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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  XIX.
Signature:  XIX.

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Canuuerverordnung für Böhmen wegen der Emigranten vom
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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XIX. , S. 44
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XIX. , S. 44

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    17. Sept. 1627.

    Der Römischen Kaiserl. Majestät Richter und wohlweise gute Gön ner. — Dieweil Ihro kais. und kön. Maj. sich gnädigst und endlichen resolviret, dass alle in dem Königreich Böheim Ihro Maj. Unterthanen in dem Uralten Rom. katholischen, Apostolischen und alleinseligma chenden Glauben sich einmüthig halten, und dieses wegen ihrer sowohl zeitlichen als ewigen Gut leisten, welche aber Gottes und Ihro Kais. Maj. Willen widerstreben, und beim wahren Gottesdienst nicht verblei ben wollten, dieselben aus dem Königreich Böheim wegscheiden, ihre Güter deren Befreundten oder Innwohnern jedoch und allein katholi schen verkaufen, und aus denen Verkaufgeldern erstlich die Geldstrafe welche allen und jeden (seiner Verbrechen halber in der Rebellionszeit) verordnet ist und verordnet wurde zum Gerichte darreichen; Andertens Ihro Maj. versessene Contributions-Gelder; Drittens ihre Privatschulden bezahlen, wie auch auf Auszahlung der Gemeinschulden gewisse Quot- tam secundum proportionem eines jeden Hab- und Guts erlegen sollen. Derohalben im Namen allerhöchsternannter Daro kais. und königl Maj. unsers allergnädigsten Herrn befehlen wir auch hiemit, dass ihr (da mit Ihro kais. und kön. Maj. gnädigsten Willen in allem nachgelebet werden möchte) dieses alles bei Verkauf- und Cessions-Contracten und Einverleibung aller den Unkatholischen gehörigen Güter in fleissige Obacht nehmen, und einen jedweden Emigranten vor sich in die Rath- Stuben berufen, jetzt gedachte Puncta vorbringen und ihme dass er ein ordentliches Inventarium sowohl Mobilien als Immobilien, Kleinodien, Schulden, und in Summa allen wo es auch seie sich befindlichen Gütern erlegen, und auch in den Sachen noch sein Secl und Gut verfallen solle andeuten. Nach Erhaltung solcher Inventur und Specification werdet ihr solche Beweg- und Unbewegliche Güter gewissen darzu deputirten Ge- schwornen und katholischen Personen zu treulicher und aufrichtiger Ta xirung ausgeben, nach Vollziehung dessen und Verkaufung derselbigen Güter einer katholischen Person: erstlich, die Geldstraf, dann noch ver sessene Ihro Maj. gehörige Contributiones, dann auch was denen Credi- toren er Emigrant schuldig verblieben (jedoch mit diesen Beding, bis solcher Schuld, dass ohne Falschheit und treulich geschehen durch deut- . liehe Zeugen bewiesen wird) aus denen Kaufgeldern abbrechen, und was überbleibt auf zehen Theile austheilen, und einen Theil zur Bezahlung

    Religions-Patent Kaiser Ferdinand II. für Bohmen v. 31. Juli 1627. 45

    der Stadt und Gemeinschulden anwenden, die übrigen neun Theile aber ihme Emigranti oder seinem Bevollmächtigten aushändigen. Was aber aus der Verlassenschaft und Geldstraf nicht minder nach Bezahlung des zehenten Theiles und gemeinen Schulden versammelt wird, ihr dieses alles in integro lassen an einem sichern Ort ablegen, und nichts davon verzehren in der Sach wie oben gemeldet verfahren, und in der Sach einen ausführlichen Bericht zu Handen der königl. Böhmischen Cammer einschicken, auch ferner n Befehl erwarten sollet; über dass weil auch viel aus ihnen weggeschieden, dass man nimmermehr eine solche Inven tur und Specification von ihnen wird erhalten können, etliche aber vor ihrer Abreise ihre Güter auspractizirt und vortheilweis cessionirt haben. Derowegen werdet ihr solche zu Schaden Ihro Maj. und Betrügung des gemeinen Wesens zielende Handel- und Kauf-Contracte vernichten und cassiren, nicht weniger auf solche Weise auspractizirte Güter wo auch sie seien erforschen, selbige taxiren und denen katholischen Personen wie oben gemeldet verkaufen lassen. Also in denen allen Ihro Kais, und Königl. Maj. allergnädigsten Willen und Meinung zu vollbringen wissen. Geben ob dem Königl. Prager Schloss den 17. Sept. 1627. Der Röm. Kais. Maj. Praesident und Räthe & Röm. Kais. Maj. Richtern Bürger meister und Rath der Stadt Leuthmeritz.

     
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