Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 14, S. 72
Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 14, S. 72
XXIII.
Lieuc et «^«o^m /«r, utebanmr.
^6 XXlll.
Dieses ist fürwahr von Lanbsassen viel zu hoch gesprochen. Der Herr Referens deutet zwar mit diesen Worten, wie mit denen Vor hergehenden, und hiernechst folgenden, lediglich nur auf die t«rö«/e»,a des sogenannten Faustcechts im XIV. und XV. 8eeulo, da al les bund über Eck gegangen und man in manchen Gegenden Teurschs landes wohl öffters nicht gewust hat, wer Herr oder Knecht, Koch oder Keller gewesen: Sölten aber um deswillen die in sothanen Faust- Rechts Zeiten von denen Landsassen unternommene äeprs-6ationes und Streiffereyen, weil sie nicht auf einmahl haben abgeschaffet wer den und dahero in gewisser Maas und bey Beobachtung einer gewis sen ^ormalitTt, impune geschehen können, so gar mit dem schönen axiomare eines ^«rtt armorum beleget werden dörffen? oder solten eben diese nur in gewißen verdorbenen Zeiten, unter gewissen Bedingnus, ungcstraffet gebliebene, in sich selbsten aber allezeit unrecht und fträfflich geweßene, auch hernach würcklich abgeschafte- zum Ruin der Länder abgeziehlte eigenmächtige That-Handlungen des Landsäßigen AdelS demjenigen, was Imperames und Oo-Imverante, ( unter welche Slaß die Hohe Vor-Eltern des HaußeS Hohenlohe allezeit, ja schon von Anbegin des Teucschen Reichs her, der Landsaßige Adel aber niemahls gerechnet worden) zu Ihrer und deö gantzen Reichs Veten. K«n und Besten zu allen Selten vorgenommen, ja, m Krafft der von GOtt Ihnen anvertrauten Regentenschafft, vorzunehmen / verbun den gewesen, zu T^uipariren seyn? Die heutige besser gesittete Welt verabscheuet selbige Zeiten annoch und werden die in denselben began gene Raubereyen und Brandschaden/ wie die vom Niedern Adel ihre damahlige 5aQa selbsten betitult,
vick. Bevlage «um. XXVI. bis XXX. incluüve in pr.
bey der ?otteritTt eben so lang ein verworffenes Angedencken behalten, als lang hingegen der durch tapfere Shaten und vi /«n, «-««-um inn- und ausserhalb des Semschen Reichs erworbene Nuhm derer Llorieu-
sen
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sen Vor-Elrern deS Haußes Hohenlehen, die für die Wohlfahrt ih res Teutschen Vatterlanbts bey allen Gelegenheiten und in allen 8e> culis Gut und Blut aufgeopfert haben,
vick. Dipl. Beweiß?. 7Z. bis 8^ inclusive.
im Seegen blühen wird. Es hätte also der Herr ReferenS gar nicht einmahl nöthig gehabt, selbige Ausgelassenheiten deS Landsäßigen Adels alhier, bey einer solchen Gelegenheit, wo doch hauptsächlich
nur von denen beyden Kundus territoriulibus O«mv8 HoKenloics?, nemlich dem ^egali civitlites congenäl er sortalitia excruenäi, die Re de gewesen, auf eine so gezwungene und recht mit Haaren herbey ge zogene Weiße, rege, oder wohl gar ein^sus armorum daraus zu ma chen; da er, was dieses letzte anbelanget, eines theilS selbsten wohl weis, daß auch der heutige lmmsäisce Adel nicht einmahl das ^us ar- morum habe, andern theils auch mein Vortrag, wie ich schon mehr mahlen erinnert, hauptsächlich nur auf die Zeiten vor dem IncerreZ- no gehet, und welcher Gestalt das Hauß Hohenlohe sein damahis schon, ja allezeit gehabtes «^«m überrime, jedoch zu Erhaltung des Reichs, ausgeübet habe.
viä. Diplomatischer Beweiß äiKo loco, ibique OiplomAU et zuKores.
Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 14, in: Monasterium.net, URL </mom/HausHohenlohe/94eb34bc-8210-4420-a3d5-efc1dd2c61da/charter>, accessed at 2025-01-14+01:00
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