Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 54, S. 75
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 54, S. 75
§ 16.
Der König besetzt alle Aemter in dem bisherigen Umfange. Veränderungen hierin können durch Gesetz geschehen. Niemand kann zum Beamten bestellt werden, welcher nicht das Indigenat- Recht hat.
Der König kann die von ihm angestellten Beamte entlassen. Die Pensionirung derselben wird durch das Pensionsgesetz der
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Monarchie bestimmt. Der Beamte, welcher wider seinen Willen versetzt wird, hat das Recht, seinen Abschied mit einer nach den allgemeinen Regeln festgesetzten Pension zu verlangen.
Ausnahmen von diesen Bestimmungen können durch Gesetz gemacht werden.
Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data) 54, in: Monasterium.net, URL </mom/HolsteinLauenburg/fa9a0ebe-4c50-471a-8af1-d28eb296f49e/charter>, accessed at 2024-12-27+01:00
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