Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. MX. , S. 97
Se. kais. königl. Maj. haben in Betreff des Schulunterrichts der akatholischen Kinder, und Bestellung der Schulmeister über jenes, was diessfalls schon in den Toleranzgeneralien vorgesehen ist, des weitern allergnädigst resolviret, dass an jenen Orten, wo schon katholische Schul meister bestehen, die Aufstellung eigener akatholischen Schulmeister nicht nothwendig sei; dahingegen müsse an jenen Orten, wo kein katholischer Schulmeister bestehet, und die Zahl der akatholischen Kinder entweder im Orte, oder in einer solchen Nachbarschaft, aus welcher die Kinder ganz füglich dahin kommen können, so beschaffen ist, dass man sonst einen Schulmeister zu halten pfleget, auf die Errichtung eine)' akatho lischen Schule fürgedacht werden. Nach welcher allerhöchster Erschlies sung also die Landesstellen sich zu achten und solche zur Regel zu nehmen hätte. Wien den 23. August 1782.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) MX. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/4cc433ed-6a52-4d92-91c9-a84a97e30cf6/charter>, accessed at 2024-11-21+01:00
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