Charter: Rechtssprüche des Reichshofes, ed. Franklin, 1870 (Google data) 315
Signature: 315
The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
Nr. CLV. — 1434. — Engel Letzelter, in Passau sess- haft, hatte gegen mehrere
Burger dieser Stadt zuerst vor dem Hofgericht des Bischofs geklagt, sich dann aber nicht
an die bischofliche Kammer, sondern an die westfälischen Gerichte gezogen. Der Bischof
lasst gegen ihn am Hofge richt klagen: er hatte hierdurch die Eide verletzt, welche der
Rath der Stadt dem Bischof und wiederum jeder Burger dem Rathe geschworen 'habe.
Verklagter wendet ein: er sei seit zwanzig Jahren in Passau ansassig, habe aber nie dem
Rath oder dem Bischof geschworen, sei auch zu solchem Eide nie aufgefordert worden.
Seitens des Klagers wird auf Grund dieser Erklarung der Verklagte der Untreue gegen den
Bischof beschuldigt: auf eine besondere Auffor- derung zum Schworen komme es nicht an,
denn es sei Ge- wohnheit in Passau, dass alljahrlich in den Kirchen ver- kiindet werde,
wer dem Rath und Bischof noch nicht ge schworen, der solle es nunmehr thun. Mit
Beriicksich- ligung des letzteren Umstandes erkennt das Reichshof- gericht, der Verklagte
sei ungetreu an seinem Herrn dem Bischof „und sey ihm fiirbas nimmer zu glauben." Die
Frage, welche Besserung der Verklagte dem Bischof wegen dieser Untreue schuldig sei, wird
zu besonderem Verfahren verwiesen. IV. Burgen und Befestigungsrecht. Source Regest: Rechtssprüche des Reichshofes im Mittelalter, Nr. 315, S. 88
Current repository:
Rechtssprüche des Reichshofes im Mittelalter, Nr. 315, S. 88
Rechtssprüche des Reichshofes im Mittelalter, Nr. 315, S. 88
Rechtssprüche des Reichshofes, ed. Franklin, 1870 (Google data) 315, in: Monasterium.net, URL </mom/RechtReichshofes/f4a381b9-e7b7-4674-88d9-92080e1971d9/charter>, accessed at 2024-11-21+01:00
A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.
You are copying a text frominto your own collection. Please be aware that reusing it might infringe intellectural property rights, so please check individual licences and cite the source of your information when you publish your data
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success