Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 21, S. 63
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 21, S. 63
§ 19.
Es wird Unserer Lauenburgischen Ritter- und Landschaft überlassen, eine besondere Geschäftsordnung für die Landtage festzustellen, welche jedoch Unserer Lauenburgischen Regierung vorzulegen ist.
§ 20. Alle Verhandlungen mit Unserer Lauenburgischen Ritter- und Landschaft finden durch Unsere Lauenburgische Regierung statt,
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Entweder unmittelbar, oder mittelbar durch einen Regierungs- Commissär.
Wir behalten es Uns vor, einen solchen für die Dauer des Landtages oder für einzelne auf dem Landtage vorkommende Gegenstände Allerhöchst zu ernennen. In beiden Fällen nimmt derselbe an den Abstimmungen keinen Theil, ist aber berechtigt, das Wort zu nehmen, so oft er es angemessen finden wird.
/ ■ § 21.
Im Uebrigen wojllen Wir die sonstigen wohlhergebreichten Rechte des Landes sowohl wie der einzelnen Landstände, wie" solche namentlich in dem Landesrecesse vom 15. September 1702 beschrieben sind, und insbesondere die in diesem Recesse gegebene Landesherrliche Zusicherung, dftss das Ilerzogthum Läuenburg allezeit eine besondere Regierung, der nach stattgehabter Trennung der Justiz von der Administration in der oberen Instanz die Ver waltung Unseres Herzogthums Lauenburg nach den desfalls. zu treffenden näheren Bestimmungen und unter der von Uns anzu ordnenden oberen Leitung obliegt, so wie ein besonderes Hofge richt und Consistorium behalten solle, hierdurch von Neuem aner kannt und bestätigt haben.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 21, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/8ccf90e5-1b27-4d2f-9cdb-5f8a067b9e68/charter>, accessed at 2025-02-05+01:00
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