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Charter: Hans der Grausame von Sagan/ Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, ed. Stenzel, 1850 (Google data)  63
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Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 63, S. 192
 

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Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 63, S. 192

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    Beilage 1.

    Kaiser Ferdinand I. trägt dem Bischöfe von Breslau, dem Herzoge Georg II . und den übrigen miternannten Commissarien auf, den Herzog Heinrich XI . in das Fürstenthuin Liegnitz

    einzuführen.

    20. November 1559.

    (Gleichzeitige Abschrift in den Acten.)

    Ferdinand von Gottes Gnaden erwelter Romischer Keiser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs auch zu Hungern vnd Beheimb Kunig etc.

    Hochwirdiger, hochgeborner Ohaim, Fursten, wolgeborner, gestrenger, gelerter, lieben getreuenn, Wir haben Dein des Bischoffs, Hertzog Georgens, vnd Doctor Mehln tzway vnderschiedliche ahn vns vom XXVII vnd XXVIII negst vorschienes Monnets Octobris datirte vnderthenige Schreiben vnd Relation, wellicher Gestaldt Ihr mit Einziehungk Hertzogs Friedrichen zur Liegnitz Persohn in Krafft vnserer Commission jungist zu Bresslaw furgangen1), auch was Ihr den Rathmannen zu Bresslaw nach Inhalt ains schriefftlichen Abschieds aus vnserm Beuehlich zu thuen auffglegt, nachlengs gnediglich angehort, vnd vernommen, vnd nehmen also Euern dieser Sachen gepfflegten vnd gehorsamen Vleiss zu Keyserlichen Gnadenn ahn, lassen vns auch Eur weitere Anordnung gnedigist wolgefallenn, das durch die von Presslaw etliche Zimer zu bemelts Hertzogen Vorwarung in vnserm Keyserlichen Hoff2) gemacht, vnd ettwas pas als sie vor Augen sein versorgt, dessgleichen wie es mit der besteltten

    1) Herzog Friedrich III. war 27. Oct. 1559 vor den Bischof von Breslau und den Dr. Mehl auf das Rathhaus in Breslau erfordert und dort in der kleinen Schöppenstube als Gefangener verwahrt wor den. Thebesius III. p. 129.

    2) Die kaiserliche Burg an der Oder, auf deren Stelle später das Jesuitencollegium, die jetzige Uni versität, gebauet worden ist.

    Beitage 7. К. Ferdinand I. Auftrag an etc. z. Einführung etc. 179

    Quardj der veraidigten Diener, Thorsteher, Mundkoch vnd Einkauffer vnntzt zu vnserer ferner n Verordnung durch die von Bresslaw gehaltenn, das auch in seiner furfallen- den Leibschwacheit die Doctores, vnd dan die Furstin vnd Kinder, so ofFt es derselben Willen, zu ihme beim Tagk, doch nit vber Nacht, glassen werdenn, vnd wie es mit denen Prieffen, so ihme Hertzogen zukohmen, oder ehr anderstwohin schreiben wurde, ein Gelegenheit haben soll, das Ihr dann allreit Georgen Schweinichen sambt tzwayen Eltisten aus dem Furstenthumb Liegnitz zu der Administration vnd Ver sehung der angetzeigetten Hertzogin vnd Kinder, mitt Abschaffung alles bissher auff- gewandten vberflussigen Vnkostens, Abstelung der vbrigen vnnodturfftigen Diener vnd Anordnung anderer zuchtiger Adelsspersohnen, volgents zu nutzlicher Versehung der Wirttschafften allen Beuehlich gegebenn, das alles ist durch Euch nutzparlich betracht vnd wohl furgenohmen worden.

