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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 2433
Signature: RI V,1,1 n. 2433
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1239, ....
Friedrich II. Deutsche geistliche fürsten schreiben dem pabste, dass sie, als priester der kirche und zugleich fürsten des reichs zur vermittlung vorzugsweise berufen und gerade beim ausbruch der zwietracht beim kaiser anwesend, sich sogleich zu diesem begeben hätten, um ihn zur rückkehr zur kirche zu bewegen; dass sie nachdem ihnen der kaiser die klagen des pabstes (vgl. zum 28 oct. 1238) und seine antworten wegen deren er ermahnt und angeblich excommunicirt sei, vorgelegt und sich bereit erklärt habe, etwaige mängel nach ermessen der fürsten zu bessern, ihm rathen müssen, den kaiser nicht zu erbittern und damit den glauben in grosse gefahr zu bringen; dass der behauptung des kaisers, der pabst sei nur im interesse der Mailänder und ihrer verbündeten gegen ihn vorgegangen, die allgemeine meinung zur seite stehe, und so wenig sie auch glauben möchten, quod vicarius veritatis rebellium sediciosorum imperii manifestam calumpniam tueretur, es doch ein sehr bedenkliches anzeichen sei, dass der zu Mailand weilende legat G. von Montelongo in ieder weise die getreuen zur untreue gegen das reich zu verleiten suche, wie der kaiser das durch briefe und zeugen erhärten könne; dass sie ihrerseits trotz ihrer ergebenheit gegen die römische kirche ohne verletzung ihrer treue gegen das reich den kaiser nicht wurden verlassen können; dass er sich nicht durch falsche vorspiegelungen einzelner, nur ihren eigenen vortheil verfolgender fürsten solle bestimmen lassen. In lapide angulari (Fundatam ecclesiam) ‒ paratos. Hahn Coll. Mon. 1,232. Huill. 5,398. Vollständiger Böhmer Acta 671. ‒ [Von Huillard zum sept. eingereiht, aber zweifellos in diese zeit gehörend. Aussteller sind wahrscheinlich zunächst der erzbischof von Salzburg, die bischöfe von Passau und Freising und der abt von Tegernsee, da andere geistliche fürsten in dieser zeit am hofe nicht nachzuweisen sind. Die schlussbemerkung durfte gegen die erwählten von Cöln und Lüttich (Valence) gerichtet sein, welche damals zu Rom vom pabste confirmirt wurden; vgl. Ann. S. Pantaleonis, Aegid. Aur. Vallis ap. Chapeaville 2,263.]
Verbesserungen und Zusätze:
Doeberl 5,127. — Aus Cod. Vatic. 4957 nr. 34 bedeutend zu verbessern. Der anfang auch im Cod. Fital. Panorm. f. 72. — Ob nicht doch auf dem concile zu Mainz iuli 2, s. o. nr. 11229b, entstanden?
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Von K. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands 4 (1913), 828 Anm. 3 als Stilübung bewertet. Kantorowicz, K. Friedrich II. Erg.-Bd. 212 (*490) sieht keinen zwingenden Grund für diese Annahme.
Source Regest: 
Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 2433, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1239-00-00_2_0_5_1_1_3488_2433 (XML)
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Places
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    • Friedrich II.
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