Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg im Jahre 1530, Nr. 142, S. 469
10. Blatts der Epilog zu den 21 Glaubens - Artikeln, an welchen sich noch auf der ersten Seite desselben Blattes der Anfang der streitige» Artikel anschließt. Die ganze Handschrift endigt auf der ersten Seite des 19. Blattes und hat statt der Unterschriften folgenden eigenthüm, lichen Schluß:
— „parat, sumus. laciorcm Informationen» deo volente iuxta scri, pturaz erhibere C. M. V.
Fideles et subditj. vt supra
sunt memoratj."
Zu bemerken ist noch, daß die Handschrift von zwei verschieb« nen Händen angefertigt worden ist. Die eine Hand schrieb.die Auf, schrift, das Inhalts> Verzeichnis die Vorrede und die Glaubens-Arti, lel oder den ganzen ersten Theil der Confessio (bis zum 21. Artikel) außer dem Epilog zu diesem ersten Theile. Die andere Hand schrieb alles Uebrige außer de» Worten am Ende des 24. Artikels (<le m!«««):
„N»m olini ne <zul<lenl — el omni-, üunt pinelei- «nleniiem ol>l2l!<,ni,
mui-en»", welche wieder von der ersten Hand geschrieben sind. Außer, dem finden sich in der Handschrift öfters Correjturen. Diese sind dop, pelter Art und zwar eines Theils solche, welche der Schreiber wohl noch wahrend der Anfertigung dieser Handschrift schrieb, und anderes Theils solche, welche mit schwärzerer Tinte wahrscheinlich spater und von anderer Hand geschrieben sind. Zu den letzter« gehören alle in Firstemann's Urlunbmbuch. 29
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der Handschrift vorkommenden Astcristen, die ,.»!,.«, die Bemerkt,: „mu!«t2" und „l>li,i5l3"; sie sind zum Theil von der Art, daß sie nur aus Vergleichung mit einem andern Exemplar entstanden seyn tonnen.
In dieser kurzen Beschreibung habe ich bereits die beiden vor« züglichen Eigentümlichkeiten dieser Handschrift hervorgehoben, auf welche Gemeiner das ganze Gebäu feines Berichtes gegründet hat, nämlich erstens das den Glaubens - Artikeln vorangehende Verzeichnis der Fürsten und Theologen, welche angeblich zu einer Disputation in Marburg versammelt gewesen sein sollen, und zweitens statt der Unterschriften die Angabe am Schlüsse: „ ul «upi-» 5u«l inrmorÄli," Betrachten wir Beides mit nüchternem und gesunden Auge, so ton« nen wir den Ursprung dieser Eigcnthümlichkeiten nur aus der Entste hung der Confessio selbst herleiten, aber freilich muß das auf einem ganz andern Wege geschehen als auf dem, welchen Gemeiner ohne Bedeuten und ohne Prüfung betreten hat. Mau kann nicht genug darauf aufmerksam machen, wie es nach bem Ausschreiben des Kaisers auf dem Reichstage zu Augsburg vorzüglich darauf ankam, daß die verschiedenen Glaubensparten sich über die unter ihnen stiel« tigen Artikel vereinigen sollten. Durch das Festhalten an diese Thatsache haben wir nun schon die seit Jahrhunderten vergeblich ge suchten Torgauer Artikel suf einmal gefunden (s. oben S. 66 ff.) und einem langen Streite um dieselben ein glückliches Ende gemacht, durch das Festhalten an eben diese Thatsache bekommen wir auch hier das rechte Licht. Man muß die verschiedenen Theile der Confessio ein zeln betrachten; jeder Theil bestand für sich, bevor alle Theile zu ei nem abgerundeten Ganzen verschmolzen wurden. Daher kommt es, daß mehrere archiv. Handschriften der deutschen und lat. Confessio nichts als die Glaubensartikel und zwar ohne Prafation und ohne Schluß enthalten. Eben so war das Verzeichniß der streitigen Artikel zunächst ein für sich bestehender Aufatz. Die Glaubens-Artikel, wel che längst vor der Uebergabe, wenn auch nicht in ihrer letzten Gestalt, vorhanden waren, konnten nur zu leicht abschriftlich und viel früher, als die vollendete Confessio dem Kaiser übergeben wurde, in die Hände des Gcgentheils kommen. Aus irgend einem Irrthume mochte man uun damals bei dem Gegentheile diese Artkel für dieselben halten, wel che im I. 1529 zu Marburg gestellt worden waren, und allerdings sind sie mit ihnen nahe verwandt. In dieser Voraussetzung aber mußte es für den Gegeutheil von Interesse seyn, die Personen nament lich zu wissen, welche an dem Gespräche zu Marburg Anthcil ge nommen hatten. Und so tonnte es leicht geschehen, daß ein nament liches, wenn gleich fehlerhaftes Verzeichniß derselben den Artikeln vor
