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Charter: Wickenhauser, Franz Adolf: Urkundenbuch Moldau Bukovina, 1862 (Google data) 155
Signature: 155

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164. Gregor Gika, Woewod, schreibt an Salamon Botes, gew. gr. Zeltwart: wienach sich der Jgumen von Moldowizä gegen die Wämer, des Klosters wahrhafte Hörige, beschwert habe, daß sie ihre DienstschuldigZeit nicht leisten wollen. Er besiehlt demnach dem genannten gew. Zeltwart, hierüber die Untersuchung zu pflegen und, damit keine Klage weiter vorkomme, den Leibeigenen einzuprägen, ihren Hörigkeitsdienst nach Herkommen zu leisten. V. J. 7240/1732, Jäner 8. — Konstantin Nikolaus. OVV . Wir Konstantin Nikolaus, Woewoda, von Gottes Gna den Hospodar des moldauischen Landes, meine Herrschaft, schreiben an unsere Bojaren, die Schultesen zu Kämpul-lung. Thun euch zu wißen, daß hier meiner Herrschaft unser Bether Tofan, Archiman- drit und Egumen des heil. Klosters Moldowiza, uns eine Beschwerde gegen einige Kämpul-lunger gegeben, die sich an den Bächen auf dem Gute des heil. Klosters, der Berge wegen, da wo Heuwiesen und andere Ertragsarten sind, Häuser erbaut und sich dort arglistig ernähren, sie auch, wie es doch sonst bei Gütern Herkommens, dem heil. Kloster gar keine Einkünfte geben wollen. Einige möchten sogar noch Streit anheben, sagend: daß sie einige Gründe von den Wämern, den klösterlichen Hörigen, gekaufet haben. Nebstdem hat der Egumen gegen die Wämer vorgebracht, daß sie bei Arbeiten dem heil. Kloster nicht gehorsamen, wie es doch sonst der Brauch ist. Gleichfalls hat der Egumen geklagt, sagend: daß dort im Dorfe Wäma herkömmlich nur ein Schank des Klosters bestehen soll, aber izt dort im Dorfe in allen Häusern Schänken gehalten werden. Das Kloster aber habe gar kein Einkommen und er weinte ob der Unbill. Siehe! des halb schreiben wir euch, daß ihr darauf sehet und die Kämpul-lun ger, die sich auf klösterlichem Gute wegen den Thälern Häuser er baut, und jene Wämer vorrufet und mit Gerechtigkeit darauf merket, daß, wenn es so wie der Egumen geklagt, ihr den Kämpul-lungern begreiflich machet, daß sie dem Gute die Einkünfte dem Herkommen gemäß abgeben. Diejenigen aber, die da vorwenden, daß sie die - 121 — Gründe von den Wämern erkauft, sollt ihr zur Rechenschaft ziehen, mit welchem Rechte sie klösterlichen Grund von den Wämern, erkauft haben, da diese, als Hörige des Klosters nicht befugt sind, Kloster gründe zu verkaufen- Und wie ihr es für Recht sindet, so sollt ihr absprechen und auch uns es kund geben. Und wegen den Wämern, den Hörigen des Klosters, die dem Egumen nicht wie sonst nach Herkom men gehorsam sind, sollet ihr befehlen, dem Egumen zu gehorsamen ; die aber hinsichts der Arbeiten des Klosters nicht Folge leisten, sollt ihr züchtigen. Auch auf die Schänken sollt ihr das Augenmerk richten und, wenn es seit der Zeit, da dieses Dorf mit den Hörigen dem Kloster gehört, die Gewohnheit gewesen wäre, daß nur der Egumen den Schank gehalten, so soll es nach dem Herkommen bleiben und andere auf klösterlichem Grunde ohne den Willen des Egumens keinen Schank haben. Wegen dem Allen sollt ihr auf das gerechteste richten und es ausgleichen. Wegen jener Angelegenheit aber, die ihr dort nicht beilegen könnt, und die zum Staatsrathe kommt, sollt ihr mit Be stimmung eines Tages ein Zeugnis ausstellen, daß wir bei ihrer Herkunft davon Wißenschaft haben. Zu Jassi 7243/1735, Jäner, am 10. Der dritte Kanzler hat es durchlesen. (R. S.) R.
Source Regest: Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 155, S. 128
 

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Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 155, S. 128

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