Meklenburgisches Urkundenbuch - Band I -, Nr. 325, S. 382
Meklenburgisches Urkundenbuch - Band I -, Nr. 325, S. 382




Meklenburgisches Urkundenbuch - Band I -, Nr. 325, S. 382
Nach dem Original im Haupt-Archive zu Schwerin. Die Schrift füllt das kleine, unregelmässig be schnittene Pergament bis auf die Ränder, jedoch hat unten noch ein schmaler Rand zur Anhängung der Siegel umgeschlagen werden können. Die Schrift ist zwar die grosse, schöne Urkundenschrift jener Zeit, aber eilfertig und gedrängt, so dass man klar sieht, dass dieses undatirte Exemplar der rasch niederge schriebene Urtext ist, welcher jedoch besiegelt ist; man hat wohl der Sicherheit wegen die erste Auf zeichnung der Friedensartikel auch behalten und besiegeln lassen wollen. Die bedeutsamen Worte im An fange: „preter coronam et" sind fibergeschrieben, also nachgetragen. Der Schluss der Urkunde, von: „Omnes terras Ultra Eidoram" bis zum Ende: .et sui cognati et amici" ist in einer ganz kleinen, eur- sivischen Schrift nachgetragen. Der letzte Satz von der ersten Hand: „Omnes terre, quas rex ultra Eido- ram acquisiuit, preter Ruiam et terras ei attinentes, imperio restitucntur" ist durchstrichen (nicht durch Puncte getilgt), und dafür fährt die zweite Hand am Schluss der Urkunde fort: „Omnes terru
ultra Ei dumm ad Imperium per[tinent]es, preter Ruiam et terras ei attinentes, rex imperio restituet" ,
wahrscheinlich um das Wort „acquisinit" zu vermeiden.
317 1225. 309
Original.
Das Ilitupt-Arcliiv zu »Schwerin bewahrt zwei Urkunden desselben Inhalts.
Das vorstehende Exemplar, welches allein datirt ist, ist ohne Zweifel die regelmässig und s,tylgerechte, schliessliche 0 r i g i n a l - Ausfertigung, während das andere, hierunter abgedruckte Exemplar die erste Auf zeichnung oder das Concept ist. Dieses Original ist nicht allein im Styl regelrechter, sondern auch in Zahlungsterminen, Bürgen, Zeugen, Datum und sonst weiter mehr im Einzelnen ausgeführt und bestimmter, mitunter in den Geldsummen und Zahlungsterminen weiter und genauer gefasst. Die Bestimmungen und Worte des Conceptes sind fast alle in das Original aufgenommen. Das Concept hat die Stelle von: „Quod si in prima solutione VI mumm" bis „et similiter erit de rege iuuene" mehr als das Original; offenbar hat man bei der Original-Ausfertigung diese Stelle noch gestrichen, um dem Könige Waldemar die Be freiung durch Bürgen nicht zu leicht zu machen. Ebenso ist die Stelle über etwa eintretenden Geld mangel: „propter debilitatem regni uel propter aliquem casum, propter quem argentum haberi non possit" wohl aus demselben Grunde nicht aufgenommen. Nicht anders wird es sich mit der Stelle über die Be freiung des Grafen Albert von Orlamünde verhalten.
Zur leichteren Uebersicht der bei der Originalisirung beliebten Erweiterungen sind die Stellen, welche beide Exemplare gleich haben, mit gewöhnlicher Schrift, — die Stellen, welche das Original mehr hat, mit Cursiv-Schrift gedruckt.
In den unteren schmalen Rand des Originals sind nur vier Einschnitte zum Einhängen von schmalen Pergamentbändern zu den Siegeln gemacht. Die Bemerkung in Orig. Guelf. IV., p. 89: „appendent VI sigillau ist demnach unrichtig und enthält vermuthlich in der Ziffer einen Druckfehler.
1) An der ersten Stelle fehlen Pergamentband und Siegel (des Königs Waldemar?).
2) An der zweiten Stelle hängt ein sehr beschädigtes parabolisches Siegel mit dem Bilde eines sitzenden Bischofs, welcher mit der linken Band den Bischofsstab hält und die rechte zum Segnen erhebt; von der Umschrift scheint nur noch der zweite oder dritte Buchstabe E erkennbar zu sein. Das Siegel hat ein kleines parabolisches Bücksiegel, welches unten einen links gekehrten, knieenden, anbetenden
Concept.
