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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  XXIV.
Signature:  XXIV.

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Ilofdecret vom 4. December 1781.
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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXIV. , S. 81
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXIV. , S. 81

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    Von Sr. Maj. des Kaisers, zu Hungarn und Böheim Apost. Königs, Erzherzogs zu Oesterreich etc. unsers allergnädigsten Herrn wegen Dero Landesstellen hiemit in Gnaden anzuzeigen: Höchsterwähnt Die selben haben gnädigst zu entschliessen geruht, dass all jene Unterthanen,

    Kuzminy, Urkunden!), z. Ssterr. evang. Kirchenrecht. 6

    82 Hofdecret vom 16. Jänner 1782.

    welche bloss der Religion halber aus den kais. königl. Erblanden emigrirt wären, und binnen Jahr und Tag freiwillig revertiren würden, die Nach sicht der andurch verwirkten Strafe zugesichert, und diese auf gleiche Art, wie es letzthin in Betreff deren, der Religion halber transmigrirten Unterthanen verordnet worden, behandelt, auch diese allerhöchste Gnaden bezeugung durch die Zeitungsblätter ungesäumt zur allgemeinen Wissen schaft kund gemacht werden solle. Und es verbleiben allerhöchst ge dacht Se. Maj. denselben mit kais. kön. und Landesfiirstlichen Gnaden wohlgewogen. Sign. Wien unter allerh. besagt Sr. kais. kön. apost. Maj. gedruckten Secretinsigel den 4. Dec. 1781.

    Hofdecret vom 16. Jänner 1182.

    Se. k. k. ap. Maj. haben mittelst Hofdecrets allergnädigst anher gelangen zu lassen geruhet : Nachdem höchsten Orts zu vernehmen ge kommen ist, dass hie und da einige Unterthanen die allermildeste landesfürstliche Gesinnungen in Ansehung der christlichen Toleranz ganz widrig auszulegen und gegen die katholische Religion einige Zudringlich keiten theils in Reden, theils in Thätigkeiten auszuüben sich unter standen: So haben Se. k. k. apost. Maj. in der Absicht um allen weitern Ausbruch solcher Unruhen vorzukommen folgende Massregeln gnädigst festzusetzen geruhet, wornach sich nicht nur Regierung selbst unabweis- lich zu achten, sondern auch die untergeordneten Kreisämter, Magistrate und Obrigkeiten genau zu instruiren haben, was sie in dergleichen Fällen zu thun , und dem Volke zu befehlen haben; nämlich

    1. Sobald sich eine Unruhe äussere, sei den Acatholicis zu er klärten : dass sie sich auf das Genaueste nach dem erlassenen Toleranz patente zu verhalten hätten : Es sei ihnen keineswegs darin verstattet einander weder in dem Orte selbst noch weniger in andern Ortschaften aufzusuchen, sondern ein jeder der sich zu einer andern als der katho lischen Religion bekennen wollte, habe sich entweder bei seinem Wirth- schaftsamte, dem Magistrate oder dem Kreisamte, jedoch ohne Beiziehung des Pfarrers schriftlich zu melden. Das Wirthschaftsamt oder der Magi strat, welcher dem sich Meldenden einen Zettel über die geschehene Anmeldung zu geben hätten, habe jede Woche solches dem Kreisamte anzuzeigen, welches sodann, wenn es die im Patente vorgeschriebene Zahl der Familien finden wird, solches ihre Regierung mit den Gutachten ob, wo und auf welche Art den Unterthanen ein Bethaus, und ein Geist licher ihier Religion zu gestatten sei? einzuberichten habe. Wornach Regierung selbes gleich zu gestatten, oder wenn dieselbe besondere An stände fände, oder es gar abzuschlagen erachtete, selbes auf das Schleunigste nach Hofe anzuzeigen haben werde.

