Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XV. , S. 261
Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XV. , S. 261
^Hhro Königl. Mayestät von Preusen hätten aus einer ^ircular-
blote des Kayserl. Königl. Wnisterii und verschiedenen pubücirtcn Patenten mit größter Bekümmerniß zu ersehen gehabt, daß Ihre Churfürstl. Durchl. von Pfalz vermittelst eines mit Jhro Kays. Königl. May. getroffenen Ver gleichs gewisse von Höchstderoselben aufgestellte Ansprüche auf die Bayeri sche
zur Vorlegung.
sche Erbfolge anerkennet und geschehen lassen, daß ein großer Theil vo» Bayern und der obern Pfalz von Kayserl. Königl. 1>«uppen in Besitz ge nommen worden.
Nun wären zwar sothane Ansprüche noch nicht förmlich bekannt ge macht worden. Es lasse sich aber schon soviel in voraus abnehmen, daß ein jeder, der die Reichs-Verfassung einigermasen kenne, mit genügsamen Gr ind bcurtheilen möge., daß selbige so wenig, als der darüber mit Chur- pfalz getroffene Vergleich, mit der allgemeinen Reichs-Verfassung, der gol denen Bull und dem Westphälischen Frieden, denen altern und neuer» Haußverträgcn zwischen Bayern und Pfalz und denen bestgegvündeten 5uc- cellmns - Rechten des leztern HaußeS auf das ganze Herzogthum Bayern und die obere Pfalz bestehen könne, und daß, wenn zumalen ein anders behauptet werden wollte, alle Sicherheit und das völlige Gleichgewicht im Teutfchen Reich aufgehoben werden würde.
Des Königs May. hätten dahero zu Wien Ihre Zweifel und Bedenk» lichkeiten durch ein schriftliches promemoria zu Anfang kebruarii cröfnen und freundschaftliche Vorstellung desfalls thun lassen.
Da Sie aber eine Antwort darauf erhalten, welche mit Ihrer Erwar. tung nicht übereinstimme, und worinnen man nur die diesseitige Zweifel zu heben gefuchct; so hätte man durch ein zweites promemoi-iä den Unbcstand derer obcrmelten Ansprüche und des mit Churpfalz getroffenen Verglichs, wie man glaube, auf eine bündige Art gczeiget, auch seine freundschaftliche Anträge dahin wiederholet, daß Ihre Kayferl. Königl. Mayestät die Baye° rische Erbfolge in den vo.-igen Stand, wie solche bey dem Absterbendes Churfürstcn von Bayern gewesen, hinwiederum zu setzen, und zu einer der Rcichs-Vcrfassung angemessenen Unterhandlung und Einrichtung einzuleiten geruhen mögten.
Damit nun solches einen desto besseren Erfolg gewinnen möge, f» ließen Jhro Königl. Mayestät sämtliche höchst und hohe Reichsstände anmit ersuchen, bey dem offenbar obhanden^n allgemeinen Interesse sich mit Aller- höchstderoselbcn beliebig zu vereinbaren, um sowol des Kaysers als der Kayserin May. May. gemeinschaftliche ehrerbietigste Vorstellungen zu thun, und es dahin zu bringen, damit die ganze Bayerische Erbfolge in den vori gen
Urk un den
gen Stand gesezet und auf eine denen Reichs-Satzungen und denen Baye rischen Haußverträgey sowol, als denen Befugnissen dererjenigcn hohen Häuser, so einen gegründeten, Anspruch darauf hatten ^ gemäse Art und Weise regulirt werden könne.
