Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXVI. , S. 59
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXVI. , S. 59
1609.
Wir Rudolph H. von Gottes Gnaden Erwählter Röm. Kaiser etc. bekennen für Uns, Unsere Erben und nachkommende Könige zu Böhmen öffentlich mit diesem Briefe: demnach Unsere Getreue und Gehorsame der ausburgischen Confess. zugethane Fürsten und Stände in Ober- und Niederschlesien, verwichener Zeit durch ihre Gesandten den Wohlge- bornen und die Ehrenfesten, auch Gelehrten und Ehrsamen, Unsere Liebe, Getreue Weighard von Promnitz, Freiherrn zu Plessa auf Sora Triebel und Hoyerswerda, Hans George von Zedlitz auf Stroppen, Sieg mund von Burghaus auf Stoltz, Andreas Geissler, der Rechten Doctor und Wenzel Otter, unter andern des Landes Beschwerden, zu forderst und förmlich von Uns, als regierendem Könige zu Böhmen und obersten Herzoge zu Schlesien allerunterthänigst gebeten, dass die bei der augs- burg. Confess. und dem freien Exercitio gelassen und dessen von Uns genugsam versichert werden möchten. Wie auch sie untern Dato den 16. Dec. nächstverflossenen Jahres mit mehrerer Ausführung gnädigst dahin beschieden, dass, weil, ein jeder bei demjenigen , wessen er be
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fugt und berechtiget, verbliebe, und nicht davon gedrungen -würde, Wir ihnen nochmals keine Unbilligkeit zuzufügen gestatten, sondern es in Glaubenssachen allerdings bei dem, wie es bei Unsern hochgeehrten Vorfahren als Kaiser Ferdinands und Maximillans Zeiten gehalten worden, und wie es bei Unserer angehenden Regierung befunden in Gnaden beruhen lassen wollten. Und aber Uns bei dieser jetzigen Absendung sie ferner unterthänigst vorbringen lassen, dass ihnen solche Resolution darum be schwerlich fallen wollte, weil dieselbe conditioniret, und dadurch denen Katholischen Anlass gegeben wörde, denen augsburgischen Confessions- Verwandten Streit zu erregen: mit unterthänigster Bitte , dass in puncto Religionis, ebenermassen wie Wir gegen Unsere Stände des Königreichs Böhmen sub utraque Uns gnädigst resolviret, auch ihnen den gehorsamen Fürsten und Ständen mit gleichmässiger Satisfaction allergnädigst Uns zu erzeigen geruhen wollten. Wenn Wir denn gnädigst angesehen, solch Unser gehorsamen und getreuen augsburgischer Confess. Fürsten und Stände unterthänigste Flehen und Bitten, beinebens auch wahrgenommen die vielfältigen und grossen Beschwerungen, so wie hin und wieder, also im Lande Schlesien aus den Religionsstreiten erwachsen , und bis dato sich erhalten haben, h?nfüro auch noch mehr sich gar leicht erheben und überhäufen möchten, woferne, wie bis dieser Zeit geschehen ein Theil gegen den andern sein Recht und Gerechtigkeit, welche sie gegen einander vor Alters, wie auch vor Antretung Unserer Regierung zu Stiftern, Klöstern, Kirchen, Consistoriis, Renten, Zehenten, Einkommen und allen andern Zugehörungen, sive ex prima fundatione, aut ex jure patronatus , vel alio quovis titulo, wie solcher erdacht, aufgesucht, und hervorgezogen werden könnte und möchte gehabt, in possessorio rügen, eifern , desswegen einander turbiren und bedrängen sollten. — Diesem- nach und damit Wir solchen Unrath in der Zeit vorkommen, und wie in allen andern Unsern Königreichen und Landen, also auch im Lande Schlesien unter beiden Religionen, nämlich den katholischen und augs burgischen Confessionsverwandten Unsere gehorsamen Fürsten und Ständen und getreuen Unterthanen, jetzt und allezeit