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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  12
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 12, S. 61
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 12, S. 61

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    § 8.

    Die Bürgerschaft einer jeden der drei Lauenburgischen Städte und zwar die in Lauenburg im Verein mit der gesammten Vor bürgerschaft in der amtssässigen Vorstadt, wählt je Einen Abge ordneten aus den Mitgliedern des Magistrats und je Einen aus den wählbaren Bürgern der Stadt.

    Jedoch ruhet, was die Wahl des aus der Bürgerschaft zu wählenden Abgeordneten betrifft, für eine jede Wahlperiode das Wahlrecht Einer der drei Städte nach einem unter den Städten innezuhaltenden Turnus, welcher sich den Wahlperioden anschliesst. Für die erste Wahlperiode ruhet das Wahlrecht der Stadt Mölln, für die zweite das der Stadt Ratzeburg, und für die dritte das der Stadt Lauenburg.

    In Ratzeburg und Mölln findet die Wahl unter der Leitung der dortigen Stadtmagistrate, in der Stadt Lauenburg unter ge meinsamer Leitung des Amts Lauenburg und des dortigen Ma gistrats statt.

    Bedingung des Wahlrechts wie der Wählbarheit in diesem Stande ist das Bürger- resp. Vorbürgerrecht in den betreffenden

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    städtischen Gemeinden zugleich mit dem eigenthümlichen Besitz eines städtischen Grundstückes zum Werthe von mindestens 600 Rthlr. L.-M. oder in Ermangelung eines solchen eigenthümlichen Grundbesitzes, der Entrichtung von mindestens 4 Rthlr. L. - M. öffentlicher oder Communal-Steuer.

     
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