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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 3266
Signature: RI V,1,1 n. 3266
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1242, ....
Friedrich II. schreibt dem magister iusticiarius (Andreas de Cicala) dass, obwohl demselben per certas provincias officialium correctio et supplementum eorum defectuum durch andere kaiserliche schreiben überlassen sei, er nun im vertrauen auf dessen erprobte umsicht und treue wolle und befehle dass derselbe das amt des magister iustitiarius durch das ganze königreich ausüben solle, so dass maiestätsverbrechen, appellationen von kaiserlichen delegirten und causae castrorum ac feudorum quaternatorum, que curia nostra tenet, ohne besondern befehl nicht vor sein gericht gehören, streitigkeiten über die letztern unter privaten aber von ihm zu untersuchen und der befund mit den parteien an die kaiserliche curie zu schicken seien; im übrigen solle er das amt des grossiustitiar unter eigenem namen und siegel nach laut der kaiserlichen constitutionen üben; er solle zwei iudices und zwei notare mit der üblichen besoldung haben, während die übrigen notare an seiner curie auf mässig zu bemessende zahlungen der privaten anzuweisen seien. Exc. Massil. nr. 53 u. 106, W. 667. ‒ Schon nach den beschränkteren befugnissen und der örtlichen ausdehnung handelt es sich hier nicht um das amt des magister iusticiarius magne curie, sondern um das im frühiahr 1240 eingeführte des capitaneus et magister iusticiarius, dessen in Const. Sic. 1,43 (vergl. dazu Capasso Storia esterna delle cost. 26 n. 2) und den ernennungsurkunden vom 3 mai 1240, oben nr. 3061, angegebene befugnisse durchaus entsprechen. Das wesentliche dieser verfügung liegt in der ausdehnung der gewalt des einen magister iusticiarius auf das ganze königreich, während es anfangs zwei gab. Noch dec. 1241 sind beide im amte; vgl. oben nr. 3244. Aber Roger de Amicis wurde nach Ann. Sic. in der 15 ind., also frühestens ende 1241, nach muhamedanischen quellen bei Amari Storia dei Musulmani 3,651 im iahre 958, also vor 28 aug. 1242, als gesandter nach Aegypten geschickt, wo er noch im folgenden iahre weilte. Heisst dagegen Andreas de Cicala 1242 mai bei Rich. Sang. und 1243 feb. als zeuge des kaisers capitaneus regni, so nahm ich danach schon Ital. Forsch. 1,366 an, dass er seit der abwesenheit Rogers das amt im ganzen königreich versah; der kaiser bezeichnet ihn noch 1246 bei erwähnung seiner theilnahme an der verschwörung als in regno Sicilie capitaneus generalis; Huill. 6,439. Die ernennungsurk. kann daher nur für ihn und zwar in der zeit zwischen dec. und mai ausgestellt sein. Sind im febr. anscheinend umfassende änderungen in der besetzung der iustitiarate vorgenommen, vgl. Rich. Sangerm. zu febr. und märz, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch diese änderung demselben monate angehört.
Verbesserungen und Zusätze:
Der kaiser sendet an die curie zur friedensverhandlung den neuerwählten Deutschordensmeister (Gerhard v. Malberg), den erzbischof von Bari und den mag. Roger Porcastrella. Rycc. S. Germ. zum feb. 1242. Vgl. nr. 3280.
Source Regest: 
Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 3266, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1242-00-00_1_0_5_1_1_4434_3266 (XML)
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    • Friedrich II.
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