Charter: Wickenhauser, Franz Adolf: Urkundenbuch Moldau Bukovina, 1862 (Google data) 262
Signature: 262
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278. Verschreibung der Leute aus Wamä, einem Gute des Klosters Moldowizä,
gegeben in die Hände des Hr, Georg, Mund- schänks, Schlütes von Kämpul-lung, des Jnhaltes:
wienach es der selbe auf sich genommen, und auch sie sich verpflichtet haben, dem Kloster
Moldowizä jährlich zwölf Tage zu arbeiten, den Zehent von Allem zu geben, und ihnen nicht
zustehe, Getränke — auch nicht im mindesten — zu verkaufen. V. J. 7280/1772, August 10. —
OOI.XXIX. Auf Befehl des geehrten Staatsrathes wurden wir infolge Klage, die Vater
Benedikt, Egumen des Klosters Mol dowizä, beim Staatsrathe gegen die auch anwesenden Leute
des Dorfes Wama, eines klösterlichen Gutes bei Kämpul-lung, überge ben, abgeordnet. Und es
ward uns vom Staatsrathe befohlen, in das Dorf Wama zu gehen und alle Beschwernisse, die
der Egumen gegen sie vorgebracht, zu untersuchen, (nämlich): wie sie nicht ,2* - 180 -
nach den Hörigkeitssätzen des Staatsrathes ihre Dienstschuldigkeit, zwölf Tage jährlich
abgearbeitet, und nicht den Zehent von Allem gegeben, — oder zwei Löwengulden je vom Hause
und den Zehent von Allem entrichten. Ferner — wienach sie Schanken in ihrem Ge biete in
dem klösterlichen Dorfe ohne Befragen des Egumens haben, und während des Sommers
Schafhürden halten, wodurch das ganze Gras vertreten wird. Da wir uns aber dorthin nach
Wama nicht begeben konnten, so haben wir die Leute aus Wama auf einen be stimmten Tag
vorgeladen, und auch dem Egumen Benedikt geschrie ben, in die Stadt Sucewä herzukommen, um
dem Auftrage gemäß alle Beschwerden, die er immer hätte, zu untersuchen. Da nun so wohl
die Leute aus Wama als auch der Egumen aus Moldowizä hieher nach Sucewä gekommen, haben
wir erhoben, ob sie die Schul digkeiten nach den Hörigkeitssätzen des Staatsrathes
abgearbeitet haben, wobei der Egumen diese Sätze des Staatsrathes in der Hand gehalten,
die verordnen, daß alle auf den Gütern des Klosters Mol dowizä seßhaften Bewohner entweder
zwölf Tage jährlich zu arbeiten und den Zehent von Allem zu geben, — oder je vom Hause
zwei Löwengulden und den Zehent von Allem zu geben haben. Auf die Frage, ob sie dem
Kloster nach dieser Verordnung gearbeitet, haben sie erwidert, daß sie nicht gearbeitet
haben, und nicht jährlich zwölf Tage arbeiten, sondern zwei Löwengulden je vom Hause und
den Zehent geben werden. Da es aber in den Hörigkeitssätzen dem Willen des Gutsherrn
überlaßen ist, ob er das Geld nehmen wolle, oder, wo nicht, daß man arbeite, so hat der
Egumen von Moldowizä erklärt: das Kloster brauche nicht Geld, wohl aber, da jenes Dorf dem
Kloster nahe liege, und es beim Kloster Arbeit gebe, an den festgesezten Tagen Arbeit —
nicht aber Geld. Demnach haben auch wir er achtet, daß sie dem Kloster arbeiten, und nicht
Geld entrichten. Da jedoch die Kämpul-lunger keine Unterwürsigkeit zeigten und Miene
machten, nicht zu arbeiten, sondern Geld zu geben, so haben wir sie nach dem Auftrage mit
Schlägen zum Gehorsam bringen wollen, da sie dann doch endlich den Schultes von
Kämpul-lung, der auch da war, als Bürgen gestellt, daß sie alle angeordneten zwölf Tage
jährlich in Arbeit des Klosters zubringen werden. Der Schulltes gab auch eine
Verschreibung in des Jgumens Hände, daß sie nach der in seine Hände gegebenen Urkunde sich
in die angeordneten Tage gehorsam fügen und von Allem, was sie auf dem Gute des Klosters —
181 — Source Regest: Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 262, S.
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Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 262, S. 187
Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 262, S. 187
Wickenhauser, Franz Adolf: Urkundenbuch Moldau Bukovina, 1862 (Google data) 262, in: Monasterium.net, URL </mom/MoldauBukovina/71ff6008-cae8-49d4-b125-f3a8bb81aa03/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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