Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 74, S. 237
Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 74, S. 237

I.IV.'
O/mk^«» ^k'F«m //aöe.) Hierunter wird nicht ttala inferior, oder Niedern hall , sondern iuverior ttala, oder die dermaklioe Reichsstadt Hall verstanden, Wie ex verbis: ckecem ra/e»ra mo»er^, in nota leq. abzunehmen Z allermassen nicht zu Niedernhall, sondern indem obern Hall eine Münzstadt war, wovon die in med,« TV« so bekannte Pfund Heller den Nahmen gehabt, welche albereits von dem Stifter des Hauses Hohenlohe / Graf Hermann, und nach Ihme von seinen Descendenten daselbst gepräget worden.
vid. «mnino Diplomat. Beweiß paZ. 47. seqq.
So ist auch unten ex n«ra I.XXIV. er s_xxv. zu ersehen, daß diese bevde Hall zu Bischoff Gebhards Allodial-Gütern gehöret Hab«. Da nun das obere Hall oh nedem an Graf Burchards von Camberg Grafschaft granzete, so hat sich solches keudum desto besser vor Ihn, als ein keudum ^dvocari«, geschicket.
Von dieser nunmehrigen Reichsstadt Hall kan insonderheit auch nachgelesen werden, dalpari Z^Kirrarii l-Moria ttallenlis, wie solche in dem IX. Stuck der Uffenheimischen Nebenstunden befindlich unv von Herrn vecan« (Zeorßii mit sehr gelehrt- und nuzlichen Änmerckungen versehen lst; Noch eine besondere Observation aber von dasigen Salz - Quellen habe in meinem Diplomatischen Beweiß p. 185. bis 190. beygedracht, weld)e auch in erstangezogenen Nebenstundenp. 8^i.er87o. bestätiget wird.
Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 74, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/HausHohenlohe/384f62bc-a532-446d-b239-b310880d10fe/charter>, accessed 2025-04-08+02:00
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