Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XII. , S. 24
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XII. , S. 24
Von der Röm. kais. auch zu Hung. u. s. w. durch die N. Oest. Regierung dem Herrn Land-Marschallen anzudeuten, auf sein ex officio Ihre
Majestätsbrief Kaiser Rudolf II. vom 9. Juli 1609. 23
Regierung eingereichter Anzeigen, wie den sich bei selbigem Gericht, nach dem getroffenen Friedensschluss der unkatholischen Lands-Mitglieder halber zwei Difficultäten ereignen thun. Nämlich die erste, indeme dass sie nunmehr wegen ihrer Pupillen ganz frei zu sein vermeinen, also dass er der Herr Land-Marschall in Reformirung derselben noch weniger als vor diesem werde richten können. Die andere wäre diese, dass ermel dete unkatholische Land - Mitglieder eben aus dieser Religionsfreiheit in denen gerichtlichen Juramenten die gewöhnlich Clausul (und allen Hei ligen) nicht nachsprechen, sondern sich daran verweigern wollen, unge hindert Ihre kais. Maj. des Kaufmann Benoitens halber über abgefor derte Beicht und Gutachten sich vor diesen gemessen und universaliter resolvirt, dass alle Juramente von männiglich mit der Clausul, aller- massen sie in der Gerichtsordnung begriffen, abgelegt werden solle. Haben höchstgedacht Ihre kais. Maj. über gehöriger Orten einkommene Bericht am dato 26. Martii diess Jahres sich allergnädigst resolvirt, dass in einem und andern in vermeldeten Punkten denen vorhin ergangenen kais. Resolutionen und Verordnungen nachgelebet, und ob dem Frie densschluss, was derselben diessfalls ausweiset wirklich gehalten werden solle. 15. Apr. 1649.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) XII. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/2b54efa5-2850-456b-a31e-72d6f75ab50e/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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