Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 9, S. 60
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 9, S. 60
§ 2.
Die ständische Vertretung Unseres Herzogthums Lauenburg, wie solche gegenwärtig unter dem Namen der Lauenburgischen Ritter- und Landschaft hesteht, soll hinsichtlich ihrer Zusammen setzung nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen einer Reform unterzogen werden.
S 3
Die ständische Vertretung Unseres Herzogthums Lauenburg soll bestehen aus dein Erblandmarschall, zweien lebenslänglichen Landräthen, welche mit dem Landmarschall unter dessen Vorsitz das Landrath - Collegium bilden, und aus funfzehn periodisch ge wählten Abgeordneten.
§ 4. Das Erblandmarschallamt vererbt in der Familie von B ü 1 o w mit dem Besitze des Gutes Gudow, dergestalt, dass der jedesmalige Besitzer von Gudow, insofern derselbe volljährig und zu diesem Amte befähigt ist, als Erblandmarschall im Herzogthum Lauenburg zu fungiren hat.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 9, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/3477e0c3-7981-4f24-9c44-99f4deda4048/charter>, accessed at 2025-02-05+01:00
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