Das Hochstift Chur und der Staat. Geschichtliche Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsverhältnisse von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Nr. 12, S. 114
Das Hochstift Chur und der Staat. Geschichtliche Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsverhältnisse von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Nr. 12, S. 114
»o. 13.
Mathias Römischer Kaiser
Ehrsame liebe getreüe. Unns ist von unterschiedlichen Orten Glaubwürdiger Bericht zukommen, daß der Erwürdige Iohann Bi schoff zu Chur unser Fürst, und Lieber Andächtiger samt des selbigen Zugethanen Capitels-Personen, und Clerisev von eüch neülicher Zeit, unbewust aus Wasserley Ursachen von seinen anvertrauten Stift von uns Tragenden unmittelbaren Reichs -Lehen, und dem ganzen Land in Ehurwalhen ausgeschaft, und Vertrieben worden seve. Solches ist uns um so viel mehr mit sonderbarer Befremdung, und mißfallen fürkommen, ie mehr Wir in acht nehmen, und befinden, daß von Eüch dies Orts unserer gebührenden Kaiserlichen Hochheit gutliontiit und ^uri^ielion gar zu nachend gegangen, und derselben durch vor- berührt gewaltsame, und wiederrechtliche Anmassunge allerhand Nach theil, schimpf, und Verkleinerung zugezogen werden will, So uns dergestalt hingehen zu lassen, unsers Kaiserlichen Tragenden Amts, und geleisten schweren Pflichten wegen, weder gebühren, noch Ver antwortlich seyn will.
Wir stellen zwar die Ursachen, und Klagen, welche ihr zu ob- genands Bischoffen zu Chur Andacht, und derselben Vorgenannten Dum Lapitel haben mögt (weil uns dieselbe derzeit unbekant) an seinem Ort, es seye aber damit bewandt, wie es wölle, so sollet ihr euch genugsam zu errinnern wissen, daß seine des Bischoffen Andacht als ein unmittelbarer, und von uns ordentlich befürst, und stand des Reicks darinnen von Niemand andern, dan uns als Regierenden Kaiser, Lehenherren. und dies Orts Ordentlichen Richter, mit Recht, wie stchs gebürt, angelangt, und besprochen werden kann, und mag. Wie Wir dann auf eüer Ordentliches Anruffen, und Klagen nicht würden unterlassen haben in Sachen dasjenige anzuordnen, was Recht, und Billichkeit, darüber man sich keines wegs zu Beschweren, erfor dert, und mit sich bringt.
Demnach aber war bestimmtes Eüer wiederrechtliche eigenthät- liche Beginnen eines sehr weiten aussehens, und anderer unserer, und des Heil. Reichs -Churfürsten, Stand, und mitglieder halber von böser gefährlichen (!onsequsnL. und zu größerer weitlauffigkeit leicht
lich ausschlagen därfte; Hierumen so ermanen, und begeren Wir an Eüch hirmit Gnädiglichen, und ernstlich, ihr wölet die gewisse unfel- bare Verfügung Thun, und anstellen, damit obgesagtes Bischöffen zu Ehur Andacht, und desselben Dum Capitl in ^niver8gIi, et pgrti- «ul3ri in dem anvertrauten Stift, und desselben?o88e88, LeneLoien, freyheiten, Gerechtigkeiten, Gfäll, und Einkommen also bald auch ohne Saumung, und Verweigerung zu Vorigen stand, Ehren, Würden würklich re8tituirt, und auf den unverhaften wiedrigen Fall zu ande rer Ungelegenheit, und Schwerere weiterung kein Ursach geben werde. Da Ihr als dann.nach beschehener Vorberührten Völli gen re8tituti0n, und was derselbigen anhängig, beyuns mit euerem ?r«etenclirenden Sprüch, uud Klagen Or dentlich Vorkommen werdet, gedenken Wir, und seynd erbietig eüch gebürlich schleünige Recht gedeyen, und wiederfahren zu Lassen. Seind hierüber Euere unter- thänigst unabschläglichen Antwort mit ehestem gewär tig, und eüch sonsten mit Kaiserlichen Gnaden Wohlge wogen. Geben zu Wien den 20. vece!nbn8 ^rmo l6<9.
IV,»». 14.
Wir die Haupter, und abgeordnete Rathsgesandten des Oberen Grauen, und Gottshausbunds, samt der Herrschaft Mayenfeld aus gewalt und Befehl unserer allerseits Herren, und Oberen der Ehr samen Rächen und Gemeinden zu Chur auf Allgemeinen Beytag bey einander Versamt Urkundeut Hiemit, daß nachdeme der Hochwürdige Fürst, und Herr, Herr Iohannes von N. N. Bischoff zu Ehur und wie auch ein Wohlerwürdig Dum Capitel daselbsten für sich selbs, und im Namen aller ?, «etendirenden Prälaten, und ganzer Clerisey von unsern Ehrsamen Gemeinden eine redliche Ne8olution begehrt über ihr mehrmahlen gethane Vorderungen, nemlichen daß man ihnen in Kraft der Lindauischen lü3pituIgtionsn alles dasjenige, so ihnen durch die mehre Handt, oder mit Gewalt genohmen, oder entzogen wäre, re8t,tuire und Darüber Wir der Ehrsammen Gemein
den mehren aufgenohmen, und denen mehren nach nachbefundend, das ermelte unsere Gemeinden sich Bewilligendt Ihr Hochfürstlich Gnaden einen Wohlehrwürdigen Thum Cavitel, und anderen ?r«eten6entsn alles dasjenige zu restituiren was sy erweisend, und beybringend; das ihnen mit mehr« Hand, oder Gewalt entzogen sehe.
So sy aber jemandt etwas ansprechen wurdend, und derselbige auch vocument3 e>to. darwyder einzlegen hätte, will man denselbigen ihr Recht (laut der Lindauischen Kgpitulation) Vor- behalten, wo man sich, swieder Verhoffen) in der Gütigkeit nicht ver gleichen könnte, welches zu Borderst für die Hand genohmen werden soll «. Dessen zur Urkund habendt Wir unserer Bündten beider ge-
wohnliche Pettschaft Hierauf gedruckt, beschehen den 3./24, °"^f"
^nna 1623.
^o«n tseng! no!°U5l <^3N0eH. (ügtlls6i'üÜs 8ubsl!l.
Mont/Plattner: Das Hochstift Chur und der Staat, 1860 (Google data) 12, in: Monasterium.net, URL </mom/HochstiftChur/b6ef0edb-3ec5-49a6-91a2-b952f538b0c6/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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