    Wir schreiben auch hierauff vnsern CammerRethen vnd dehnen von Bresslaw, die Zimer ohn Vertzugk zurichten lassen vnd das alsdan durch vnser Camer vnd sie berurtter Hertzogk in dieselben Zimer eingefurt vnd mit den Personen, wie obstehet, vnntzt auff vnser weitere Verordnungk doch auff sein selbst Vnkosten verwart vnd vnderhaltenn, vnd mitlerweil der Vncosten aus vnserer Cammer dargeliehen werde. Wie vns aber die Sachen ansehen, hetten wir genedigist vnd viell zutreglicher geach tet, das bemelter Hertzogk in seinem eignen Landt in ainem derselben Schloss am Passe wohl versorgt, auch aus seinen Wirtschafften mit den zugebnen Persohnen ettwas mit viel ringernn vnd nehnerin Vnkosten, dan zu Bresslaw, erhalten werden mocht, aus Vrsachen, das bej vnserer Camer zu Bresslaw nit weniger von hoch vnd nieders Standspersohnen ein teglicher Zugangk, vnd sonderlich so ist auch das zu bedencken, wan wir vns vormitelt gottlicher Gnaden einmahl gen Bresslaw verfugen soltenn, das wir zu vnserer Keyserlichen Hoffhaltung der Zimer selbst nodturfftigk sein wurdenn, derhalben ist ahn Euch vnser gnediger Beuehlich, Ihr wollet Euch in diesem Artickel nodturfftiglich vnderreden, vnd vns Eur vnderthenigs Bedencken, wellicher Ortten der Hertzogk in seim Landt vorsorgt werden mecht, neben anderer Eurer hernach beuohl- nen Abhandlung gehorsamblich zueschreibenn.

    Vnd dieweil wir Euch dan hieuormahlen genediglich zugeschrieben, wellicher- massen wir den hochgebornen vnsernn Oheim Fursten, vnd lieben getreuen Heinrichen in Schlesien Hertzogen zur Liegnitz vnd Briegk jungist zu Augspurg vor seinem Abraisen allergenedigist vorabschiedt1), vnd ihme die Bewilligung gethan, auff was Mass vnd Conditionen wir ihne zu dem Regiment angezeigts Furstenthumbs Lignitz einkohmen lassen wöllen, so vil aus allerlej handt beweglichen Vrsachen, vnd zu Vorhuttung anderer nachteiliger Weiterung die vnuormeidlich Nodturfft erfordern, das die Einweisung berurts Hertzogk Heinrichen ohne Vorzugk zum forderlichesten beschehe, zu welichem wir Euch, als der Sachen Verstendige, vnd die aller Gelegen heit angezeigts Furstenthumbs Liegnitz vnd desselben Nodturfft zuuoran ain genug same gutte Wissenschafft vnd Bericht habenn, zu vnsern Commissarien furgenohmen, vnd ist dorauff ahn Euch vnser gnediger Beuehlch, das Ihr Euch zum Ehisten eines

    1) Am 20. Juni 1559. Beilage 5.

    23*

    180 II. Schweinichem Heinrich XI .

    gelegenen furderlichen Tags vnd die Malstadt in die Stadt Liegnitz entschliesset, desgleichen vnd alsbald denselbigen Tagk dem jungen Hertzogk Heinrichen ankundett, auch dem Hauptman zur Liegnitz Sigmunden von Gerssdorff von vnsern wegen schreibet vnd beuehlet, das ehr vnuortzogenlich gemeinen Stenden von der Ritter- schafft vnnd Stedten des Furstenthumbs Liegnitz denselben Eurn angesatzten vnd benandten Commissionstagk mit dem Furderlichesten dem alten Gebrauch nach gen der Liegnitz ausschreiben und publiciren welle, wie wir Euch dan hiemit an den jungen Hertzogen vnd die Vnderthanen tzwen Beuehlch laut Copi vbersenden, so Ihr ihn furderlich zuschicken sollet1). Nachmahlen Euch persohnlich oder durch Eure ains Teils ansehliche volmechtige Abgesandten einen Tagk vor dem bestimptten Commis sionstagk daselbst hin gen der Liegnitz vorfuget, vnd den andern volgenden ange setzten Tagk darauff den gemelten Hertzogk Heinrichen, so wohl Euch den Stenden des Furstenthumbs vnsere hiebeiligende Credentzbrieffe neben vnserer zuentpotnen Keiserlichen Gnad vnd alles Guts vberreichet, vnd ihnen den Stenden darauff die Vrsachen nodturfftiglich ertzehlett.

