Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 88, S. 81
§ 55.
Für die Revision und Decision der von den verschiedenen Verwaltungszweigen abzulegenden Rechnungen wird ein Rech nungshof durch Gesetz errichtet, welcher die Controle über
— 68 —
sämmtliche Rechnungsbeamte führt. Der Rechnungshof wacht zugleich darüber, dass keine Ausgabe ohne in Uebereinstimmung mit den Vorschriften des § 54 abgehalten wird. .
Die Staats-Rechnungsablage wird • durch Gesetz genehmigt. Der Vorschlag zu diesem Gesetze nebst den Bemerkungen des Rechnungshofes wird dem Reiehsrathe vorgelegt.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 88, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/e4cbf695-d6cd-4a94-a3d6-4e21c1fc3687/charter>, accessed at 2024-11-21+01:00
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success