    2. So wie ihnen Akatholischen ihr Gewissen und Glaube frei ge stellet werde, so dürfen sie im Gegentheile sich nicht unterfangen, ihre katholische Mitbürger, Eheweiber, oder Männer, Kinder, oder ihr Gesind zu ihrer Religion durch Drohungen oder Verachtungen zu zwingen oder anzuhalten; vielweniger aber

    Hofdecret vom 16. Jänner 1782. 83

    3. Schmähungen oder Thätigkeiten auszuüben, den Gottesdienst einer andern Religion zu verachten, oder zu verschmähen, oder sich gar an Kirchen, Bildern, Statuen oder andern zur Religion gehörigen äusserlichen Sachen zu vergreifen, massen sie sonst ohne Nachsicht, nicht wegen des Glaubens oder der Religion, sondern als Störer der öffentlichen Ruhe, und weil sie auf die ungerechteste Art selbst einen Gewissenszwang gegen andere auszuüben sich unterfangen mit aller Schärfe gestraft werden sollen.

    4. Sollen sie sich in den Wirthshäusern und bei allen Zusammen künften von allem Religionsgespräche noch mehr aber von aller Ver achtung und Verschmähung um so gewisser enthalten, als widrigenfalls sowohl sie als die Wirthe und Grundobrigkeiten, die es zulassen, dess- wegen unnachsichtlich gestraft würden. So wie hingegen

    5. Die katholischen Unterthanen ihren irrenden Brüdern alle Liebe und Gewogenheit bezeigen , und sich ebensfalls von allen Streitigkeiten über den Glauben, folglich auch um so mehr von Schmähungen und Thätigkeiten unter eben solcher Bestrafung enthalten sollen. Diese aller höchste Anordnung hätten sich die Kreisämter, Magistrate und Wirth- schaftsämter sowohl als die Regierung selbst beständig wohl vor Augen zu halten , solche bei sich ergebender Gelegenheit den Unterthanen als einen höchsten landesfürstlichen Befehl jedoch ohne allen Zusatz oder Hinweglassung kundzumachen, auch die Dorfrichter und Wirthshaus- inhaber darnach zu instruiren. Sie hätten aber dabei

    Erstens: Keinen Hass oder Abneigung gegen jene Unterthanen zu zeigen , die sich sonst ruhig verhalten , und sich allein zu einer andern Religion bekennen, noch weniger aber in Begünstigungen, oder Strafen wegen sonstiger Vergehen hierwegen einen Unterschied zu machen, viel mehr ihnen mit Sanftmuth und Liebe zu begegnen.

    Zweitens: Wenn die akatholischen Unterthanen zusammenkommen, um ihre Gebete zu verrichten, oder zu lesen und wenn sie sich sonst ruhig verhalten, sie gar nicht zu stören, und dieses noch weniger, wenn solches zu der Stunde, wo die Katholischen ihren Gottesdienst haben, geschehe.

    Drittens: Wenn wegen Thätigkoit, Schmähungen etc. eine Strafe nöthig wäre, sei ihnen allemal deutlich und klar zu sagen : warum es geschehe, und dass es keineswegs ihres Glaubens wegen sei, wobei auch genau zu beobachten komme, dass wenn zugleich Katholische den Anlass gegeben hätten, oder in derlei unruhigen Betragen verflochten wären , sie ebenfalls unnachsichtlich bestrafet werden sollen. Die Geist lichkeit habe sich von allen Controversien, Schmähungen auf der Kanzel bei den Christenlehren und im Umgange zu enthalten , nur die Lehre Jesu Christi und der katholischen Kirche auszulegen, ihre Gründlichkeit und Nutzbarkeit ohne Sticheleien auf Glaubensgegner darzuthun, die Religion, die Sittenlehre mehr den Menschen einzuprägen , und anzu empfehlen, als Gelehrsamkeit und theologische Zwistigkeiten dem sie nicht begreifen könnenden Volke auszukramen. Welches die Regierung nicht nur selbst sondern auch durch die Ordinarien der gesammten Geist lichkeit mit dem Beisatze bedeuten zu lassen habe, dass sie im Widrigen der gehörigen Ahndung nicht entgehen würde. Wo hiernächst sich

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    84 Hofdecret vom 31. Jänner 1782.

