Charter: Kremer, Christoph Jacob: Geschichte Gülch und Bergisches, 1769 (Google data) (2ä§.XI.V.)
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(2ä§.XI.V.) 3vir Frideilch van Gottes genaden Romischer Keyßer zu allen zyten
Mehr« des RychS, zu Hungaren, Dalmatlen, Croatim :c. König, Hertzog zu Oester, reich, zu
Steyr, zu Kernden vnd zu Crain, Here auff der Windischen Marck, vnd zu Portenaw , Graue zu
Habspurg, zu Tyrol, zu Pfyrt, vnd zu Kyburg, Marggraue zu Burgaw vnd Lantgraue zu Elsaß.
Bekennen vnd thun kunt q 3 aller , <26 Urkunden zur Geschichte '» » ^^ aller
mennigllch, als vns der hochgeboren Verharr Hertzog zu Gulich zu Gelre« vnd zum Perge,
Graue zu Zutphen, vnd Rauenßberg vnßer lieber Oheim vnd Fursie durch sei» Erbere v»d
treffentliche Bottschafft hat furbringen laßen vnd zu erlcnnen gegeben wie das weilant
Hechog Adolff syn Vetter vnd in den genanten Fursienthumben Gullch Gelren vnd Perge
vorfater weilandc Johannen von Loen Herrn zu Heinsberg vnd Wilhelmen von Loen Grauen zu
Blanckenheim des ge, melten Iohanßen el>elichen Svenen vnd nach thodt des genanten
Hertzog Adolfft derselb Hertzog Gerhart weilandt Gerhardten vnd zu dem Jüngsten Wilhelm
auch Grauen zn Blanckenheim vnd ihren Erben vmb mercklicher vrsach willen beson« der zu
ihrer, vnd der gemelter ihrer Furstenchumben lande leute vnd vndertha« nen friede
sicherhelt beschirmung vnd mehrer bewahrung des vorgerurten Fürsten» thumbs Gullch vierten
theil mit allen seinen zugehorungen, renten, nutzen, fruchten vnd gebrauchung ewiglich
verschrieben vnd verlaßt« haben mit solchem vndersiHeidt das dieselben Hertzog Adolff vnd
Gerhart, auch iegllch des benanlen Fursienthunibs Gullch nachkommende Fürstin als sich das
geburt daßelb Hertzog, thumb Gulich gentzlichen ohn alle thellung wan des noit vnd zu
valle konren wer, de van vns vnd dem heiligen Römischen Reiche Kepßeren oder Konigen zu
Lehen empfahen sollen, als dl« vorgemelten Hertzog Adolff vnd Gerhardt einer nach dein
anderen von vnßerem vorfaren Keyßer Sigmunden loblicher gedechtnus vnd vn« als Römischem
Keyser daselb Furstenthumb Gulich genutzlichen vnd vnge» theilt mit sanibt anderen ihren
8ursienthumben Graueschafften l)«lschafften, ge« schloßeren, reuten, gulten, zinßen,
nutzen vnd zugehorungen zu Lehn haben em« pfangen nach laut der Lehnbrieff deßhalben
außgegangen, vnd wiewol als der obgenant Wilhelm van Loen Graff zu Blanckenheim ohn einig
ManSgeschlecht vnd Lehnserben erstorben vnd abgangen were, also das solche bemelt«
verschrei, bung furan krafftloS vnd auch daßelb viert theil billig widderumb zu den
andere» dreien theilen des vorgeschrieben Hertzogthumbs Gulich kommen vnd zugefügt sein
vnd plelben solle, als auch der genant Hertzog Gerhardt daßelb Furstenthumb Gulich
gentzlichen mit allen seinen gesthloßen, renten, gulten, zinßen, nutzen vnd zngehorungen
ehren vnd rechten itzundt einhab« vnd besitze. Nichts destomin- der <el er in fursorgen
das villicht in krafft solcher gemelter verschreib«»«, etliche vermeinte Erben des
