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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  8
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 8, S. 59
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 8, S. 59

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    No. 9.

    Allerhöchstes Patent, betreffend die Verfassung von Lauenburg vom 20. Dezember 1853.

    Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König

    zu Dänemark etc.

    -

    Thun kund hiemit:

    Mit Rücksicht auf die durch Unser, die Wiederherstellung Unserer Landesherrlichen Autorität im Herzogthum Lauenburg betreffendes Allerhöchstes Patent vom 8. Januar 1851 in Aus sicht gestellte Revision und Ordnung der innern Verfassung des Herzogthums Lauenburg, und indem Wir Uns in Uebereinstim- mung mit dem Inhalte der Unserer getreuen Ritter- und Land schaft des Herzogthums Lauen burg eröffneten Allerhöchsten Re solution vom 29. Januar 1852 diejenigen weiteren Maasregeln annoch Allerhöchst vorbehalten, welche zur Verwirklichung Unserer auf die Einführung einer gemeinschaftlichen Verfassung zum Zweck der Behandlung der Unserer gesammten Monarchie gemeinschaft lichen Angelegenheiten in Betreff Unseres Herzogthums Lauenburg erforderlich werden möchten, haben Wir Uns, nach vorgängig ver nommenem Gutachten achtbarer Lauenburgischer Männer und nach desfälliger, in Gemässheit Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 stattgehabter verfassungsmässiger Com- munication mit Unserer getreuen Ritter- und Landschaft des Her zogthums Lauenburg Allerhöchst bewogen gefunden, in Betreff der inneren Verfassung dieses Unseres Herzogthums auf Grundlage der alten bestehenden Ländesverfassung und insonderheit des von Unseren Vorgängern in der Regierung anerkannten, vertragsmässig

    .

    — 46 —

    bestätigten und garantirten Landesrecesses vom 15. September 1702 I zu verwilligen und zu verordnen wie folgt:

    § 1. Das Recht dieses Unseres Herzogthums auf eine ständische Vertretung wird von Uns ausdrücklich und in der Weise bestehend anerkannt, dass es für die Ausschreibung neuer Steuern, so wie bei Veränderungen im Steuerwesen überhaupt, der Zustimmung der' Landstände und bei Erlassung neuer, so wie der Abänderung oder der authentischen Interpretation bestehender Gesetze, der Zu ziehung derselben bedarf, und dass denselben die Befugniss zu steht, etwanige Wünsche des Landes in Vertretung der Rechte desselben zum Vortrag zu bringen.

     
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