    wegen Einschleppung protestantischer Bücher an die neu vorgeschriebene Censurregeln und Vorschriften inzwischen genau zu halten sei. — Im übrigen bringe die allerh. Anordnung ohnehin mit sich : dass, wo Ge meinden mit der vorgeschriebenen Anzahl zur akatholischen Lehre sich bekennen, zu deren Besorgung mit den benöthigten Geistlichen die Bestellung aus den diesseitigen Hungarischen Landen, oder dem Tesch- nischen allsogleich gemacht werden solle. An diese Vorsehung werde daher Sie Regierung damit es sodann den erklärten Gemeinden an tüch tigen, bescheidenen und rechtschaffenen Geistlichen nicht gebrechen möge, neuerdings hiermit gewiesen , besonders aber gehet hiebei der ausdrück liche allerhöchste Wille und Befehl dahin, dass durch eben diese akatho- lische Geistliche sodann dem Volke so, wie es dermals durch die Pfarrer vorgeschriebenermassen zu geschehen habe, die höchste Absicht und der Sinn der christlichen Toleranz mit der gehörigen Bescheidenheit ebenfalls erkläret, und wohl eingepräget werden solle. Wien den 16. Jänner 1782.

    XL VI.

    Hofdecret vom 31. Jänner 1782.

    Se. k. k. Maj. haben bei Gelegenheit verschiedener eingelangter Berichte allergnädigst zu entschliessen und anzubefehlen geruhet: dass zu den durch Cirkular vom 16. diess in Toleranzsachen festgesetzten Massregeln und Vorschriften auch noch Folgendes zur Richtschnur ge nommen , und auf das genaueste beobachtet werden solle.

    Erstens: Seien Erklärungen von ganzen Gemeinden, oder die nur haufenweise geschehen keineswegs als schon Beweise geltend anzusehen, sondern alle diese sich meldenden akatholischen Unterthanen müssen nochmals zum Amte oder zum Magistrate vorgerufen, und allda einzeln, sowohl Männer als Weiber in Beisein eines von dem Ordinario eigends hiezu aufgestellten Geistlichen, um ihre Religion, ihre eigentliche Glaubens sätze, dann ihre Zweifel kurz und bündig befragt werden; diese einzelne Erklärungen der Akatholischen seien dann in Kürze aufzunehmen, den selben vorzulesen, und von jedem Unterthane besonders mit Beisetzung seines Namens, oder seines Handzeichens zu unterfertigen. Der bei sitzende geistliche Kommissär habe vermög seiner ohnehin aufhabenden vorzüglichen Pflicht sich bestens zu befleissen, diejenigen, die ganz un wissend, oder in ihren Grundsätzen schwankend, oder in der Religion, die sie sich auswählen, gar nicht unterrichtet wären mit guten, sanften und überzeugenden Worten und einleuchtenden Beweisen zu belehren, nnd zur katholischen Religion zurückzuführen. Sollten aber einige Unter thanen zu einer andern, im Toleranzgesetze nicht begriffenen Religion oder Secte sich erklären wollen, so seien diese mit ihren Erklärungen auf der Stelle abzuweisen, und ihnen zu bedeuten: dass eine derlei Religion nicht bestehe, noch je werde geduldet werden: das höchst Se. Maj. ernstlicher Wille und Befehl dahin gerichtet sei, ausser Den im Toleranzgesetze ausdrücklich bekennten dreien Religionen sonst keine andern zu dulden; dass daher alle Diejenigen, die sich nicht zu der einen oder andern der geduldeten dreien Religionen bekennen würden,

    Hofdecret vom 51. Jänner 1782. 85

    fur katholisch gehalten und geachtet werden müssten; und dann folglich derlei Unterthanen keine Zusammenkünfte, noch die Verrichtung eines Gottesdienstes jemals gestattet werden könne. Worauf von allen Obrig keiten und Behörden mit Ernste und auf das genaueste gehalten werden soll.

    Zweitens: In jenen Gegenden, wo sich die Unterthanen zu einer oder der andern der geduldeten dreien Religionen auf vermeldete Art schon erklärt haben, sei denselben kund zu machen : dass sie in solang, bis sie ihren eigenen Pastor, Schulmeister und Bethaus auf die bereits um ständlich vorgeschriebene Art erhalten werden , ihre Kinder noch fortan in die katholischen Schulen zum Lesen und Schreiben schicken, so wie in Ansehung der Taufen, Trauungen und Begräbnisse sich so, wie bisher an den katholischen Seclsorger wenden sollen. Die aufzunehmenden Schulmeister aber müssten in der Normallehre wohl unterrichtet und Landeskinder sein.

