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Charter: Rechtssprüche des Reichshofes, ed. Franklin, 1870 (Google data) 315
Signature: 315

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Nr. CLV. — 1434. — Engel Letzelter, in Passau sess- haft, hatte gegen mehrere Burger dieser Stadt zuerst vor dem Hofgericht des Bischofs geklagt, sich dann aber nicht an die bischofliche Kammer, sondern an die westfälischen Gerichte gezogen. Der Bischof lasst gegen ihn am Hofge richt klagen: er hatte hierdurch die Eide verletzt, welche der Rath der Stadt dem Bischof und wiederum jeder Burger dem Rathe geschworen 'habe. Verklagter wendet ein: er sei seit zwanzig Jahren in Passau ansassig, habe aber nie dem Rath oder dem Bischof geschworen, sei auch zu solchem Eide nie aufgefordert worden. Seitens des Klagers wird auf Grund dieser Erklarung der Verklagte der Untreue gegen den Bischof beschuldigt: auf eine besondere Auffor- derung zum Schworen komme es nicht an, denn es sei Ge- wohnheit in Passau, dass alljahrlich in den Kirchen ver- kiindet werde, wer dem Rath und Bischof noch nicht ge schworen, der solle es nunmehr thun. Mit Beriicksich- ligung des letzteren Umstandes erkennt das Reichshof- gericht, der Verklagte sei ungetreu an seinem Herrn dem Bischof „und sey ihm fiirbas nimmer zu glauben." Die Frage, welche Besserung der Verklagte dem Bischof wegen dieser Untreue schuldig sei, wird zu besonderem Verfahren verwiesen. IV. Burgen und Befestigungsrecht.
Source Regest: Rechtssprüche des Reichshofes im Mittelalter, Nr. 315, S. 88
 

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Rechtssprüche des Reichshofes im Mittelalter, Nr. 315, S. 88

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