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gesetzt wurde. Sollte diese Meinung zu gewagt seyn, so bleibt uns nichts als die Annahme übrig, daß entweder der Copist auf dem Pa< pier - Bogen dieses wer weiß zu welchem Zwecke aufgesetzte Verzeichniß schon vorfand und ihn, ohne es zu streichen, zu seiner Abschrift der Confesssio benutzte, ober daß er in seinem Originale dieses Verzeichniß fand, wo es vielleicht ohne allen besondern Grund den Glaubens-Ar tikeln vorangicng, aber nun von dem Abschreiber aus Unlunde als nach seiner Meinung zur Confessio selbst gehörig mit abgeschrieben wurde. Auf feinen Fall ist jedoch der Ursprung dieses Verzeichnisses so zu deu ten, wie es von Gemeiner geschehen ist. Doch darauf werden wir unten zurückkommen. Daß aber die Glaubens - Artikel auch in dieser Handschrift zuerst ein für sich bestehendes Ganzes waren, deutet auch der Umstand stark genug an, daß sie von einer andern Hand als der geschrieben sind, welche die streitigen Artikel abgeschrieben hat. Und, so ist auch ohne allen Zweifel die Vorrede, welche jedoch von der ersten Hand herrührt, erst später zu dem Ganzen gekommen. Nur so wird uns auch die zweite Eigentümlichkeit, die Auslassung der Unter- schriften und die Verweisung auf die frühere Anführung derselben er klärbar. Der zweite Theil der Confessio rührt offenbar ans einer frü» Hern Zeit her, als die Vorrede zu dem Ganzen; eben die Worte: „ut «UPI-, «unl l»en,ol-2ti" sind uns dafür der schlagendste Beweis. Denn als diese Worte geschrieben wurden, mußten doch die Bekenner dieses Glaubens - Bekenntnisses schon oben namentlich genannt seyn, sonst konnte man sich unmöglich so ausdrücken, wie es hier am Ende ge schehen ist. Und offenbar ist dieß wirklich der Fall gewesen. Wir ha ben freilich dafür in keiner einzigen Handschrift des lat. Textes eine Stütze, aber die ihm unstreitig analoge Bildung des deutschen Textes lehrt uns das auf das Bestimmteste. In der frühern Gestalt des deut schen Textes der Präfation waren wirklich sämmtliche Fürsten und die beiden Städte namentlich genannt. Da es aber passender war, diese Aufzahlung der Namen in Form von Unterschriften am Ende des Gan ze» folgen zu lassen, entschloß man sich noch vor der Uebergabe der Confessio auch dazu, so daß nun die namentliche Aufführung in der Vorrede uunöthig wurde. Man strich sie hier deshalb und setzte dafür die Worte: „ Und wir die untenbenannten Churfürst vnd Für sten sammt unfern Verwandten." (Vergl. oben S. 376.). Eben so geschah es im lat. Texte, wo es in der Prafation früher gewiß hieß: „ Ounxzue NN» Io2nn«, <lux 82x01,!»«, Meclor" u, f. w. 2m Bezug darauf hieß es dann ganz richtig am Ende: „ ul »upi-2 »unt memo» r»»i." Später änderte man die Sache wie im Deutschen um; in der Vorrede hieß ei nun: „twnique no, >n5r» »crinli« «»c.: und erst am Ende folgten die Unterschriften. Ohne auch nur im Entferntesten
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Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg (1530), ed. Förstemann, 1833 (Google data) 142, in: Monasterium.net, URL </mom/ReichstagAugsburg/cc075c5d-4a29-403e-b5e9-5fac8656d050/charter>, accessed at 2024-12-04+01:00
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