    Drittens: Wenn nun ein Pastor oder Schulmeister wirklich prae- sentirt oder die Errichtung eines Bethauses angesucht würde, so hätten die Obrigkeiten und Stellen sich nach der diessfälligen höchsten Vor schrift ganz genau zu achten, in die Untersuchung aber der Vermögens umstände der akatholischen Unterthanen, und ob, dann mit wie viel sie den aufzunehmenden Pastor, oder Schulmeister zu dotiren im Stande seien keineswegs hineinzugehen; sondern sie hätten es lediglich der Sorge der Akatholischen zu überlassen, ihren aufgenommenen Pastor und Schulmeister nach selbst eigenem Wohlgefallen zu dotiren und zu unter halten. Uibrigens sei eben nicht nöthig immer neue und eigene Bet häuser herzustellen, und könne vielmehr nach Umständen gestattet werden, dass die Akatholiken andere schon vorhandene Häuser oder ganz oder zum Theile hiezu gebrauchen mögen.

    Viertens: Sei schon im ersten Punkt des unter 13. Okt. vor. Jahres kundgemachten Toleranzgesetzes verordnet, dass die akatholi schen Unterthanen bei schwerer Verantwortung nie verhindern sollen, dass der von einem oder dem andern Kranken anverlangte katholische Geistliche herbeigerufen werde. Um aber sich dessen, dass eine solche Berufung eines katholischen Geistlichen nicht verhindert werde noch mehr zu versichern, wollen Se. Maj. als ein Vorrecht der herrschenden Religion gnädigst gestatten , dass der katholische Seclsorger derlei aka tholische Kranke von sich selbst und ohne dass er eigens berufen werde, einmal besuchen, ihnen seinen christlichen Beistand anbieten, und falls derlei Kranke ein Verlangen zur katholischen Religion zurückzukehren und in derselben zu sterben äussern sollten, ihnen sodann allen hiezu erforderlichen Beistand bitten möge. Wobei jedoch diesen Seclsorgern «festlich isu befehlen sei: dass sie in solchen Gelegenheiten aller mög lichen Bescheidenheit, Sanftmuth und christlichen Liebe sich zu gebrauchen, sich hierbei aller Zudringlichkeit sorgfältigst zu enthalten, folglich wenn der Kranke sich ihres Beistandes nicht gebrauchen wollte, sie sich auch ohne weiterm zu entfernen hätten.

    Endlich haben Se. Maj. weiter allergnädigst zu verordnen geruhet: dass da die Religionserklärungen einzeln abgefordert werden , auch an jenen Orten, wo eben die bestimmte Zahl von hundert Familien nicht vorhanden wäre, sondern wo nur überhaupt gerechnet 500 Personen

    86 Hofdecrete vom 12. Februar und 13. März 1782.

    sich befanden , auf deren Verlangen ein eigenes Bethaus und Schule zu halten gestattet werden möge. Wien den 31. Jänner 1782.

    xLvn.

    Ilofdecret vom 22. Februar 1782.

    Seine k. k. Maj. haben durch Hofdecret vom 22. Hornung gnädigst beschlossen, dass da die katholischen Pfarrer die Jura stolae von den Akatholiken zu beziehen, dieselben auch die Matrikelbücher allein zu führen, mithin die Tauf-, Trennungs - und Sterbfälle der Akatholiken unter den bisherigen Vorschriften genau und richtig, und in der näm lichen ununterbrochenen Ordnung, wie bisher einzuverleiben hätten. Ob nun auch der Pastor seine Matrikel insbesondere zu seiner Privatnotiz führen wolle, daran sei nichts gelegen, und könne man es geschehen lassen. Wornach das erzbischöfliche wienerische Consistorium das weitere an die ihm unterstehenden Behörden zu verfügen haben wird. Wien den 22. Hornung 1782.

     
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