    Erstlichen warumben wir den Hertzog Friedrichenn vmb seiner vielfältigen in mer Weg vngeschickten vnnd vngehorsamen begangnen Handlungen willen vorschiener Jhar zu volkhombner Regiernng seines Lands vnd Vnderthanen, aber doch nachmaln auff vielfältige eingebrachte Intercession christlicher Kunig, als des Kunigs von Polln seiner Liebd, auch vnserer freundlichen lieben Sün vnd Fursten, Hern Maximiliann Khunigen zu Beheimb vnd Ertzhertzogen Ferdinandj vnd anderer Chur vnd Fursten des heiligen Romischen Reichs Ihrer Liebden also vnd nicht weniger auch auff sein des Hertzogen selbst, vnd desselben Gemahl vnnd Kinder demuttigste hoch vnder- thenigste gebetne Begnadung vnd Vorzeihung, vnd auff sein vns gethane Obligation jungst vorschienes sieben vnd funfftzigisten Jhars2) aus lautern Gnaden vnd keiner Gerechtigkeitt mit aussdrugklichen Conditionen widerumb in das berurt Furstenthumb Liegnitz zu seinem Gemahl vnd Kindern hetten kohmen lassenn, doch das ehr sich der Regirung vnd Regimentshandlungen der Stadt Liegnitz, Munition, Geschutz vnd Administration der Justiciae enthlichen enthalten solle, vnd ob wir vns wohl genedigist vorsehen, ehr wurde sich seiner Obligation gemess in allem des vnderthenigen vnd danckbarlichen Gehorsambs zum demuttigisten friedlich vnd gantz ruebig eingezogen vnd gehalten habenn, so wehre es doch durch ihne in vielerlej Weg nit beschehenn, dan ehr hette vnser sondere Anordnung der Regiments vnd Justitiae Sachen jhe vnd albegen verhindert, vnd derselben vnserm Beuehlich nach keinen wirgklichen Furgang lassen wollen, alles zu Abbruch des gantzen Landes RechtsBefurderung, vnd das eben in Bestellung vnd Exequirung sollicher vnserer Beuehlch ehr Hertzogk Friederich denen von der Liegnitz Beuehlich gethan, sich auff sein ferrer Vorschaffen in guter Acht zu halten, Niemandt wider sein Beuehlich aus noch einzulassen, mit Comination dern, so neutrales weren, zu gelegner Zeit mit Verfarung der Straff gegen ihnen nit zuuorgessen, so hette ehr auch zur selben Zeit zum Hann vmbschlagen lassenn,

    1) Diese Actenstücke haben sich nicht vorgefunden.

    2) S. oben Beilage 3. S. 170. Anmerkung.

