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Charter: Wickenhauser, Franz Adolf: Urkundenbuch Moldau Bukovina, 1862 (Google data) 243
Signature: 243

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259. Antrag der groß. Bojaren des Staatsrathes an Se. Hoheit, den Woewoden: Höchste Herrschaft! Vermög erlauchten Befehls Deiner Hoheit haben wir die Strit tigkeit zwischen Sr. Heiligkeit Anton, Jgumen von Moldowiza, und Peter Keschko, Zeltwart, wegen der Hälfte des Dorfes Jsworästie, untern Theils, das am Siret, im Zinut Sucewa liegt, untersucht. Diese Streitsache hat sich nach vorgenommener Erhebung aus der Urkunde des Woewoden Stefan des alten und vielen Schriften, Zeugnissen, Beweisen (wie in diesem Anrathe die groß. Bojaren sehr gründlich, weitläusig und mit großer Gerechtigkeit zeigen) dahin er wiesen: daß jene Dorfshälfte Jsworästie untern Theils das wahr hafte Gut des heil. Klosters Moldowiza sei. Dagegen habe zwar auch der Zeltwart Keschko nichts zu antworten gewußt, sondern nnr vorgebracht, daß die Handveste des Woewoden Stefan des alten gut und das Kloster im Rechte sei; nur gegen Georg Kantakosino, den Schwertträger, habe er sich beklaget, daß er ihm bei der Abmarkung — 172 — jener klösterlichen Dorfshälfte mit der Abmeßung durch Miteinbe ziehung von Haus und Kirche Unrecht gethan habe. Mit dieser Ab markung sei er also nicht zufrieden. All' dieses haben die groß. Bojaren in dem Antrage Sr. Hoheit dargestellt, worauf Se. Hoheit also entschieden: Wir Gregor Kalimach, Woewod, von Gottes Gnaden Herr des moldauischen Landes: Mit der Verbescheidung Sr. Heiligkeit, des Vaters Metropoliten und der Hr. groß, Bojaren haben sich der Zeltwart Peter Keschko und Konstantin Keschko, sein Neffe, nicht beruhiget, sondern durch eine zweite, meiner Herrschaft überreichte Klage, sich beschweret, daß ihnen Unrecht geschehen sei, und haben den Staatsrath verlanget. Da sie nun im Staatsrathe, vor meiner Herrschaft, und all' unsern Rath geführet und der Antrag vorgelesen worden, haben wir die Keschko's befraget: in was sie sich nicht beruhigen, und in was ihre Bitte bestehe? Hierauf haben sie geantwortet: daß sie nach ihren Schriften das ganze Dorf Sworästie angesprochen haben, und daß jene Dorfshälfte, nämlich der untere Theil, welchen der Jgumen von Moldowiza, vermöge Handveste des Woewoden Stefan des alten begehre, seit zweihundert achtzig Jahren als verjährt verloren sei. Nach gründlicher Untersuchung, die meine Herrschaft über diese Verhandlung vorgenommen, habe ich die Schrift des Woewoden Stefan des alten auf die Hälfte des Dorfes Sworästie untern Theiles, wo auch die Malzeichen angeführt sind, gut befunden, und da auch der Jgumen von Moldowizä durch vorgebrachte Zeugnisse und Beweise dargethan hat, daß die Herrschaft auf jene Dorfshälfte unabweichlich beim Kloster gewesen, so hat meine Herrschaft erachtet, daß das Kloster Recht habe. Nach der Handveste, die das Kloster als Schenkung und Widmung vom Woewoden Stefan hat, bestimmen demnach meine Herrschaft, daß das Kloster Moldowizä, wie es bis izt die Herrschaft auf jene Dorfshälfte von Sworästie untern Theiles gehabt, sie so auch von izt an in Hinkunft in gutem Frieden und ohne allen Streit beherrsche, wogegen auch die Keschko nichts einzu wenden haben, indem sie selbst angaben, daß des Woewoden Stefan Urschrift gut sei; — nur hätte man sie mit der von Georg Katakosino vorgenommenen Abmarkung verkürzet, indem man ihnen Haus und Kirche weggenommen habe. Diesem nach hat meine Herrschaft be- schloßen, daß sich die Keschko einen Bojarn, den sie meinen und — 173 — wollen, erwählen, ebenso auch der Jgumen einen Bojarn, den er will, erkiese, damit sich solche dorthin begeben und jene Dorfshälfte des Klosters, Jsworestie, untern Theiles, in Furcht Gottes nach den Zeichen, welche die Urkunde des alten Stefan, des Woewoden, an gibt, gegen die Keschkoische Dorfshälfte abrainen. Nach der Abmar kung sollen sie auch einen Rainbrief ausstellen, damit ihn auch meine Herrschaft mit einer Schrift bekräftige. Dies schreiben wir. Jm J. 7276/1768, Jäner 23. —
Source Regest: Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 243, S. 179
 

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Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 243, S. 179

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