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Charter: Wickenhauser, Franz Adolf: Urkundenbuch Moldau Bukovina, 1862 (Google data) 170
Signature: 170

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180. Gedruckte Urkunde von Konstantin Nikolaus, Woewoda, wienach er in die Fußstapfen seines Vaters, des verstorbenen Nikolaus Alexander, Woewoden (seligen Andenkens), getreten und die Klöster, Erzpriester, alle Priester und Diakonen von allen Steuern be freit habe. V. J. 7250/1742, — OI^XXXI. Johann Konstantin Nikolaus, Woewoda, von Gottes Gnaden Herr des moldauischen Landes. Thun zu wißen Allen, denen es zu wißen zukommt. Sobald meine Herrschaft auf den Herrscherstuhl gekommen, haben wir — Willens, Allen eine allgemeine Bestimmung zu geben, nebst andern auch dies ernstlichst befohlen: Jedem Gutsherrn habe es zuzustehen, sein Gut zu beherrschen. Nun sind aber vor meine Herrschaft sämtliche Jgumnen aus allen heil. Klöstern des Landes erschienen und haben — 127 - eine große Klage vorgebracht, sagend: daß die Dörfer, welche die Klöster besitzen, samt den beuten mit alt' deren Dienst zumeist von den Bojaren gewidmet worden seien. Hievon haben jedoch die Klöster gar keinen Nutzen gehabt, ja auch jene, die nicht gewidmet waren, so wie die auf solchen Gütern Seßhaften haben wenig Nutzen gewähret; denn da es keine Richtschnur gebe, und auch der Jgumen nicht will kürlich befehlen wolle, wieviel sich gebüre, so haben die Leute nur nach Willkür, nicht aber nach dem, was Recht ist, gearbeitet. Des halb bathen nun die Jgumnen um Gerechtigkeit, wobei auch Jhre Heiligkeiten, die Bischöfe des Landes, und alle Hr. Bojaren gegen wärtig waren. Diese haben auch bezeuget, daß den Klöstern diese Unbill widerfahren sei, und es gerecht wäre, daß sie ihre Güter dem erlaßenen Befehle gemäß beherrschen. Hiebei haben auch alle Jgumnen einstimmig um einen Beschluß meiner Herrschaft gebeten: den Leuten, die auf den Klostergütern wohnen und keine Hörigen sind, eine Richtschnur vorzuzeichnen, wie viele Tage sie jährlich zu fronen haben, damit diese wißen, was jährlich ihr Dienst sei, und sie auch von den Jgumnen mit mehr nicht belästiget werden. Meine Herrschaft hat hiernach erwogen und mit allgemeinem Rathe verordnet: daß jeder Hauswirth, der auf einem Klostergute sitze, er sei nun landes herrlich oder eines Bojaren, bedienstet oder wess immer Standes, jährlich dem Kloster zwölf Tage zu dienen habe, mag dies nun in Scharwerk, oder falls dies etwa dienlich mit der Haue, mit Ochsen fuhren sein, oder mit welch' immer Art Arbeit er vom Jgumen be auftragt werde, so sollen ihm stets alle diese zwölf Tage gerechnet werden. Auch hat jedermann den Grundzeheut zu geben nach Her kommen, Der Jgumen aber hat die Schulzen, und zwar wen immer nach seinem Gutbedünken, in den Dörfern einzusetzen. Jene aber, die sich mit Stänkereien widerspenstig zeigen und dem Kloster nach den obangegebenen Bestimmungen nicht arbeiten wollen, solche soll der Jgumen an die Arbeit stellen, auf daß sie ihren Dienst vollziehen. Nach gethaner Arbeit hat der Dorfschulz jedem eigenhändig einen Zettel mit der Bestätigung zu geben, daß er seinen Dienst vollständig abgearbeitet habe. Der Schulz selbst aber hat dem Jgu men hierüber Rechnung zu legen. Nach dieser Richtschnur sollen sich die Klöster Rücksichts der Leute benehmen, die nicht hörig sind; über die Hörigen hingegen mögen sie herrschen nach Herkommen. - 128 - Falls es sich treffe, daß Leute aus Bojarendörfern in Dörfer der Klöster kommen, sollen sie die Jgumnen keinesfalls aufnehmen und auch den Bojaren freistehen, solche aus den Klöster-Dörfern wegzunehmen und heimzubringen. Dagegen sollen Fremdlinge, so viele deren ankommen, auf den Klöstergütern frei sein, niemals in Leibeigenschaft verfallen und wegen Leibeigenschaft auch keine Sorge haben. Dies thun wir kund. V. J. 7250/1742, am 12. Jäner. (R. P.) R.
Source Regest: 
Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 170, S. 134
 

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Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 170, S. 134

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