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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  I.
Signature:  I.

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Kurpfälzisches Patent, die Besizergreitung in den Baierischeu Landen betreffend, vom zs. December i??^.
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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. I. , S. 234
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. I. , S. 234

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    Bon GotteS Gnaden, Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bcy Rhein, des Heil. Rom. Reichs Erztruchfcß, und Churfürst, in Ober - und Niedcrbayern, dann der obern Pfalz, auch zu Gülich, Cleve und Berg Herzog, Landgraf zu Leuchtenberg, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen - Opzom, Graf zu Veldenz, Spon heim, der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein. Entbiethen Män« niglich Unfern Gruß und Gnade bevor. Demnach der allmächtige ewige Gott, feinem unerforfchlichen Rath und Willen nach den Durchleuchtigstcn Fürsten und Herrn Maximilian Joseph, in Ober-und Niedcrbaiern, auch der Obern Pfalz Herzogen, Pfalzgrafen bei Rhein, des heil. Röm. Reichs Erztruchfassen und Chur fürsten, Landgrafen zu Leuchtenberg, Unfern freund lich geliebtesten Herrn Vetter, aus dem zergänglichen in das ewige, zwei felsohne glückfelige Leben zu überfezcn beschlossen, und sich der Fall hiermit ereignet hat, wodurch Uns nicht nur die erledigte Chur, und das Erztruch- sessen Amt, fammt der Obern Pfalz, nach dem Inhalt des Westphälifchen Friedensschlusses, fondern auch all übrig nachgelassene Lande, fowol Eigen als Lehen, in Kraft der gemeinen Reichslehcnrechten, dann der güldenen Bulle, und in Unfcrm, von einem gemeinschaftlichen Stammvatter abfprossenden Ge- famthaus, Pfalj und Baiern, gleich bey der ersten Abtheilung zu Pavia

    « 2 errich-

    4 Urkunden

    errichteten, seitheromehrfältig wiederholten, und noch lezthin insmnis r766Se 1771 bestattigten, und erneuerten Erbverbrüder-und mucuellen öuccestwns- Ordnung, anfällig worden sind; Wir auch eben Verwegen schon in Lebzeiten hcchcrmcldten Churfürstens Liebden auf all feinen in dem päöw mmuäe8uo- ceMunis begriffenen Landen und Besizthümern, mittels dessen durch einen bindern Vertrag 6e zun« 1774 eingeräumten <7«nKitnti p«I?eiV«rii , die <üc>mpoÜ'eMnk-,em clvilem erlangt, und dahero auch die natürlich und lolira. rlschc I'uilelZikn nunmehr zu ergreifen, und die würkliche Regierung in ob- ermcldtcn Landen anzutrctten, desto mindern Anstand genohmen haben:

    Als wollen Wir Uns zu famentlichen Ständen und Landfasscn, civil- und Militär - Bedienten, Unterthancn und Inwohnern, wessen Standes- Würde oder Wesens sie in gedachten Landen immer feyn mögen, gnädigst und gänzlich versehen, daß sie Uns von nun an für ihren rechtmäsigcn und einzigen Landcsherrn, so willig als schuldigst erkennen, unverbrüchige Treu und unweigerlichen Gehorsam, auch , sobald Wir es von ihnen fordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten, fofort sich in allen Stücken, wie es fromm - und christlichen Unterthancn gegen ihre von Gott gesezte Landsherrschaft und Obrigkeit gebühret, gegen Uns zu bezeigen nicht er- manglcn werden.

    Wir versprechen und versichern dagegen, daß Wir ihnen, samt und sonders Unsere Landsväterliche Huld, Gnad, Vorsorg und Beschirmung anzedeyen lassen , dieselbe bey ihren wohlhcrgebrachten Rechten, Freyhei- ten, Privilegien und Begnadigungen schützen und erhalten solche wieder um bestättiqen und erneuern, keineswegs darwider handlen, oder andern etwa5 dergleichen gestatten, sehin die gemeine Wohlfahrt nach all unsern Gräften zu befördern, äußerst bemühet und geflissen seyn wollen.

    Damit aber «ich die Regicrungsgeschäften durch obigen Todfall, und Unfere derm.ili z^:. sti^.liche Abwesenheit, zum Schaden und Nachtheil des gemeinen Weftiis, weder in Unterbruch, noch Verwirr - und Unordnung verfallen, sondern in ihrem unve.rückten Gang verbleiben mögen; so ist Unser gnädigster Befehl, daß fammentliche (üoUc-gla, De^rkem^ts, 8ts- ti"ncs und Aemter ihre Verrichtungen in 8n«tu qu« bis auf weitere Ver ordnung, emsweilen provil^ric, moäo gebührend und ordentlich fortsetzen,

    sohin

    zur Vorlegung. 5

    sohin bey den (^«Neßüs die Kxpe^Itwnes - zwar von nun an unker Unserm obigen Titul und Namen erlassen, die alte Hi^iNa aber solang, bis die neue allenthalben verfertiget sind, noch beybehaltcn werden sollen.

    Und ob Wir wol die Huldigungs-Pflicht bey Unscrn Ständen, Land- sassen und Untcrthanen bis zu völliger Berichtigung der Art und Weise, wie solche geschehen solle, noch ausgestellt seyn, sohin es deßfalls lediglich bei obverstandencr den, - Anweisung und Verordnung dermal bewenden lassen; so wollen Wir doch: daß Uns sammentlichc, sowol ^ivil - als WII. tsr> Bediente, gleich nach der ?ublic«ri,,n gegenwärtigen Patents, ohne mindesten Aufschub auf gewöhnliche Weise eingcpflichtet werden; wobei jedoch die Beamte, welche weder hier !n I.«cu. noch in den Regicrungs- statten wohnen, theils zu Ersparung der beschwerlichen Reißkösten, theils, weil Sie sich zu gleicher Zeit von ihren Aemtern nicht wohl entfernen könn ten, ihre Pflicht nur einsweilen schriftlich, unter eigener Hand-Unterschrift, und Fertigung, jedoch längst innerhalb zweymal 24 Stunden, » <-ie publl- c»ki„n!s vel notitne, zu Unserm Geheime» Rath anhero einschicken, und dieses die nemliche Würkung haben solle, als wenn es mittels eines leib lichen Eyds geschehen wäre.

    Wir verlassen Uns, es werde sich hierin nicht nur Niemand wider setzen, sondern vielmehr Jedermann diese Unsere gnädigste und gerechteste Verordnung, als ein sichtig und überzeugendes Merkmal der für Unfere Lande und Leute tragend Huldreichester Vorserz, mit schuldigstem Dank er kennen , sohin auch derselben treugehorsamst nachzukomme» sich allerwegen angelegen seyn lassen. Gegeben in Unser Haupt - und Residenzstadt Mün chen den zoten Dec. 1777.

    Carl Theodor Churfürst.

    Vt. L. Kreytmaper.

    Franz Michael von Sclatii, Churfürjrlicher Rath und Geheimer Secretar.

     
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