eine standhafte Liebe, Friede, Einigkeit und Verträglichkeit, Vertrauen zu Aufnehmen gemeinen Nutzens gepflanzet und erhalten, und fürbass kein Theil dieser beiden bewilligten Religionen, in seinem Possess und Exercitio bedränget, sondern dabei geruhiglich ohne männigliches Einhalt gelassen werden möchte. Als haben Wir in Betrachtung dieser aller jetzt gesetzten und sonst vieler andern erheblichen Ursachen und Motiven bevoraus deren von oben gedachten Unsern gehorsamen Fürsten und Ständen in allen und jeden die ganze Zeit Unserer kais. und königl. Regierung vorgefallenen An gelegenheiten mit so standhafter Treue ganz nützlich und willigst ge leisteten Diensten , welche ihre Treuherzigkeit, sie auch noch ferner zu continuiren sich gehorsamst anerbieten, auf gehabten genugsamen Bedacht und mit Unserm guten Wissen und Willen auch zuvor mit Unserer obersten Landofficirer, Landrechtsitzern, Edeln, Räthen und Lieben Getreuen Unsers Königreichs Böhmen gepflogenen reifen Rath, den Artikel, die Religion betreffend, gnädigst dahin vermittelt und beschlossen, und zu desto beständiger währenden Festhaltung gedachten Unsere gehor samen augsburg. Confessionsverwandten, Fürsten und Ständen und ge
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treuen Unterthanen, solches alles mit darüber Ertheilung dieses Unsers kaiserl. und königl. Majestätbriefes versichert und bestätiget.
Erstlichen, demnach die Katholischen im Lande Schlesien ihr freies und ungehindertes Exercitium Religionis haben, in welchem ihnen die augsburgischen Confessionsverwandten keinen Eintrag thun oder Ände rung geben, vielmehr sie bei ihren Kirchen, Gottesdienst, Ceremonien Klöstern , Schulen, Pfarren, Stiftungen, Zinsen, Accidentien Einkommen und allen Gebräuchen, wie solches alles bisanhero und zu dato sie in Besitz gehabt, dieser Unser Majestät, und dem Interdicto uti possidetis ita possideatis gemäss ruhig und ohne Verhinderung verbleiben lassen sollen und auch wollen. Diesemnach und damit hierinnen eine Gleich heit gehalten werde, bewilligen Wir und geben Macht und Recht dazu, dass die gehorsamen Fürsten und Stände, und also alle und jede Ein wohner des ganzen Landes Schlesien, sie seien unter geistlichen oder weltlichen Fürsten, Herren Commendatoren auch in Unsern Erbfürsten- thümern gesessen auf dem Lande, Städten und Dörfern, welche der augsburg. Confession verwandt seien, und sich zu derselben bekennen, keinen ausgenommen ihre Religion laut jetzt erwähnter Confession frei und ungehindert überall und an allen Orten üben, verrichten, bei solcher ihrer Religion auch Priesterschaft und Kirchenordnung, welche jetzo bei ihnen ist, oder dieser Confession gemäss möchte aufgerichtet werden, friedlieh und geruhiglich verbleiben, keiner aus derselben zu einer andern Religion, als wie sie bisher gehabt, ungeachtet unter welcher geistlicher oder weltlicher Obrigkeit einer gesessen oder sich aufhalten thut, ge drungen oder derowegen verjagt, vielweniger bloss und allein der Religion halber ab ofiiciis removhc und also auf keinerlei Weise noch Wege in ihren Gewissen bedränget oder betrübet, sondern vielmehr alle und jede dieser augsburgischen Confession Vei sandte, bei derselben, auch bei allen jetzt inhabenden Kirchen, Gottesdienst, Ceremonien, Schulen, Pfarren, Klöstern, Stiftungen, Zehenden, Zinsen, Accide'ntien, Ein kommen, allermassen wie sie solche bishero in Besitz und Gebrauch ge halten, rubig und unangefochten gelassen werden sollen.