Sie hosseten und erwarteten solches um so vielmehr, als des Herrn Pfalzgrafen zu Zweybrücken Durchl. in der Eigenschaft des nächsten Erb folgers von Jhro Churfürstl. Durchlaucht von der Pfalz wider diesen mehr- erwchnten Vergleich und die Zersplitterung derer Churbaycrischen Lande bereits vi-oreiilret, sich dagegen an die Reichs - Versammlung, an die rants des Westphälischen Friedens, wie auch an Ihre Königl. Mayestät ßelbst gewendet, und um deren Vermittelung nachgesuchet, sodann auch Jhro Churfürstl. Durchlaucht von Sachsen wegen ihrer ansehnlichen Ansprü che auf die Churbayerische /Uloäial- Erbschaft, wie nicht weniger derer Herren Herzogen zu Meyenburg Durchl. wegen besonderer Anforderungen an die Landgraffchaft Leuchtcnberg bey Höchstderoselben ein gleiches wirk lich gethan hätten, so daff man noch immer der zuversichtlichen HofnunL Kbe, daß der erste Vorgang aus einem Jrrthum, weilen die Beschaffen heit der Bayerischen Erbfolge noch nicht genugsam bekannt gewesen, ledig, Vch herrühre, und Jhro Kayserl. Königl. May. sich dahcro um so weniger entgegen seyn lassen würden, sobald Sie die wahre Umstände vernommen, »ach Dero-Ihnen angcbohrnen Mäsigung und Gerechtigkeits-Liebe sich groß, «üthigst dahin zu entschliefen, dass mehrgedachter Churbayerischen Erb folge je ehender je lieber die gesetzmäsige, Wendung gegeben werden
xvr.
Kursächsische Erklärung vom AitenNart. 177 5.
3^ach erfolgtem Abgange des Bayerischem I^miovicisnischenMannS, ffammes ist Jhro Churfürstl. Durchl. zu Pfalz gefällig gewesen, sofort die VoSessilm an Lehen und Eigen zu ergreifen, sich des Veztern ohne vorgän- gjge Inventirunss und Absonderung-anzumaßen, auch darüber zum Zheil weiter jUi <ji^oviren,, da doch vor allen Dingen bey, nicht, zu laugnender
zur Vorlegu n g. zz
Lxilren? eines Bayerischen Erbes, die Frage: ob solches vom Lehen ab zusondern, oder nicht? hätte ruhig untersuchet-worinnen solches Erbe ei gentlich bestehe, aus dem Hauß - ^rctnv bchörig ins Licht gesezet und vor dessen erfolgter Absonderung Jhro Churfürstl. Durchlaucht zu Sachsen, als OelZionano Dero Frau Mutter, der verwittibten Churfürstin zu Sachsen Kinigl. Hoheit, des lczten Besitzers einziger Schwester, das Ihnen, als alleinigen ^Iloöisl- Erben, nach allen Rechten zustehende Zus polIelLonis Sc retentionig nicht entzogen werden sollen. Dann da machen zuvörderst zwar die ursprüngliche Mannlehenbare Lande eines Churhaußes, vermög der Reichsverfassung, ein Corpus mälviäuum aus. Es können aber zu sotha- nem durpore keincswegcs alle und jede andere ^cqmluiones an Weiber^ lehen und Erbe gezogen werden: und wer sich auf dergleichen Haußver- fassung, wodurch selbige mit jenem lüorpare auf beständig vereinigt seyn, und dahero mit Ausschluß der ^Iwo'ia!. Erben auf den jedesmaligen Le- hcnsfolger fallen sollen, als rem taöri bezichen wollte, müste sothanes kac^u-.n zuförderist erweisen.
In dem Hauß Bayern ins besondere werden durch die bisher bekann ten Verträge zwischen der I^u<Z«vic:iariischen Bayerischen und ZZuäoipKinisch-, Pfälzischen Linie die Erben von der Hltoäial.ZuccelZion nicht ausgeschlos sen, vielmehr durch ausdrückliche r'Z6ei.<!ommisla und durch die von dem Hauß Pfalz selbst anerkannte und zu seiner Zeit geltend gemachte Oblervlms nach Abgang des Mannsstammes dazu berufen, welchem durch irgend ei nige Verträge oder Verordnungen des lezten Besitzers zum Nachteil seiner llollätersliuin nicht hat lZew^irt werden können.
