Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 33, S. 69
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 33, S. 69
§ 10.
Die ständische Versammlung tritt zusammen, wenn Wir selbige einberufen. Kegelmässig wird dies in jedem dritten Jahre geschehen, so dass zwei Versammlungen in jede Wahlperiode fallen, ausserordentlich aber, »o oft Wir es den Umständen nach für erforderlich halten.
In dem Einberufungspatent werden wir die Dauer der Ver sammlung bestimmen.
§ 11
In Betreff derjenigen holsteinischen Angelegenheiten, welche zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg gehören, sollen Verän derungen in der Gesetzgebung (verglichen jedoch § 3,)' nicht anders, als nach vorgängiger Zustimmung der Versammlung der Provincialstände vorgenommen werden, und es ist in den betreffen den Verfügungen auf die ertheilte ständische Zustimmung aus drücklich Bezug zu nehmen.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 33, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/7bc47779-59b9-4633-a3ee-e082e363e4da/charter>, accessed at 2025-02-05+01:00
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