vorgenanten Wilhelms van Blanckenheim des genant» vierten thells Gulich letzten inhabers
daßelb vierte che« mit seinen zugehorungen zu erlangen vermeinen vnd vnderstehen mogten zu
seinem vnd des bemelten sei nes Furstenthums Gullch nit kleinen Hinderung vnd schaden zu
abbruch seiner vnd der Herren von Heinsberg. ,,2.7 vnd seines vorfahren empfangenen
Lehnschassten vnd Regalien. Hat darumb vnS derselb Hertzog Gerhardt dr,rch die bemelten
seine Bottschafft diemutiglich an, ruffen vuo bitten laßen, daß wir lhme hierin»«
gnediglich fursehen, vnd den ob- vennelten vierten thell widderumb zu dem berurten
Furstenthnmb Gulich vereini- nigen zuft,egen consolidieren, vnd ihme das ob vns etwas vnd
dem Reiche deß, halben heimgefallen were zusampt seiner gerechtigkeit von newem zu Lehn zu
lei» hen gnediglich geruheten. Wan vns nu als Römischen Keyser vnd mehrer des hei ligen
Reichs wol geziemet das wir alle vnd iegliche lehnschafft, wie die genant vnd von vnS vnd
dem heiligen Reiche herrhurendt sein, vnd insonderheit Fürsten, thnmbe allezeit mehren,
gantz machen, vnd die in keinen wege zu theilen oder zu entgentzen, noch iemandts anders
zu trencken noch zu minneren gestatten sol» len. So haben wir angesehen solch des vorgem.
vnßcrs Fürsten Hertzog Ger» hardten diemutig vnd fleißig bete, auch getrew gchorsamb vnd
willig diensie damit er vnd sein vorfader sich gegen vns vnßern vorfahren vnd dem heiligen
Reiche gehorsamblich vnd vnuerdroßentlich beweist haben, vnd er fürbaß wol thun mag vnd
soll. Vnd haben darumb mit wolbedachtem mute, gutem raite vnßer vnd des Reichs Fürsten
Grauen Edelen vnd getrewen rechtem wißen vnd aus vnßer Keyserlicher macht volnlommenheir
den obgemelten vierten theil so Wilhelm von Blanckenheim vnd seinen Erben, der ohn
mansgeschlecht vnd lehenSerben negst abgegangen, verschrieben gewesen ist, widderumb zu
dem obgenanten Fürsten« thumb Gulich vereinigt zugefugt vnd reconsolidirt, vnd dem
benanten vnßerem Fürsten Hertzog Gerhardten» denselben vierten theil vnd was vns vnd dem
Reiche darinn« heimgefallen were zusambt seiner gerechtigkeit gnediglichen von newem
gereicht vnd verliehen, vereinigen, zufuegen, reconsolidieren, reichen vnd liehen lhme das
also von Romischer Keyserlicher macht volkommenheit in krafft bis brieffs also das er vnd
seine lehnserben fürbaß denselben vierten theil des FursienthumbS Gulich samentlich mit
den anderen dreien theilen als ein vngetheilt Furstenthnmb mit allen seinen geschloßen,
renten,zinßen, gulten, fruchten, nutzen, gerechtig, keit vnd zugehoerungen innehaben,
besitzen, nutzen, niesien vnd gebrauchen soll vnd mag als von alters vnd vor der gemelter
verschreibung herkommen ist, vnd gentzlichen mit innen Handelen vnd gefaren soll in maisse
vnd weise als ander vn, ßer vnd des heiligen Reichs Fürsten ihrer vnd des Reichs Regalien
genießen vnd gebrauchen mögen von recht oder gewonhelt von allermenniglich vnd aller ver«
schreibung vnd Handlung halben darinne bißher geschehen vngehindert. Doch vns vnd dem
heiligen Reich« an vnßer Vberkeit gewaltsam vnd gerechtigkeit vnd sonst mennig« ,2«
