Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XLI. , S. 78
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XLI. , S. 78


Se. kais. königl. Maj. hätten sich allergnädigst zu entschliessen bewogen gefunden, dass das ganze Religionspatent, wo irgend eines eingeführet war, von nun an aufgehoben, alle darinnen anbefohlene Ausübungen eingestellet, und in keinem Stücke, ausser dass sie kein öffentliches Religionsexercitium haben, einen Unterschied zwischen
ejusmodi casibus, ohne dem schon ausgemcssen ist was einem jeglichen Foro zu verrichten zukömmt; dass nämlich, wo es de declaranda haeresi zu thun ist, diessfalls die Geistlichkeit, hingegen aber, wie eine schon declarata haere- sis zu bestrafen sei, der weltliche Richter das ist die k. Appellationskammer zu cognosciren hat (die übrigen Punkte(3—14) betreffen dan schon die posi tive Förderung der kathol. Relig.)
Toleranz-Circular d.N. Oe. Regierung vom 15. October 1781. 79
katholischen und protestantischen Unterthanen mehr ge macht werden solle: Belangend aher die muthwillige Aufhetzer oder im Lande herumirrende Verführer wären solche nach den allge meinen politischen Grundsätzen einzuziehen und zu bestrafen. Welche Allerhöchste Entschliessung Sie Landesstellen allen geist- und weltlichen Obrigkeiten mittels der Kreisämter durch ein geschriebenes Circulare sogleich zur genauesten Nachachtung kund zu machen haben. So den Herren Ordinarien zur nachrichtsamen Wissenschaft mitgetheilet, auch ohnverhalten wird, dass in dieser Gemässheit oder Auftrag an die ge- sammte Kreisämter unter einem erlassen worden sei. Wien den 30. Mai 1781.
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data) XLI. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/Kirchenrecht/fa4e3baa-c7ee-405e-aefd-e9447d7d1fad/charter>, accessed 2025-04-08+02:00
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success