Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 31, S. 67
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 31, S. 67
§ 8.
Den Gerichten in Unserem Herzogthum Holstein steht es■ nicht zu, über die Rechtmässigkeit einer von Seiten einer Regie
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rungs-obrigkeitlichen, oder Polizei-Behörde getroffenen Maasregel ein Urtheil zu fällen, in so ferne nicht specielle gesetzliche Be stimmungen oder Allerhöchste Resolutionen eine Ausnahme hier von zulassen. Ein jeder, welcher sich durch eine solche Mass regel beeinträchtigt hält, kann sich mit seiner desfälligen Be schwerde an Uns oder dje betreffende obere Behörde wenden, wird aber dadurch nicht der Verpflichtung entbunden, den An ordnungen, über welche er sich zu beschweren zu müssen, glaubt, bis zur ausgemachten Sache gebührliche Folge zu leisten. Jeder vorsätzliche Ungehorsam wider eine solche Anordnung ist straf bar, und es wird die Strafe nach richterlichem Ermessen bestimmt. Würden aber zwischen den richterlichen und administrativen Be hörden selbst Cpnflicte rücksichtlich ihrer Gompetenz entstehen, so wollen Wir es Uns vorbehalten habe», die betreffenden Ent scheidungen in Unserem Geheimen Staatsrath abzugeben.
Titel II.
Von der Versammlung der Provinzialstände.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 31, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/23f45b93-be32-4e3b-91d2-19134b98c971/charter>, accessed at 2025-02-05+01:00
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