnd Rauenßberg vnßer lieber Oheim vnd Fursie durch sei» Erbere v»d treffentliche Bottschafft hat furbringen laßen vnd zu erlcnnen gegeben wie das weilant Hechog Adolff syn Vetter vnd in den genanten Fursienthumben Gullch Gelren vnd Perge vorfater weilandc Johannen von Loen Herrn zu Heinsberg vnd Wilhelmen von Loen Grauen zu Blanckenheim des ge, melten Iohanßen el>elichen Svenen vnd nach thodt des genanten Hertzog Adolfft derselb Hertzog Gerhart weilandt Gerhardten vnd zu dem Jüngsten Wilhelm auch Grauen zn Blanckenheim vnd ihren Erben vmb mercklicher vrsach willen beson« der zu ihrer, vnd der gemelter ihrer Furstenchumben lande leute vnd vndertha« nen friede sicherhelt beschirmung vnd mehrer bewahrung des vorgerurten Fürsten» thumbs Gullch vierten theil mit allen seinen zugehorungen, renten, nutzen, fruchten vnd gebrauchung ewiglich verschrieben vnd verlaßt« haben mit solchem vndersiHeidt das dieselben Hertzog Adolff vnd Gerhart, auch iegllch des benanlen Fursienthunibs Gullch nachkommende Fürstin als sich das geburt daßelb Hertzog, thumb Gulich gentzlichen ohn alle thellung wan des noit vnd zu valle konren wer, de van vns vnd dem heiligen Römischen Reiche Kepßeren oder Konigen zu Lehen empfahen sollen, als dl« vorgemelten Hertzog Adolff vnd Gerhardt einer nach dein anderen von vnßerem vorfaren Keyßer Sigmunden loblicher gedechtnus vnd vn« als Römischem Keyser daselb Furstenthumb Gulich genutzlichen vnd vnge» theilt mit sanibt anderen ihren 8ursienthumben Graueschafften l)«lschafften, ge« schloßeren, reuten, gulten, zinßen, nutzen vnd zugehorungen zu Lehn haben em« pfangen nach laut der Lehnbrieff deßhalben außgegangen, vnd wiewol als der obgenant Wilhelm van Loen Graff zu Blanckenheim ohn einig ManSgeschlecht vnd Lehnserben erstorben vnd abgangen were, also das solche bemelt« verschrei, bung furan krafftloS vnd auch daßelb viert theil billig widderumb zu den andere» dreien theilen des vorgeschrieben Hertzogthumbs Gulich kommen vnd zugefügt sein vnd plelben solle, als auch der genant Hertzog Gerhardt daßelb Furstenthumb Gulich gentzlichen mit allen seinen gesthloßen, renten, gulten, zinßen, nutzen vnd zngehorungen ehren vnd rechten itzundt einhab« vnd besitze. Nichts destomin- der <el er in fursorgen das villicht in krafft solcher gemelter verschreib«»«, etliche vermeinte Erben des vorgenanten Wilhelms van Blanckenheim des genant» vierten thells Gulich letzten inhabers daßelb vierte che« mit seinen zugehorungen zu erlangen vermeinen vnd vnderstehen mogten zu seinem vnd des bemelten sei nes Furstenthums Gullch nit kleinen Hinderung vnd schaden zu abbruch seiner vnd der Herren von Heinsberg. ,,2.7 vnd seines vorfahren empfangenen Lehnschassten vnd Regalien. Hat darumb vnS derselb Hertzog Gerhardt dr,rch die bemelten seine Bottschafft diemutiglich an, ruffen vuo bitten laßen, daß wir lhme hierin»« gnediglich fursehen, vnd den ob- vennelten vierten thell widderumb zu dem berurten Furstenthnmb Gulich vereini- nigen zuft,egen consolidieren, vnd ihme das ob vns etwas vnd dem Reiche deß, halben heimgefallen were zusampt seiner gerechtigkeit von newem zu Lehn zu lei» hen gnediglich geruheten. Wan vns nu als Römischen Keyser vnd mehrer des hei ligen Reichs wol geziemet das wir alle vnd iegliche lehnschafft, wie die genant vnd von vnS vnd dem heiligen Reiche herrhurendt sein, vnd insonderheit Fürsten, thnmbe allezeit mehren, gantz machen, vnd die in keinen wege zu theilen oder zu entgentzen, noch iemandts anders zu trencken noch zu minneren gestatten sol» len. So haben wir angesehen solch des vorgem. vnßcrs Fürsten Hertzog Ger» hardten diemutig vnd fleißig bete, auch getrew gchorsamb vnd willig diensie damit er vnd sein vorfader sich gegen vns vnßern vorfahren vnd dem heiligen Reiche gehorsamblich vnd vnuerdroßentlich beweist haben, vnd er fürbaß wol thun mag vnd soll. Vnd haben darumb mit wolbedachtem mute, gutem raite vnßer vnd des Reichs Fürsten Grauen Edelen vnd getrewen rechtem wißen vnd aus vnßer Keyserlicher macht volnlommenheir den obgemelten vierten theil so Wilhelm von