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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  92
Signature: 92

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 92, S. 88
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 92, S. 88

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    Wo. 13.

    Erlass des K. Oestreichischen Ministers der auswärtigen

    Angelegenheiten Grafen Buol,

    an orn #. <8>ef<häft6trägfr ,3ägfr in #oy«ihagrn, d. d. Wim,

    23. #am 1856.

    Der Dänische Reichssrath hat sich während seiner ersten im Anfange dieses Monats geschlossenen Session mit Fragen von so grosser Wichtigkeit für die Regierung Seiner Majestät des Königs beschäftigt, dass es leicht begreiflich ist, wenn die Verhandlungen dieser Körperschaft daß lebhafte Interesse der mit Dänemark be freundeten Cabinete in Anspruch genommen haben.

    Es ist in diesen Verhandlungen von Neuem ein Widerstreit der Ansichten an den Tag getreten, welcher nur zu sehr geeignet na sein scheint, die inneren Verhältnisse der Dänischen Monarchie fortwährend in einer beunruhigenden Spannung zu erhalten. Wir

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    haben dies mit um so aufrichtigerem Bedauern wahrgenommen, je angelegentlicher -wir gewünscht haben, dass das Bestreben der Königlichen Regierung, die Verfassungszustände des Gesammt- staates in befriedigender Weise zu ordnen, mit dem glücklichsten Erfolge gekrönt werden möge.

    Der Antrag einiger Mitglieder des Reichsrathes, dass die Provinzialstände Schleswigs, Holsteins und Lauenburgs nachträg lich über das von Seiner Majestät dem Könige am 2. October 1855 verkündigte Verfassungsgesetz gehört werden möchten, ist zwar durch eine überwiegende Stimmenmehrheit abgelehnt worden. Allein die Minorität hat ihre Verwahrung gegen die Rechtsbe ständigkeit dieses Gesetzes so wenig fallen lassen, als die früher versammelt gewesenen Provinzialvertretungen der Herzogthümer sich hierzu geneigt erwiesen hatten. Dazu kommt nun noch, dass der Reichsrafli in seiner Sitzung vom 19. Mai einen Gesetzvor schlag angenommen hat, durch welchen die Regierung die Er mächtigung erhält, zur Veräusserung zweier in Schleswig gelege ner Döm&nen zu schreiten. Sowohl nach den älteren Einrich tungen, als nach der Königlichen Kundmachung vom 28. Januar 1852 und den darauf gebauten Provinzialstatuten von 1854 war die Verwaltung der Domänen Sache der einzelnen Landestheile, und erst durch das erwähnte Verfassungsgesetz für den Gesammt- staat vom 2. Oktober 1855 wurde das Domänehwesen den ge meinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie zugezählt, und dadurch der Competenz des Reichsraths überwiesen. Kaum ist daher zu verwundern, Wenn in jenem Beschlusse ein thatsächlicher Beleg für die in den Herzogthümern mehrfach erhobene Be schwerde erblickt worden ist, dass durch die Befugnisse, welche die Gesammtverfassung dem in seiner Mehrheit aus Vertretern des eigentlichen Königreichs Dänemark gebildeten Reichsrathe beigelegt hat, die übrigen Landestheile hinsichtlich der Wahrung ihrer besonderen Interessen in offenbaren Nachtheil versetzt wor den seien,, . /

    Auch scheint bei diesem Anlasse in Bezug auf eine zum Areal des ehemaligen Kronwerkes bei Rendsburg gehörige Par zelle eine Verfügung getroffen worden zu sein, welche der zwischen Dänemark und dem Deutschen Bunde noch unerledigt gebliebe nen Grenzberichtigungsfrage präjudiciren würde. Das Kaiserliche Cabinet ist Weit entfernt, die Grösse der Schwierigkeiten zu ver kennen, welche von dem Zwecke der Begründung einer gemein samen Verfassung für die Dänische Moniirchie unzertrennlich sind, und wir wissen die Regierung Seiner Majestät des Königs tief durchdrungen von dem Wunsche, bei Erfüllung dieser wichtigen Aufgabe allen begründeten Ansprüchen an ihre Gerechtigkeit und ihr Wohlwollen die vollste Befriedigung zu gewähren. Die Ver wendung eines auswärtigen Hofes kann diesem Wunsche an Stärke sicher nichts hinzufügen. Eben desshalb dürfen wir aber

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    hoffen, dass die Königliche Regierung in ihrem eigenen Interesse entschiedenen Werth darauf legen werde, Beschwerdeführungen am Deutschen Bundestage, denen nicht jede Berechtigung abzusprechen wäre, und die das Kaiserliche Cabinet gewissenhaft auf dem Standpunkte prüfen müsste, welchen Oestreich und Preussen in den Namens des Deutschen Bundes mit dem Kopenhagener Hofe gepflogenen Verhandlungen eingenommen haben, durch einen wei sen Gebrauch aller der Königlichen Prärogative zu Gebote stehen den Mittel der Versöhnung zuvorzukommen.

    Wir theilen Euer &c. diese Betrachtung mit, damit dieselben zur Anleitung für Ihre vertraulichen Aeusserungen dienen, und wir halten uns im Voraus überzeugt, dass das Cabinet von Ko penhagen die Gesinnungen der Freundschaft und des Vertrauens zu würdigen wissen wird, durch welche wir uns bewogen gefun den haben, Sie zu einer offenen Darlegung der im Vorstehenden bezeichneten Gesichtspunkte in den Stand zu setzen.

    Empfangen &c.

    (Gez.) Buol.

     
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