Das Hochstift Chur und der Staat. Geschichtliche Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsverhältnisse von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Nr. 31, S. 158
Das Hochstift Chur und der Staat. Geschichtliche Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsverhältnisse von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Nr. 31, S. 158
^ro. 39.
Antwort des Landrichters (!onrgciin von Castelberg im Nammen der Catholischen Auf das von denen prote8tirenclen durch ?o6e8tii Anton Buel Beschehenes anbringen «. — —
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Sazimg, die in keiner Übung geweht, der Catholischen Religion ge- stracks'zu wider, wie dann auch unwissend, wie besagte Artickl, oder durch wem selbe Aufgericht, oder zu welchen zeiten Sie gesiglet wor den, dann weilen besagte Artickel in etlichen stucken der Katholischen Religion ganz zu wider, müssen sie der Katholischen hinderungs und besonder von Landrichter, der weder Schreiben, noch lesen können, und vielleicht durch ablesung eines anderen Inhalts hinder das Licht geführt, gesiglet worden seye. So viel die fürweisung ihrer vooumenten betrift, sey ihnen selbe ganz nicht zu wider, wann die prowstirende, die streittigkeiten den Herrn Eydgenossen in güte, oder Rechtlichen zu übergeben erklären. Auf welches besagter Herr ?o6e- 8tgt Buel replieirte, daß ernennte Artickl nicht nur allein gebühren der weiß aufgericht, sondern auch in Ueblicher Observgnz gewest, wie selbe dann von unterschiedlichen Herren Bischoffen als Bischoff Luoio, tnom3, Lcgto. ?ctro, und ^ognn geschworen, sie auch zu selber Schwörung von den anwesenden Herren Nuntiis Hpo8toIici8, in 8peoie aber von Mntio lclioigno Lornomio, und vurigno ge halten worden, die ObsVrvgnx betreffend wissen sie mehr als genug, daß beeder Religions Geistliche, die sich nicht recht gehalten, von dem weltlichen zu unterschiedlichen mahlen auch Peinlichen abgestraft wor den, daher billich, daß die Geistliche wie cmvor unter der weltlichen Zensur wider gebracht, und alles in alten stand gesezt werde.
Darauf erholte Angezogener Herr von Castelberg, seyn ihm un wissend , ob die eingeführten Herren NunH, und Bischöff in die Ar tickl und ihrer Observgnz gewilligt welches anderen zu verantwor ten überlassen, doch habe Er wohl verstanden, daß zur Zeit besagte Artickl aufgericht, und Sie Bischoff Paulus Schweren sollen, Er sich aus dem Landt begeben, wider sie, und jenen, welche sie aufgericht, protestirt, hernach aber ungeacht Er von denen Pündteren zu unter schiedlichen mahlen erbetten, nie ins Land kommen wellen, daß die nachkommende Bischoff aber darein donsentirt, die Mntij, auch Sie dahin gehalten, seye wahr, daß auf ableiben Bischoff Paul, und an derer, so bald die Thnmherren zu neuer Llection schreitten wollen, seyen die von Gottshausbund in Großer anzahl, und mit gewaffneter Hand naher Chur kommen, dem Thum Cavitl auch die neüe wahl, ehe und zuvor nit allein ob eingeführte Artickl, sondern andere nit wenig pr«eju6ieierliche geschworen, Verwert, darauf dann sowohl die
wuntij, als die Thumherren darmit die Catholische Religion, und das Bisthum nicht gar zu Grund gericht, der Vielenx statt geben, und Schwören müssen. Das aber wider die Geistliche unterschiedlich auch Penliche Processen vorgenommen, seye auch wahr, daraus aber an- derst nichts, als gleichsam der Völlige untergang des Vatterlands, wie mäniglich bewußt, erfolgt, die Proeessen auch, wie billich, von Ihnen Pündten selbsten (!gssirt, und gnnullirt worden, dann sie selbsten wohl gewißt, daß was niemahl unrecht, niemahlen billich sevn kann, erholt beineben seine Vorige vecl3rgtion etc.
Mont/Plattner: Das Hochstift Chur und der Staat, 1860 (Google data) 31, in: Monasterium.net, URL </mom/HochstiftChur/27c42fc4-ee19-4616-adc1-d243420acb61/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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