Blanckenheim vnd seinen Erben, der ohn mansgeschlecht vnd lehenSerben negst abgegangen, verschrieben gewesen ist, widderumb zu dem obgenanten Fürsten« thumb Gulich vereinigt zugefugt vnd reconsolidirt, vnd dem benanten vnßerem Fürsten Hertzog Gerhardten» denselben vierten theil vnd was vns vnd dem Reiche darinn« heimgefallen were zusambt seiner gerechtigkeit gnediglichen von newem gereicht vnd verliehen, vereinigen, zufuegen, reconsolidieren, reichen vnd liehen lhme das also von Romischer Keyserlicher macht volkommenheit in krafft bis brieffs also das er vnd seine lehnserben fürbaß denselben vierten theil des FursienthumbS Gulich samentlich mit den anderen dreien theilen als ein vngetheilt Furstenthnmb mit allen seinen geschloßen, renten,zinßen, gulten, fruchten, nutzen, gerechtig, keit vnd zugehoerungen innehaben, besitzen, nutzen, niesien vnd gebrauchen soll vnd mag als von alters vnd vor der gemelter verschreibung herkommen ist, vnd gentzlichen mit innen Handelen vnd gefaren soll in maisse vnd weise als ander vn, ßer vnd des heiligen Reichs Fürsten ihrer vnd des Reichs Regalien genießen vnd gebrauchen mögen von recht oder gewonhelt von allermenniglich vnd aller ver« schreibung vnd Handlung halben darinne bißher geschehen vngehindert. Doch vns vnd dem heiligen Reich« an vnßer Vberkeit gewaltsam vnd gerechtigkeit vnd sonst mennig« ,2« Urkunden zur Geschichte mennlglichen an seinen, rechten tmuergriffentlich vnd vnschedtlich. Darumb g«, bieten wir allen vnd legltchen Fürsten geistlichen vnd weltlichen, Grauen, Freien, .«fterrn, Ritteren, Knechten, Haubtleuten, Ambtleuten, Vögten, Pstegeren, Verweßeren, Scholteißen, Scheffen, Burgermelsieren, Richte««, Reten, bur, gcren vnd gemeinden, vnd sonst allen anderen vnßeren vnd des Reichs, vnd be, ftnder des cbgemelten Furstenthumb Gulich Einwohneren vnd vnderthanen in was ehren, wirden, stat oder wesen die sein, von obgemelter Romischer Keyser- lichcr macht ernstlich vnd vestlich mit diesem brieue das sie den vorgemelten Ger» hardtcn vnßeren Fürsten an solcher vnßcr Keiserlicher Vereinigung, zufugung, consolidlerung, verliehung vnd diesen vnßeren gnaden damit wir ihnen also be, gnadet haben nicht hinderen noch irren in kein weiße, sonderen ihn vnd seine Er» ben des vorgemelten vierten theils mit sambt den anderen dreien viertheilen bei gemelten Furstenthumbs Gulich samentlich vnd wie vor geruhiglich gebrauchen genießen vnd geutzlich dabei bleiben laße», vnd ihm als ihrem rechten vnd na türlichen Herrn gehorsamb vnd gewerllg sein, vnd von Miseren vnd des heiligen Reichs wegen hulff vnd bcistandt thun, vnd nit gestatten das er in vnbilligen >rc, ge daran beschiverdt oder verhindert werde, auch selbst nit thun als lieb innen al» len vnd einem leglichen sei vnßer vnd des Reichs schwere vngnad vnd darzu eine poen nemblich tansent marcf ldtiges goldts, die ein ieglicher der freuentlich hie« Widder thete halb in vnßer vnd des Reichs Cammer, vnd den anderen halben theil dem obgenanten Herhog Gerhardten vnd seinen Erben vnableßlich zu bezah» len verfallen sein soll zu vermelden. Mit Vrlundt dieses brieffS besiegelt mit vnßer Keyserlichen Maycsiet anhangenden Insiegrl. Geben zu Iudenburg am 9 I^er2 Wntztag vor Sant Gregorien tag des heiligen Pabsts, nach Christi geburt rier« zehenhundert vnd in« neun vnd sechtzigsten vnßerer Reiche des Romischen im neun vnd zwentzigsten, des Keyserthumbs im siebenzehenden, vnd des Hungerische» im eilfften Iairen. ^ä manäatum vominl Imperators in conlilio Uli. der Herren von Heinsberg» i«9 Pfalzgrav Johann I von Simmern, und seiner Gemahlin Johan na von Naßau und Saarbrücken überlassen an Hertzog Wil helm von Gülch ihren Anspruch an die Heinsbergi schen und Diestischen Landen. 6at. Montag nach dem Sontag Lätare 1433.
Source Regest: Akademische Beiträge zur Gülch und Bergischen Geschichte, Nr. (2ä§.XI.V.) , S. 289
 

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Akademische Beiträge zur Gülch und Bergischen Geschichte, Nr. (2ä§.XI.V.) , S. 289

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