Urkunden zur Geschichte mennlglichen an seinen, rechten tmuergriffentlich vnd
vnschedtlich. Darumb g«, bieten wir allen vnd legltchen Fürsten geistlichen vnd
weltlichen, Grauen, Freien, .«fterrn, Ritteren, Knechten, Haubtleuten, Ambtleuten, Vögten,
Pstegeren, Verweßeren, Scholteißen, Scheffen, Burgermelsieren, Richte««, Reten, bur, gcren
vnd gemeinden, vnd sonst allen anderen vnßeren vnd des Reichs, vnd be, ftnder des
cbgemelten Furstenthumb Gulich Einwohneren vnd vnderthanen in was ehren, wirden, stat oder
wesen die sein, von obgemelter Romischer Keyser- lichcr macht ernstlich vnd vestlich mit
diesem brieue das sie den vorgemelten Ger» hardtcn vnßeren Fürsten an solcher vnßcr
Keiserlicher Vereinigung, zufugung, consolidlerung, verliehung vnd diesen vnßeren gnaden
damit wir ihnen also be, gnadet haben nicht hinderen noch irren in kein weiße, sonderen
ihn vnd seine Er» ben des vorgemelten vierten theils mit sambt den anderen dreien
viertheilen bei gemelten Furstenthumbs Gulich samentlich vnd wie vor geruhiglich
gebrauchen genießen vnd geutzlich dabei bleiben laße», vnd ihm als ihrem rechten vnd na
türlichen Herrn gehorsamb vnd gewerllg sein, vnd von Miseren vnd des heiligen Reichs wegen
hulff vnd bcistandt thun, vnd nit gestatten das er in vnbilligen >rc, ge daran
beschiverdt oder verhindert werde, auch selbst nit thun als lieb innen al» len vnd einem
leglichen sei vnßer vnd des Reichs schwere vngnad vnd darzu eine poen nemblich tansent
marcf ldtiges goldts, die ein ieglicher der freuentlich hie« Widder thete halb in vnßer
vnd des Reichs Cammer, vnd den anderen halben theil dem obgenanten Herhog Gerhardten vnd
seinen Erben vnableßlich zu bezah» len verfallen sein soll zu vermelden. Mit Vrlundt
dieses brieffS besiegelt mit vnßer Keyserlichen Maycsiet anhangenden Insiegrl. Geben zu
Iudenburg am 9 I^er2 Wntztag vor Sant Gregorien tag des heiligen Pabsts, nach Christi
geburt rier« zehenhundert vnd in« neun vnd sechtzigsten vnßerer Reiche des Romischen im
neun vnd zwentzigsten, des Keyserthumbs im siebenzehenden, vnd des Hungerische» im
eilfften Iairen. ^ä manäatum vominl Imperators in conlilio Uli. der Herren von Heinsberg»
i«9 Pfalzgrav Johann I von Simmern, und seiner Gemahlin Johan na von Naßau und Saarbrücken
überlassen an Hertzog Wil helm von Gülch ihren Anspruch an die Heinsbergi schen und
Diestischen Landen. 6at. Montag nach dem Sontag Lätare 1433. Source Regest: Akademische Beiträge zur Gülch und Bergischen Geschichte, Nr. (2ä§.XI.V.) , S.
289
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Akademische Beiträge zur Gülch und Bergischen Geschichte, Nr. (2ä§.XI.V.) , S. 289
Akademische Beiträge zur Gülch und Bergischen Geschichte, Nr. (2ä§.XI.V.) , S. 289
Kremer, Christoph Jacob: Geschichte Gülch und Bergisches, 1769 (Google data) (2ä§.XI.V.) , in: Monasterium.net, URL </mom/GuelchBergischen/270c6093-f1e3-42f5-bb65-2fbe91c0d6f1/charter>, accessed at 2024-12-04+01:00
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