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Charter: Wickenhauser, Franz Adolf: Urkundenbuch Moldau Bukovina, 1862 (Google data) 263
Signature: 263

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zu ihrem Lebensunterhalte haben, den Zehent geben werden. Da wir nun gleichfalls wegen des Ausschankes nachgeforschet, ob sie im klösterlichen Dorfe ohne des Egumens Willen Wein verkauft, stellten sie in seiner Gegenwart auch nicht in Abrede, daß sie im heurigen Winter sechszehn Faß Wein verkauft haben. Ohne den Egumen zu befragen, brachten sie den Wein von unten herauf, und begannen ihn in ihren Häusern zu verkaufen. Dies haben sie nicht verhehlet. Als der Egumen den Verkauf gesehen und sich nicht zu helfen ge wußt, sei er in seiner Noch zum Hr. Truchseßen Basil Balsch, welcher Herr damals Schultes war, gegangen, und habe da mit ihnen, je nachdem sie Wein verkauft, einen Vergleich geschloßen, daß sie je vom Faße Wein einen Löwengulden bezahlen. Einige haben nun bezahlt, andere nicht. In dieser Uebereinkunft sei auch festgesezt worden, daß sie ohne des Egumens Vorwißen in Hinkunft nicht mehr verkaufen werden. Wegen der Berge aber, hinsichts deren der Egumen sich beklaget, daß sie ohne Anfrage bei ihm in das Weichbild, um Schafhürden aufzustellen, gehen, und das Gras vertreten, haben wir gleichfalls erhoben und befunden, daß Gregor Bädale und Joniz Saßul, Hürden auf dem klösterlichen Berge Mägura errichtet und weder den Egumen befraget, noch die im klösterlichen Weichbilde bestehende Giebigkeit entrichtet haben. Da sie anwesend waren, haben sie nicht geläugnet, daß sie Niemanden befragt, sondern haben angegeben, daß sie im Vorjahre eine Hürde gehabt, und auch izt eine aufgestellt haben. Und dem Befehle gemäß haben wir diese und zwar jeden mit fünfzig Stockstreichen auf die Fußsohlen abgestraft, und ange ordnet, daß sie die Berggiebigkeit nämlich achtzehn Wadra Schafkäse entrichten, indem andere noch mehr gegeben, besonders da sie mit ihren Schafen auch andere Heuwiesen des Klosters vertreten haben. Nach diesem Allen, wie wir es in Wahrheit befunden, haben wir unsern Rechtsspruch in des Egumens Hände gegeben. Auch haben sie den Rückstand aus der früheren Zeit dem Egumen nach der Bürg schaft des Schultes von Kämpul-lung vollständig abzutragen, 10. August 1772. Jonaki Kantakusino, Truchseß. Georg Kanano, Beckenhälter. R.
Source Regest: Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 263, S. 189
 

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Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 263, S. 189

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