Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 3422
Signature: RI V,1,1 n. 3422
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1244 märz 28, apud Aquampendentem
Friedrich II. bevollmächtigt nach kenntnissnahme dessen was ihm sein kürzlich von der römischen curie zu ihm gekommener grosshofrichter P. de Vinea bezüglich der bedingungen des friedens mit der kirche mittheilte, diesen und T. de Suessa zum abschluss des friedens. Huill. 6,170. ‒ Die forma pacis, wie sie vom kaiser gebilligt und dann für ihn beschworen wurde, findet sich einmal bei Matth. Paris (ed. 1644) 426, ed. Luard 4,332, und danach Raynald § 24. Mon. Germ. 4,345. Huill. 6,172. Dann aber in erster statt in dritter person gefasst und ohne die nachfolgend eingeklammerten stellen in des kaisers rechtfertigungsschreiben vom aug. Die fassung in erster person scheint die ursprüngliche zu sein, da sie auch im texte des Matth. Paris an mehreren stellen aus versehen beibehalten ist. Möglicherweise steht dieser unterschied der überliefrung in zusammenhang mit der behauptung des kaisers, vgl. Huill. 6,218, dass der pabst den wortlaut des friedens anders, als er abgeschlossen, vorzeitig veröffentlicht habe. Die bedingungen waren: 1) Super facto terre inventa est forma, que placet utrique parti, (scilicet quod tota terra quam possidebat ecclesia tempore excommunicationis, sibi reddatur, et idem de adherentibus ecclesie). 2) Wegen der nichtachtung der excommunication wird sich der kaiser durch offene schreiben entschuldigen, nach ermessen des pabstes zum nutzen der christenheit ein subsidium an truppen oder geld leisten, auch almosen und fasten übernehmen und die sentenz bis zum tage der absolution einhalten. 3) Den prälaten, die bei der gefangennahme verluste erlitten, werden diese ersetzt; zur genugthuung für die that wird der kaiser nach weisung des pabstes hospitäler und kirchen gründen und dotiren. 4) Bezüglich des gesagten wie aller den kirchen und geistlichen personen zugefügten beschädigungen unterwirft sich der kaiser den geboten des pabstes [et ecclesie; so der kaiser], aber unter vorbehalt seiner ehren und rechte bezüglich der unverkürzten erhaltung des kaiserthums und seiner königreiche. 5) Bezüglich etwaiger weiterer genugthuung und sicherheitsstellung unterwirft sich der kaiser den verfügungen genannter cardinäle, welche dabei nach den vom pabste nach rath der cardinäle zu treffenden weisungen vorgehen. 6) Denienigen die nach ausbruch des streites auf seite der kirche traten, werden alle und iede beleidigungen verziehen und die ihnen nachtheiligen verfügungen wiederrufen. 7) Super aliis autem qui ante ortam discordiam rebelles domino imperatori fuerunt et erant tunc in bello cum eo ita dicimus, quod remittetur eis omnis offensa quam postea commiserunt contra eum et imperium; de offensis vero commissis ante ortam discordiam stabil dominus imperator provisioni et ordinationi domini pape et fratrum faciende infra tempus a domino papa prefigendum; ipsis et omnibus dabit plenam pacem (ex nunc.) 8) Dieienigen welche nach ausbruch des streits auf seite der kirche traten, haben dem kaiser nicht persönlich zu dienen und sind durch ihre genossen zu richten, während der kaiser für sie in der Romaniola (mit zustimmung des pabstes) einen italienischen prälaten zum capitän, (und auch in der Trevisaner mark für sie einen besondern capitän mit zustimmung eines vom kaiser gewählten cardinal) bestellen wird. 9) Alle auf den galeeren und überhaupt seit ausbruch des streits gefangenen werden freigelassen und von etwa eingegangenen verpflichtungen gelöst. 10) Alle während des ersten und zweiten streites vertriebenen cleriker und laien dürfen unter zurückstellung ihrer güter zurückkehren. 11) Bezüglich des Streites mit den Römern und des beiderseitigen schadenersatzes unterwirft sich der kaiser dem spruch des pabstes und der cardinäle, doch mit ausschluss der burg Anticoli. 12) Der durch den kaiser oder auf seinen befehl, ausser auf kriegszügen, zugefügte schaden wird nach billigem ermessen des pabstes vergütet. (13) Gregor von Montelongo und dessen verwandte erhalten vollen frieden und sicherheit. 14) Das gebiet des grafen Wilhelm (Ildebrandeschi) welches lehen von der kirche ist, wird zurückgegeben; bezüglich des andern gebiets wird die entscheidung sowohl über besitz wie über eigenthum dem spruche des kaisers von Constantinopel, des cardinal Otto und des erzbischofs von Rouen anheimgestellt.) Verbesserungen und Zusätze:
Matth. Paris., M. G. Ss. 28,239. — Die forma pacis auch Doeberl Mon. Germ. selecta 5,130.
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 358 Nr. 5. Druck: MGH. Constit. II, 337 Nr. 247.
Source Regest:
Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 3422, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1244-03-28_1_0_5_1_1_4628_3422 (XML)
Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 3422, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1244-03-28_1_0_5_1_1_4628_3422 (XML)
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Places
- apud Aquampendentem
Persons
- Friedrich II.
Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 3422, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/RIViI/1244-03-28_1_0_5_1_1_4628_3422/charter>, accessed 2025-04-18+02:00
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