Zum andern ordnen und wollen Wir, dass alles dasjenige, was ein Theil zu dem andern, katholische sowohl als augsburgischen Confession- verwandte, vor Alters auch vor und nach Antretung Unserer löblichen Regierung zu Stiftern, Klöstern, Kirchen, Consistoriis, Renten, Zehenden, Einkommen und allen andern Zugehörungen sive ex prima fundatione, aut ex jure patronatus, aut ex alio quovis titulo (entweder aus der ersten Stiftung, oder der Kirchen Schutz-Gerechtigkeit, oder unter was sonst für einen Titul), wie solcher in petitorio erdacht, aufgesucht oder hervorgezogen werden konnte oder möchte berechtiget gewesen, oder zu sein vermeinet, ganz ruhen, und ein jeder bei dem, was er besitzt, insonderheit Kirchen und Schulen unangesehen , wem solche vor Alters zugehöret, und desswegen noch ihre jura patronatus drauf prätendiren möchten, verbleiben, und desswegen kein Theil dess andern mit oder ohne Recht anfassen, darinnen turbiren, oder im wenigsten bedrängen soll.
Zum dritten, verwilligen Wir auch dieses, da jemand aus den Fürsten und Ständen ausser denen Kirchen und Gotteshäusern, welche sie jetzo inne haben, halten oder ihnen sonsten zuständig sein (bei
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welchen sie auch friedlich geschützt und erhalten werden sollen), etwa in Städten, Städtlein, Dörfern und anderswo wollte oder wollten mehr Kirchen, Gotteshäuser, oder Schulen zu Unterweis und Auferziehung der Jugend aufrichten und bauen lassen, dass solches gleichwie dem Fürsten- und Herren-Stand und derselben allerseits Unterthanen, also auch den Erbfürstenthümern, sowohl in Städten als auf dem Lande ingemein und einen jeden insonderheit anjetzt und künftig zu thun, frei und offen stehen soll, vor männiglich ungehindert.
Zum vierten, wollen Wir auch den augsburgischen Confessions- verwandten, Fürsten und Ständen diese sondere Gnad thun, dass die jenigen Fürsten, so zu Zeiten Unserer Hochgechrten Herren Ahnherrens und Herrn Vaters, auch bei Antretung Unserer Regierung ihre Con- sistoria gehabt und bis dato erhalten, dabei nun und hinfüro allezeit vor männiglich unbeirret sein und bleiben, auch dass denen andern augsburgischer Confession, Fürsten und Ständen, so hiebevor keine Consistoria gehabt neue aufrichten, und allermassen mit denselben, in Ordination- und Ehe-Sachen zu verfahren freistehen soll. — Dabei wie dann insonderheit den Erbfürstenthümern gnädigst freistellen, dass sie es in Ordinationibus, wie vor diesem geschehen, in künftig halten und die Pfarrer ordiniren lassen, in Ehe-Sachen aber sich entweder der Con- sistorien der augsburg. Confess. Verwandten, Fürsten und Stände in Schlesien gebrauchen, oder aber durch die Hauptleute und die vom Lande dazu verordneten Personen augsb. Confess. an einem gewissen Orte ein General-Consistorium aufrichten mögen. Jedoch auf Unser gnädigste Ratification, so innerhalb eines Monats, nach geschehenen ihren gehorsamen Anbringen erfolgen, oder in Verbleibung dessen, wie es aufgerichtet ge halten , und von ihren Deputirten ohne allen Eintrag dirigirt werden soll. Dahin dann sie alle und jede Ehe-Sachen remittiren mögen mit diesem ausdrücklichen Vorbehalt, dass in erwähnten Heiraths- und Ehe- Sachen, wie bei diesem, also auch in allen andern Consistorien, fleissig Aufacht gegeben werde, damit niemand zu nahe mit dem Geblüte sich vermische, und da es je geschehen, sollte doch der modus coercendi et puniendi (die Art und Weise zu zwingen oder in Zaum zu halten und zu strafen), allermassen wie es im heiligen Römischen Reich unter den augsburgischen Religionsverwandten und deren wohlbestellten Con- sistoriis, in üblichen Brauch bisher gehalten observiret werde.