Das Haupt-Archiy zu Schwerin bewahrt zwei Urkunden desselben Inhalts.
Das vorstehende Exemplar (wie bemerkt ist, offenbar das Concept) ist jedenfalls von einem dänischen Geschäftsmanne geshrieben. Der Verfasser fällt nämlich aus der Rolle des Urkundenschreibers und wird in Beziehung auf sich und seine Partei persönlich, indem er schreibt: „Si ambo mortui fuerint ante so- Intionem debiti, de debito totaliter erimus liberi (sollen wir frei sein)", während es im Originale heisst: „Dani totaliter erunt liberi" (sollen die Dänen frei sein)".
Zur leichtern Uebersicht sind die Stellen, an welchen dieses Concept mit dem Original überein stimmt, mit gewöhnlicher Schrift, die Stellen, an denen das Concept von dem Originale abweicht, mit Cursiv-Schrift gedruckt. In dem vorletzten Cursiv-Satze ist im Concept das in [ ] eingeschlossene Wort [restituet] durchstrichen.
Eingeschnitten sind 9 Löcher, von denen noch l, 2, 3, 4, 5 und 9 Siegel an schmalen Pergament bändern tragen; diese Siegel sind ohne Zweifel dänische:
1) Ein herzförmiges Schildsiegel mit einem Blumen- oder Rosenstock auf wellenweise gezeichnetem Grunde; von der Umschrift ist nur noch der Anfang und das Ende vorhanden:
* S 8N
Dieses Siegel ist dasselbe, welches an der ersten Vertragsurkunde vom 4. Juli 1224 an letzter Stelle hängt, und gehört vielleicht dem Biurn piucerna, welcher in dem Originale dieser Urkunde genannt wird.
2) Ein schildförmiges, quadrirtes Siegel, welches im 1. und 4. Felde mit drei Reihen „Kursen" (sonst „Eisenhütlein") belegt ist, von denen die in l nach oben, die in 2 nach unten gerichtet sind; von der Umschrift ist theils klar, theils schwach zu erkennen:
* S BI ÄRI
Es ist nicht völlig sicher, ob in der Mitte BI oder RI steht; der Schluss 71HI ist aber ganz klar. Ein gleiches Siegel führten die Herren von Asccborn (Eschborn), später von Kronenberg genannt; vgl. des Fürtten F. K. von Hohenlohe-Waldenburg Fiirstenbergischas Wappen, S. l, Not. I, und S. 44, und Taf. Vliti., Fig. 1. Unser Siegel ist aber ohne Zweifel ein dänisches. Der „Kürsch" kommt in alt-dänischen Siegeln sehr selten vor.'
310 1225. 317
Original.
Geistlichen zeigt und oben auf einem Abschnitt oder auf Wolken das Brustbild eines segnenden Heiligen im Heiligenschein und mit einer Kugel in der linken Hand. Von der Umschrift liest man noch:
DA MIC[hi düe nova]MfDö . ORIMT[E] (!)
Dieses Siegel scheint das Siegel des Erzbischofs Gerbard II. von Bremen zu sein. Dasselbe Siegel hängt an der (unten folgenden) Urkunde d. d. Schleswig, 1230, in welcher derselbe auch unter den Bürgen, welche die Urkunde besiegeln sollten, genannt wird.
3) und 4) fehlen. Jedoch wird im Archive noch ein abgerissenes Siegel an einem Pergamentbande aufbewahrt, welches ohne Zweifel zu dieser Urkunde gehört. Dieses Siegel hat die Gestalt eines herz förmigen Schildes mit drei mit Ranken verzierten oder schraffirten Querbalken und die Umschrift:
cIlPPöVS - IHcobl • FILII • SVNonis.
Dieses Siegel wird das Siegel des Jacobus von Möen sein. Es hängt auch an dem Concepte dieser Urkunde und an der Urkunde von 1230; die entscheidenden Buchstaben 171 finden sich aber nur auf dem gegenwärtigen Exemplare. — Die Erkenntniss dieser Siegel ist wichtig, um die Unterhändler in den Ver handlungen kennen zu lernen.
