Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. IX. , S. 19
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. IX. , S. 19
Wir haben vernommen, was ihr im Namen der anwesenden augsb. Confession zugethanen Stände angebracht habt, und soviel die Schrift belangt, lassen Wir's auf seinem Ort beruhen. Das Exercitium aber der A. C. betreffend, haben Wir uns also heroisch kaiser- und fürstlich gnädigst resolvirt, dass sich die Stände mit Fug zu beschweren nicht Ursach haben, in Erwägung Wir sie beim Exercitio ermeldeter Confession, allermassen sie es bei Kaisers Matthias Zeiten gehabt, unperturbiret rubig wollen verbleiben lassen. Desswegen sie einiges Misstrauen in Uns nicht setzen sollen. Glaubet Unsern Worten denn Wir euch alles, so wahr Wir ein geborner Erzherzog und erwählter römi scher Kaiser seien, gewisslich halten, Uns auch in einem und andern gegen den Ständen also erzeigen wollen, wie ein Vater sein Kind lieben thut, und bei denselben leben und sterben. Welches also Ihre kais. Maj. gegen der A. C. zugethanen Unter-Ennserischen Land- Ständen verordneten Herrn Ausschüssen den 11. Juli 1620 mündlich geredt, und unter den aufgedruckten kaisl. Secret-Insiegel schriftlich heraus zu geben verwilliget. Actum ut supra Chr. Grapler.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) IX. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/e2b59959-1817-4e1c-adda-84d0525a25d1/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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