Zum fünften sollen die Begräbnisse todter Leichname in Kirchen und auf Kirchhöfen, wie auch das Ausläuten denjenigen, so dazu ge pfandet, nicht abgeschlagen, gleichwohl aber bei den katholischen Kirchen und Pfarren den augsb. Confess. - Verwandten anders nicht, denn ver möge derer daselbst gebräuchlichen Ceremonien, hinwiederum auch den Katholischen bei des andern Theils Pfarren ebener Gestalt zugelassen und ertheilet werden, und da es geschehe, von den Eingepfarrten die zur Zeit so gestalten Verweigerung gebührende und sonst zur Kirchen oder Pfarr schuldige Rent und Decem zu entrichten entnommen, und ihre Obrigkeiten dieselben zu einer andern Pfarr, da es ihr gefällig, zu verwenden, und daselbst sie begraben zu lassen befugt sein. — Wegen fremder Personen und Leichen aber soll dieses alles mit den Collatoris oder Pfarrers selbigen Orts guten Wissen und Willen verrichtet werden.
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In welchen Orten aber und Städten diejenigen, so der augsburgischen Confess. sein, ihre eigene Kirchen und Begräbniss, oder gesammt mit den Katholischen nicht hätten, dieselben sollen vermöge dieser Unser Concession, wie Kirchen und Gotteshäuser also Begräbniss und Kirch höfe aufzubauen, auch Stellen darzu auszusetzen Macht haben.
Auf dass also hierzu zum sechsten viel gedachten Unsern gehor samen Fürsten und Ständen auch allen andern Unsern im Herzogthum Schlesien und Unserer darin habenden Erb - Fürstenthümern getreuen Unterthanen und Einwohnern nicht etwas verhinderliches sein möge, so thun Wir hiemit alle Befehle und Mandate, welche vor diesem wider die augsb. Confess.-Verwandte, in specie aber diejenigen, so wegen ver botener graduum in Hßirathen und andere in puncto Religionis ausge gangen sein , in gegenwärtig gänzlich aufheben und cassiren — Letzt lich wollen Wir auch dieses, dass zur Einhaltung der Lieb und Einigkeit eine Part der andern, Katholische sowohl als der augsb. Confess.-Ver wandte, in so, wie vorhero gesetzt, verwilligter Uebung und Gebrauch ihrer Religion, Kirchenordnung und ertheilter Gerechtigkeit nicht ein greifen , oder vorschreiben, die geistliche in weltliche, und hinwieder die weltliche in geistliche Aemter sich einmischen, vielweniger einander schmähen noch verfolgen, sondern nunmehr als Glieder zu einem Corpore gehörig einander lieben, ehren, fördern, und beiderseits für einen Mann in allen Unsern und des Vaterlandes Nothdürften und Angelegenheiten, es sei in Mitleidungen oder andern unvermeidlichen Zufällen beisamen als treue Freunde stehen. Und in Summa also von heutigen Tages dato an, keiner von dem andern, wie aus den Fürsten, Herren und Ständen, also auch den Städten, Städtlein und Bauers-Volk, weder von ihren Obrigkeiten, noch von keinem einzigen andern geist- oder welt lichen Standes-Person wegen der Religion bedränget, und zu einer andern, es sei durch Gewalt oder andere unziemliche Weise gezwungen und abgeführet werden.