Was sothanen Erben eigentlich gebühre, wird sich zwar alsdann erst vollständig bestimmen lassen, wenn die in dem Bayerischen Hauß-^rcKIv, welches denen Rechten nach gemeinschaftlich zu versiegten gewesen wäre, enthaltene Urkunden eingesehen seyn werden. Jmmittelst ist selbst gemein nen Lehenrechten zufolge die Vermuthung vor das Erbe und Churpfalz wird über dasjenige, was es für altväterliches von gemeinsamen Pfalz und Bayerischen AnHerrn acyuirlrtes Manns - Lehen ausgiebr, die Lehen, briefe von jener Zeit her beyzubringen haben. So wie an denenjenigen gleichstehen, woran selbiges kein altvätterlichcs Recht zu haben eingestehet,
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und deren andcrweite Oorikerirung es blos von Jhro Kayscrl. Mattest, suchet und erwartet, in gleicher maasc die Lehcnbriefe ausweisen müssen, ob sol che-würklich Mannlehen, oder auf alle Erben verliehen seye, auch wol nur in Keinen bestehen, indcme Jhro Kayscrl. Mayest. sich bereits selbst dahin zu erklären geruhet haben, daß Sie hierunter ichtwas zum Nachtheil des dritten Mannes zu verhängen nicht gemeynet scyen. Es können aber auch bereits jctzo als Erbe mit Grund angegeben werden, die Altvätter- lichen und nach dem pavianischen Vertrag vom Kayser I^ua'ovico Lav^r« und dessen sämtlichen Nachkommen erworbene Erblehne und Güter, auch Land und Leute. Die Verbesserungen und Nutzungen deö lezten Jahres in denen alten und neuen Mannlehcngütern.
Die fahrende Haabe, nebst allem, was dazu gehörig und die außen stehende Schuldforderung, besonders aber jener iz WUionen, wovor Weyl. Churfürst IVIaximiIiäiiu81 zu Bauern die obere Pfalz erkaufet hat, und de ren er sich im Westphälischen Frieden nicht umsonst, fondern gegen die in Z. ?. O. srd. IV. S. z — 9. befindliche 5tipu!ätiuiies verziehen , auch §. 9. seinen Erben wegen der obcrn^pfalz söttunes Sc beneficis, ausdrücklich vor« behalten hat. Wannenhero dann Kraft nur besagten 5- O 21t. XVII. F. 5. «mnes Kui'us l^ransättiunis donsortes auch dißfalls Leges pacis gegen Jedermann zu handhaben, und denen ^ttu^ial- Erben zu ihrem Rechte, damit sie nicht rem öc preüum zugleich verlieren, zu verhelfen verbun den sind.
Alle diese nur vorläuffig und nach ihren Haupt-Kubnquen nahmhaft gemachte Erbstücke, sind auf des leztverstorbenen Churfürsten IVIaximiliän! Zulepdi Durchlaucht von Dero in Gott ruhenden Anherrcn unter denen von ihnen bcygefügten kiäei-lüomlniQ'orifchcn und anderer Bedingungen 6evol> viret worden.
Es ist also dermalen nicht mehr von der Erbschaft jener entfernten, AnHerrn, fondern des lcztern Besitzers - auch nicht von dem-allen Weibli chen Nachkommen des abgestorbenen Bayerischen Mannsstammcs gemein samen Erbrecht, sondern von der in gegenwärtigem Fall eintrettenden Ord nung der Erbfolge die Frage: diese Ordnung trifft nach Vorschrift ge meiner Recht und nach der ohnunterbrochenen Obl'ervän? aller Chur - und
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Firstlichen Häuser denjenigen Erben, der dem leztverstorbenen Besitzer dem Grad nach der nächste ist, mithin alle weiter entfernte ausschließt.
