Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg im Jahre 1530, Nr. 144, S. 475
gesetzt worden, ein Bündnis hctte sollen versandten oder vermuthet wollen werden, hette ich mich — in keinem Wege versehen." Jene Stelle des Tagebuchs kann also durchaus nicht zu der von Gemein ner gewagten Annahme berechtigen: „ daß mqn Gründe habe, für höchst wahrscheinlich anzunehmen, daß die Sachs. Confession vom Kur« surften oder von Melanchthonim Namen der Artverwandten dem Kaiser wirklich vor dem 25. Iun übergeben sey." Und doch spricht Gemeiner so bestimmt von dem Tcrte der von ihm angenommenen Schrift, er will sogar wissen, daß er lateinisch gestellt und von dem Kurfürsten von Sachsen und dessen Sohne unterschrieben war'. Er de« ruft sich für das Erste« einmal auf eine Neußerung des Will», v» H,25li>in6«nu«in seiner (!oncui^i«> «li«coi-«, welche aber von ei- „er lat. von Metanchthon eigenhändig geschriebenen Handschrift der A. C. redet und auf das von den Fürsten eigenhändig unterschrie bene damals zu Brüssel befindliche Original bezogen werden muß (vcrgl. Weber I, 77.), also hier durchaus nicht entscheiden kann; dann beruft er sich darauf, daß die Nürnberger Gesandten diesen Aufsatz in Strobel's Miscell. II, 27. den lateinischen Säch- fischen Anschlag nennen. Dieß geschah allerdings in ihrem Berichte vom 3. Iun. Wie konnte es aber Gemeiner übersehen, daß die selben Gesandten von demselben Nachschlage schon unter dem 28. May schreiben, »er werde in lateinisch, teutsch und französisch gestellt"? Daß er von dem Kurfürsten von Sachsen und seinem Sohne unterschrieben war, sucht Gemeiner daraus herauszuleiten, daß nach dem Tagebuche bei Cyprian S. 249. der Canzler des Mark, grasen Georg den stadtischen Gesandten am 8. Iun anzeigt: „ seines Herrn Prediger und Rcchtsgelehrten waren über denen Glaubens - Ar- ticuln, so die Sachsische gestellt, fanden aber eben den Mangel, weit eben andere schon bemercket, daß sie all'ein ins Churfürsten Nahmen abgefasset: Man müsse sie in aller Fürsten und Städte Nahmen stellen, die der Glaubens-Articuln einig wären." Hier ist also weder von dem Kurprinzen noch überhaupt von einer Unterschrift die Rede, es wird nur gesagt, daß die Confeffio damals nur im Na men des Kurfürsten von Sachsen gestellt war. Dieß aber ist nicht an ders zu erklären, als daß damals im Texte der Vorrede nur von dem Kurfürsten von Sachsen die Rede war. Und da der Rathschlag, wie damals die Confeffio hieß, von der Seite Chursachsens kam, so bedurfte es in der Vorrede nicht einmal der namentlichen Erwähnung des Kurfürsten; schon der bloße Ausdruck „ <üum<zue no» perinäe ut ,Ii> LIeclui-e«, pl'incipe!. et 8>«tu5" berechtigte die Verwandten zu der Meinung, daß unter „>«>«" der Kurfürst nur sich verstehe und konnte sie allerdings veranlassen, auf namentliche Ausführung der Verwandt
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ten in der Alt zu dringen, wie wir sie noch jetzt in der durchstriche, nen Stelle des deutschen Textes der zweiten Ansbachschen, der Hannoverschen und der Nürnberger Handschrift finden. Und daß auch in der Confessio selbst diese Aenderung vor sich gieng, bc? richtet dasselbe Tagebuch bei Cyvrian S. 249., wo es heißt, daß die Städte am 14. Iun den Glaubens - Begriff der Sächsischen teutsch erhielten, „darinnen Philippus bereits Aenderungge- than, nemlichen, wo im Lateinischen gesetzt war, daß im Churfürstenthum Sachsen dis oder das gepredigt und gehalten werde, hat er im teutschen das Chur, fürstenthum Sachsen ausgelassen.», ein gemeinWort, das sich auf alle Stände ziehen möge, an die Stett ge, nommen."
Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg (1530), ed. Förstemann, 1833 (Google data) 144, in: Monasterium.net, URL </mom/ReichstagAugsburg/60440d99-92eb-4109-a345-975de7903af3/charter>, accessed at 2024-12-04+01:00
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