Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 2428
Signature: RI V,1,1 n. 2428
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1239, ....
Friedrich II. schreibt den cardinälen es werde ihnen bekannt sein, wie er als vertheidiger und rechtgläubiger anhänger der kirche sich in ieder weise unterwürfig gezeigt habe, um die zwistigkeiten mit dem pabste, von welchen schon im volke gesprochen werde, beizulegen; dass er dem pabste auch ietzt noch zu ieder mit seiner und seiner reiche ehre, rechte und würde vereinbaren genugthuung bereit sei; dass er aber fürchte, dass dieser seiner willkür freien zügel lassen und in tagen, in welchen er paschalem agnum communicare christicolis verpflichtet sei, das geistliche schwert gegen ihn weltlich gebrauchen werde; dass er daher seine an sie zu sendenden boten bevollmächtige, von dem unbilligen vorgehen des pabstes coram tam venerabili cetu patrum an gott, den künftigen pabst, eine allgemeine synode, die deutschen fürsten und überhaupt an alle könige, fürsten und christen zu appelliren. Conscientiam vestram‒faciendum. Baluze Misc. 1,480. Ed. II 1,194 (Conradus etc.) Mon. Germ. 4,353. Huillard 6,276. ‒ Von Pertz und Huillard auf das concil zu Lyon 1245 bezogen, dem aber der inhalt auch abgesehen von dem in einigen hss. fehlenden hinweis auf die osterzeit nicht entspricht, wie das schon die stelle: quam populorum vulgus ludibriose iam loquitur, genügend ergibt. Bei Capasso Hist. dipl. 64, vgl. 355, zu Conrad 1254 märz eingereiht. Der einreihung hier entspricht einmal der inhalt, wobei zu beachten sein wird, dass der kaiser in einem folgenden schreiben, vergl. nr. 2432, die cardinäle zur berufung eines allgemeinen concils aufforderte. Massgebend aber ist mir, dass dieses schreiben nicht blos mehrfach im gedankengange, sondern wiederholt sogar in der wörtlichen fassung dem vorhergehenden so genau entspricht, dass abfassung beider durch denselben dictator nicht zu bezweifeln ist. Ist das schreiben aber hieher zu setzen, so muss es bei erwägung der zeitverhältnisse gleichzeitig mit dem vorhergehenden sein und es müssten durch dieselbe gesandtschaft zwei schreiben an die cardinäle überbracht sein. Aber auch darin finde ich kein bedenken. Das erste war sichtlich auf persönliche einwirkung auf die cardinäle berechnet und es entsprach wohl kaum der absicht des kaisers, dass der pabst am 7 apr. den drohenden theil desselben öffentlich bekannt machte. Dieses, mässiger gehalten, ist zunächst nur ein beglaubigungsschreiben, von dem gebrauch zu machen war, wenn die boten zu spät kamen oder die excommunication nicht hindern konnten, und das, wenn auch formell an die cardinäle gerichtet, wohl von vornherein zur veröffentlichung bestimmt war. Verbesserungen und Zusätze (1983):
Druck: MGH. Constit. II, 289 Nr. 214. Deutsche Übers.: Heinisch S. 421.
Source Regest:
Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 2428, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1239-00-00_1_0_5_1_1_3477_2428 (XML)
Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 2428, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1239-00-00_1_0_5_1_1_3477_2428 (XML)
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Places
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Persons
- Friedrich II.
Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 2428, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/RIViI/1239-00-00_1_0_5_1_1_3477_2428/charter>, accessed 2025-04-20+02:00
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