In eben diesem Sinn haben Weyl. Herzog Albertus V zu Bayern m Ihrem Testament von 1578, §. 8- und in Ihrer Hauß-Kleinodien-Dispo sition von 1578, §. Z Z Herzog Wilhelmus V in seinem Testament von 1597, j. iz und Churfürst Naximilisnus I in seiner Hauß - Kleinodien - Oilpolnion von 16Z7 und in seinem Testamente von 1641, §. z ihre r'iöe!. OommllZorj, schen Verordnungen errichtet.
Wie nun solchergestalt des leztverstorbenen Churfürsien einzig hintcr- lassene Frau Schwester, der verwittibten Churfürstin zu Sachsen Königl. Hoheit, in der Erbfolge in sämtliche /NloäiäUs und ?eu<Zä femmes Ks- reäitir s des erloschenen Bayerischen I^uäovZcZsmschcn Mannsstamms, al len dem Grad nach weilers entfernten weiblichen Erben vorgehen: diefe aber alle ihre Rechte bereits so. 1776 an Dero Herrn Sohnes des regie renden Churfürstens ;u Sachsen Churfürstl. Durchlaucht abgetretten haben; als ist ven leNgcdachter Jhro Churfürstl. Durchl. fofort nach erhaltener Nachricht von dem tödilichen. Hintritt Weyl. Jhro Churfürstl. Durchl. in Bayern, Dero geheimen Rath, Frcyherrn von Zehmen, bevollmächtiget und nach München abgeschicket worden, um in Dero Nahmen, :.n allen dem, was Ihnen als ^Iloäiäl. Erben gehörig, die potlels zu ergreiffen und alles sonst nöthige zu besorgen.
Da derselbe bey seiner Ankunft zu München alles Eingangs gedachter maßen bereits «ccupZrt gefunden, man sich auch auf das von ihme darum beschchene Ansuchen ausdrücklich geweigert, ihn zur Mitversieglung des gemeinsamen ^rckivs und übriger Ausrichtung seines Auftrags zu zu lassen; -1
So haben Jhro Churfürstl. Durchlaucht nicht Umgang nehmen mögen, zu Aufrechtholtugg Dero Gerechtsamen eine schriftliche pr«testat!«n mit aller hierzu erforderlichen Feyerlichk.it einlegen zu lassen. Dieselben haben auch hierauf den Ksyferl. auch Kayserl. Königl. Hof, nicht minder allen an dern b^i der Erhaltung der Teutfchen Reichs-Verfassung intereMrten Mäch ten die Grunde Dero Gerechtsamen vorgelegt und selbige ersuchet, die Sa che in solche Weege zu leiten, damit die nöthige Absonderung des Erbos
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vom Lehen auf gütlichen und kürzesten Weeze vorgenommen, immittclst aber den ^Iloäiäl. Erben das Ihnen zustehende ^us posseiLonis öc reteu- tionls eingeraumet werden möchte.
Sie wiederholen hierdurch vor Dero Reichs-Mitständen und allen den jenigen, so wie obgedacht zu Handhabung derer Verfügung des Wcstphäli- schen Friedens verbunden sind, die feyerlichste Verwahrung der ihnen zu kommenden Rechte. Sie vermögen nicht, fo lang, bis über dasjenige, was Ihnen nach vorhin angeführten Gründen gebühret, ein billiges Abkommen getroffen feyn wird, irgend einigen andern Besitzstand davon anzuerkennen. Sie sind und bleiben jedoch, wie sie bereits <jecl«rircn lassen, bereitwillig zu einem gütigen Abkommen hierunter die Hände zu bieten und alles nur mögliche beizutragen, in der gewissen Zuversicht, es werde von sämtlichen hierbey interetürten Theilcn alles in den Stand gesezt werden, damit der Weeg der Unterhandlung ohne Anstand eröfnet werden könne. Regensburg den ziten IVIartü 177?.
O. F. von Löben.
Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data) XV. , in: Monasterium.net, URL </mom/HausPfalz/4f9a09d4-c59b-4996-b3ea-d686a57a3808/charter>, accessed at 2024-12-27+01:00
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