Gedruckt ist dieses Original zuerst von Scheid in Orig. Guelf. IV, Praef. p. 87, Nr. 2, nach cioer Abschrift, welche Leibniz aus dem Schweriner Archive erhalten hatte, in Thorkelin's Diplom. Arna-Magn. I, p. 293, und im Urk.-B. der Stadt Lübek, I, S. 33, aus dem Originale; nach dem zuletzt genannten Drucke auch bei Kosegarten, Cod. Pom. dipl. I, S. 364.
Ueber die Veranlassung zu dem Abschlüsse dieses Vertrages wird in den Annal. Colon. mai. (Pertz,
Scr. XVH, p. 838, 839) berichtet: „A. D. 1225 7. idus Novembris Eugilbertus venerabilis Colo-
niensis ecclesie archiepiscopus — — a comite de Jsenberg cognato ipsius miserabiliter trucidatur.
Cuius morte audita Heinricus comes de Suirinh promissum in resignacione regis Dacie cassat et mediant« composicione et acceptis obsidibus et copiosa pecunia regem absolvit et absolutum permittit ad propria remeare."
Concept.
3) Ein ovales Siegel, nur in der obern Hälfte vorhanden, mit einer stehenden männlichen Figur, welche die rechte Hand in die rechte Seite (an einen Schwertgriff?) stützt und mit der linken Hand einen Schild hält, auf welchem ein Löwe (?) steht; von der Umschrift ist noch vorhanden:
sigNVM
4) Ein herzförmiges Schildsiegel mit drei mit Ranken belegten oder schraffirten Querbalken; von der Umschrift ist nur noch vorhanden:
clippevS iacobi fil[II • SVJNONIs.
Dieses Siegel ist dasselbe, welches auch zu dem Originale dieser Urkunde gehört uud an der Urkunde von 1230 hängt; es wird dem Jacobus von Möen gehören.
5) Ein rundes Doppelsiegel. Auf der Hauptscite ist ein Reitersiegel, mit einem links gekehrten geharnischten Reiter, welcher einen Schild mit zwei rechts gekehrten Löwen vor der Brust hält. Auf der Rückseite ist ein mit Herzen eingefasster Schild mit zwei rechts gekehrten Löwen, mit Köpfen im Profil und mit über dem Rücken zurückgeschlagenen Schwänzen. Von der Umschrift ist keine Spur vorhanden. Die Wappenthiere sind klar und gut gezeichnet: Löwen (nicht Leoparden). Dieses Siegel gehört sicher dem Grafen Hermann von Orlamünde, welcher in diesen Verhandlungen öfter genannt wird, und hat auch die Eigentümlichkeiten des Siegels des bekannten Grafen Albert von Orlamünde, welcher auch immer ein Doppelsiegel und einen mit Herzen bestrcueteu Schild mit zwei Löwen führt; vgl. oben Nr. 308, Note, und Jahrb. XXV, S. 193 flgd.
9) Ein Bruchstück eines bischöflichen Siegels, von welchem nur noch der Oberleib eines Bischof« vor handen ist. Dieses Siegel ist sicher nicht das bischöfliche Siegel (des Erzbischofs Gerhard II. von Bremen), welches an der Original-Ausfertigung (siehe oben) noch als einziges Siegel hängt. Vielleicht ist es das Siegel des Bischofs Nicolaus von Schleswig, welcher in den Verhandlungen vorkommt und in der Ur kunde von 1230 genannt wird.
318 1225. 311
(Um 1225.) Decbr. 10. 318.
«
Matthäus, Abt von Doberan, stirbt. IV. idus Dec. 0. Matheus abbas in Doberan.
Aus den „Anniuersar. fratrum et benefactorum" des Klosters Amelungsborn (Cod. membr. saec XV.) im Archiv zu Wolfenbüttel. — Das Todesjahr des Abtes Matthäus ist unbekannt. Wir begegnen ihm in Urkunden zuletzt am 31. März 1222 (s. oben Nr. 280). Nach Kirchberg Cap. 121 (p. 765 bei West- phalen) war sein Nachfolger Segebodo, und dieser 1228 im Amte, starb aber (p. 767) im Jahre 1229. In der unten folgenden Urkunde vom 5. Decbr. 1229 steht unter den Zeugen schon „Godefridus abbas in Doberan".
Meklenburgisches Urkundenbuch, 1863 (Google data) 325, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/MeklenUrk/1a8a24f0-10af-4f31-bdc8-347370c8c32a/charter>, accessed 2025-04-08+02:00
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