Welches alles und jedes, wie jetzt erzählet, verwilligen, versichern und bestätigen Wir hiemit aus regierender Königlicher Böhmischer Voll kommenheit, Macht und Gewalt und als oberster Herzog in Schlesien, meinen, setzen und wollen, bei Unsern königlichen Worten versprechen, dass viel erwähnte Unsere augsburg. Confess.-Verwandte Fürsten und Stände sammt andern obberührten Unsern deren Ort Landen und Erb- fürstenthümern getreuen Unterthanen und Einwohnern für sich und ihre Nachkommen bei alle dem, was obgesetzt von Uns, auch künftigen Königen zu Böhmen und obersten Herzogen in Schlesien bis zu einer christlichen, vollkommenen und endlichen Vereinigung wegen der Religion im heiligen Römischen Reich ganz und vollkommen in Fried und Rube gelassen und gleich andern in dem Religionsfrieden des heiligen Röm. Reichs erhalten, das Geringste ihnen hierinnen weder von Uns, noch, wie obgedacht, all Unsern Nachkommen, oder aber von andern geist- und weltlichen Personen zu künftigen und jeden Zeiten, einige Ver hinderung oder Eintrag nicht geschehen noch verstattet, weniger wider solchen Religionsfrieden, und diese Unsere Assecuration einzige Befehl oder etwas dergleichen, so dessen geringste Verhinder- oder Veränderung verursachen möchte von Uns oder mehr erwähnten Unsern Nachkommen
64 Accord zw.d.Fürst.u. Stand. Schles.u. d. Churfurst. v. Sachs, v. 18.Febr. 1621.
oder aber sonsten jemands andern ausgehen, oder von jemands anzu nehmen anhalten, und im Fall gar etwas dergleichen ausginge, oder von jemanden angenommen würde, jedoch unkräftig sein und dafur ge halten , auch auf solche Gestalt weder mit oder ohne Recht etwas ge- urtheilet und ausgesprochen werden soll.'— Und gebieten darauf Unsern Ober- und allen andern Hauptleuten in Ober- und Nieder - Schlesien, dass sie gemeldete Unsere gehorsame Fürsten und Stände, sammt allen andern hierin bemeldt Unsern getreuen Unterthanen und Einwohnern in Ober- und Nieder - Schlesien, so sich zu vielberührter, bewilligter augsburg. Confession bekennen, bei dieser Unserer Versicherung und Majestät, wie dieselben in allen Artikeln, Sentenzen und Clauseln lautet vertreten und schützen, selbst ihnen hierin keinen Eintrag thun, viel weniger Andern zu thun verstatten. Und wo überdiess jemand, es sei von geist- oder weltlichen Personen, die Unsere Assecuration und Ma jestät zu übertreten sich unterstünde, zu dem und einem jeden derselben, als zu einem Zerstörer des gemeinen Friedens, an Statt Unser und ihrer von Uns oder mehreres erwähnt Unsern Nachkommen, ihnen anver trauten Amts-halben greifen, und also viel ermeldete Unsere gehorsame Fürsten und Stände festiglich schützen, beschirmen und vertheidigen sollen. — Und diess alles bei Vermeidung Unsers, Unserer Nach kommen und künftigen regierenden Königen zu Böhmen auch Obersten Herzoge in Schlesien Zorns, schwerer Strafe und Ungnade. Alles ge treulich und ungefährlich ; Urkundlich und um mehrerer Sicherheit willen mit Unsern Kaiser- und Königl. anhangenden grössern Insiegel bekräftiget. Gegeben auf Unsern königl. Schloss Prag den 20. August Unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburt 1609 Uns. Reiche des Rom. 34. des Hungar im 37. des Böhmischen in 34. Jahre. Rudolph (L. S.) Adamus de Sternberg Supremus Burggrafius Pragensis m. p. Ad mandatum S. C. Maj. proprium Paulus Michna.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) XXVI. , in: Monasterium.net, URL </mom/Kirchenrecht/f292672d-a95f-415f-868b-e38abba2392a/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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