Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXXVI. , S. 75
„Zur Festhaltung der Grundsätze hinsichtlich der den Akatholiken in Galicien bei der Uebernahme der Landes tractatenmässig zugesicherten Gerechtsamen und Freiheiten werden aus Anlass der in der letzten Zeit zwischen kathol. Curat-Clerus und den akatholischen Seclsorgern darüber entstandenen mannigfachen Streitigkeiten allerhöchsten Orts Anträge er stattet: Laut h. Hofcanzlei-Decrets vom 5. Juli 1832 Z. 15013 haben Se. Majestät vom 30. Juni jenes Jahres All. h. Ihre Willensmeinung dahin auszusprechen geruht, dass solche Streitigkeiten in so weit sie den Cultus und die Disciplin betreffen nach dem V. Artikel des Abtretungs vertrages vom 18. Sept. 1773, im Uebrigen nach den bestehenden diesem Tractat nicht zuwider laufenden Gesetzen zu entscheiden seien.
Nach der nachträglich unter dem 23. Mai 1835 erflossenen, mittelst h. Hofkanzleidekrets vom 29. dess. Mon. Z. 13793 bekannt gegebenen All. h. Entschliessung ist jener Allerh. Ausspruch vom 30. Juni auf alle in Galicien vorkommende Fälle anzuwenden. Hievon wird die Superin- tendentur in Erledigung der Vorstellung vom 27. Dec. vor. J. Z. 526 zur Wissenschaft und weitern Verfügung an die evangelischen Seclsorger verständigt."
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) XXXVI. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/ed6ab0a7-ff41-411c-8775-9ad24ca9e9a5/charter>, accessed at 2024-11-21+01:00
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