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Charter: Wickenhauser, Franz Adolf: Urkundenbuch Moldau Bukovina, 1862 (Google data) 262
Signature: 262

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278. Verschreibung der Leute aus Wamä, einem Gute des Klosters Moldowizä, gegeben in die Hände des Hr, Georg, Mund- schänks, Schlütes von Kämpul-lung, des Jnhaltes: wienach es der selbe auf sich genommen, und auch sie sich verpflichtet haben, dem Kloster Moldowizä jährlich zwölf Tage zu arbeiten, den Zehent von Allem zu geben, und ihnen nicht zustehe, Getränke — auch nicht im mindesten — zu verkaufen. V. J. 7280/1772, August 10. — OOI.XXIX. Auf Befehl des geehrten Staatsrathes wurden wir infolge Klage, die Vater Benedikt, Egumen des Klosters Mol dowizä, beim Staatsrathe gegen die auch anwesenden Leute des Dorfes Wama, eines klösterlichen Gutes bei Kämpul-lung, überge ben, abgeordnet. Und es ward uns vom Staatsrathe befohlen, in das Dorf Wama zu gehen und alle Beschwernisse, die der Egumen gegen sie vorgebracht, zu untersuchen, (nämlich): wie sie nicht ,2* - 180 - nach den Hörigkeitssätzen des Staatsrathes ihre Dienstschuldigkeit, zwölf Tage jährlich abgearbeitet, und nicht den Zehent von Allem gegeben, — oder zwei Löwengulden je vom Hause und den Zehent von Allem entrichten. Ferner — wienach sie Schanken in ihrem Ge biete in dem klösterlichen Dorfe ohne Befragen des Egumens haben, und während des Sommers Schafhürden halten, wodurch das ganze Gras vertreten wird. Da wir uns aber dorthin nach Wama nicht begeben konnten, so haben wir die Leute aus Wama auf einen be stimmten Tag vorgeladen, und auch dem Egumen Benedikt geschrie ben, in die Stadt Sucewä herzukommen, um dem Auftrage gemäß alle Beschwerden, die er immer hätte, zu untersuchen. Da nun so wohl die Leute aus Wama als auch der Egumen aus Moldowizä hieher nach Sucewä gekommen, haben wir erhoben, ob sie die Schul digkeiten nach den Hörigkeitssätzen des Staatsrathes abgearbeitet haben, wobei der Egumen diese Sätze des Staatsrathes in der Hand gehalten, die verordnen, daß alle auf den Gütern des Klosters Mol dowizä seßhaften Bewohner entweder zwölf Tage jährlich zu arbeiten und den Zehent von Allem zu geben, — oder je vom Hause zwei Löwengulden und den Zehent von Allem zu geben haben. Auf die Frage, ob sie dem Kloster nach dieser Verordnung gearbeitet, haben sie erwidert, daß sie nicht gearbeitet haben, und nicht jährlich zwölf Tage arbeiten, sondern zwei Löwengulden je vom Hause und den Zehent geben werden. Da es aber in den Hörigkeitssätzen dem Willen des Gutsherrn überlaßen ist, ob er das Geld nehmen wolle, oder, wo nicht, daß man arbeite, so hat der Egumen von Moldowizä erklärt: das Kloster brauche nicht Geld, wohl aber, da jenes Dorf dem Kloster nahe liege, und es beim Kloster Arbeit gebe, an den festgesezten Tagen Arbeit — nicht aber Geld. Demnach haben auch wir er achtet, daß sie dem Kloster arbeiten, und nicht Geld entrichten. Da jedoch die Kämpul-lunger keine Unterwürsigkeit zeigten und Miene machten, nicht zu arbeiten, sondern Geld zu geben, so haben wir sie nach dem Auftrage mit Schlägen zum Gehorsam bringen wollen, da sie dann doch endlich den Schultes von Kämpul-lung, der auch da war, als Bürgen gestellt, daß sie alle angeordneten zwölf Tage jährlich in Arbeit des Klosters zubringen werden. Der Schulltes gab auch eine Verschreibung in des Jgumens Hände, daß sie nach der in seine Hände gegebenen Urkunde sich in die angeordneten Tage gehorsam fügen und von Allem, was sie auf dem Gute des Klosters — 181 —
Source Regest: Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 262, S. 187
 

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Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 262, S. 187

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