    Beitage 7. К. Ferdinand I. Auftrag «n etc. z. Einführung etc. 181

    dennen vom Goldpergk, Luben, vnd dem Hauptman auffm Greitzperg ernstlich mandirt, sich on Niemandts andern mit Huldigung vnd Pfflicht weisen zu lassenn, vnd ob wohl vnsere Commissarien vnserm Beuehlich nach die RegimentsSachen an den Sigmunden von Girssdorff, als vnsern geordnetten Hauptman dess Schloss vnd Stadt Liegnitz, weisen wöllenn, so were ihm doch aus Anstiefftungk des Hertzogen von den Stenden als Vnderthanen kein Gehorsamb geleist wordenn, dieweil vnd ehr sie ihrer Aid vnd Pfflicht derhalben nit ledigk tzehlen wollenn, dardurch bissher an alle Vnordnung im gantzen Land in Administration der Justiciae Mord, Gewaldt, Freuell, vnd dergleichen eigenmechtige vnd muttwillige Handlungen ervolgt, das men- nigklich des Rechten versagt, vnd die armen Vnderthanen teglichen zu vnrechtem wider Gott vnd die Pilligkeit wer n vnderdruckt wordenn, so hett ehr Hertzogk vnsere SteuerMandat sowohl von Dir dem Bischoff als dem von Redern, vnserm damals Vitzthumb in Schlesienn, anzunehmen vorpotten, den Pffender bedrött, wo ehr mit dergleichen vnsern Beuehlen wider keme, ihne vber die Maur sencken zu lassen, wie ehr sich dan kurtzlichen vorschiener Tzeitt nit weniger vngehorsam wider vnsere Commissarien in Einbringung der Restanten vnd jungist bewilligtenn Steur vorhaltenn, vnd den Vnderthanen wider sein Verschreibung zu gehorsamen eigenmechtigk vorpotten, also hette auch ehr sich vnderstanden dieRadtsChur zu der Liegnitz zuuorendern, vnd die Persohnen, so zuuor aus vnserm Beuehlich vmb ihrer Misshandlung willen aus dem Land geschafft, vnd vorweist wordenn, darein zuordnen, vnd taugliche erbare Piderleut daraus zu entsetzenn, vnd wiewohl wir ihme durch Dich Doctor Mehln vnd Logen, als vnsern hierzu vorordnette Commissarien vorschienes acht vnd funfftzigisten Jhares solch sein vngebuhrliches Beginnen vnd gevbte Hand lungen in der n ehr sich durchaus seiner gegebnen Obligation gantz zuwider ge- haltenn, verweisen, auch nodturfftigk vnd nach der Lenge furgehalten, vnd dorauff gnedigist begern, vnd ihme aufflegen lassen, das ehr sich forthin solches gentzlich enthalten, vnd der Obligation gemess nachgleben, auch vns derohalben zu anderm pillichem vnd mehr ernstlicherm wohl befugtem Einsehen nit Vrsach geben soll, ehr sich auch darauff gegen den Commissarien vndertheniglich vnd der Obligation gemess, alles Gehorsambs zu leisten, erbotten, vnd das ehr sonderlichen zum Ehisten die Land- stende beschreibenn, sie volgends in Krafft vnsers Beuehlichs an den vonn Girss dorff als Hauptman mit allem Gehorsam weisen, auch zu Erlegung der Steuern alle Befurderungk ertzeigen wolte etc. so ist doch solliches alles vngehorsamblich nach- plieben, vnd durch ihne mit nichten volltzogen wordenn, dann ob ehr hernach gleich wohl die Landstende angezeigts Furstenthumbs Liegnitz zusamen beschribenn, so hett ♦ehr ihnen durch seine Gesandten allein diess vorhalten lassenn, sie solten dem Haupt man zur Liegnitz den Gehorsamb leisten, jedoch mit Vorbehalt seiner Gepott vnd Vorpott, welliches den Landstenden als ehrliebenden Vnderthanen bekommerlich fur- gefallenn, vnd ob sie ihn wohl dorauff ersuchen lassen, ehr soll sie volkohmlich ver- mug vnsers Beuehlichs an den Hauptman weisenn, so hau es doch nit Stadt haben wollenn, darumben dan biss auff diese Stundt vnserer gnedigisten vnd veterlichen wohlmeinenden Vorordnung nach durch den Hauptman, noch die furgenomnen deputirten Persohnen die Regimentssachen vnnd Administration der Justiciae hetten

    18g //. Schweinichens Heinrich XI.

    kunden oder mugen ins Wergk gebracht oder gehalten werdenn, also hett ehr sich hernach mit etlichen seiner Dienern vnd abgeforderten Burgern aus der Stadt Liegnitz vnderstandenn, das Schloss Liegnitz mit vier Trumetern vnd ettlichen Pfferden berendt, vnd dabej vber den Hauptman vnd die Seinigen im Schloss allerlej Schmach reden, Bedroungen vnd Gotslesterung ausgossenn, dergleichen vnd hernach hette seiner Diener vnd Burger einer zum Haina mit Nahmen Hanss Grenowitz ein solliches vngebuhrliches vnd gewaltthetiges Furnehmen in der Stadt Liegnitz gevbtt, in den Gassen hin vnd wider gerentt, auch ettliche Leut darnider vnd angerandt mit diesem Geschrey: wo sindt die keiserischen Schelm, so mein Hern vortreiben sollen, vnd alsbald hernach einen armen alten Burgerssman in seinem Aussritt durchs Thor neben diesen Wortten: du bist auch ein keyserischer Schelm" mit der Puchssen auff das Haupt zu Gefahr seines Lebens vnuorschuldt geschlagen, vnd ob wohl dieser Thetter durch das Gericht eingetzogenn, ist ehr doch aus Beuelch des Hertzogk Friederichs den andern Tags durch den Radt bey ernster Straff wider ledigk gelassen, wordenn, den ehr auch wider in Dienst angenommen, vnd bej sich hielte, also hab ehr Hertzogk Friederich auch etliche armeVnderthanen vnuorschulter Sachen mitKhe- ten gefenglich auff die Wagen schmieden, vnd aus der Stadt Liegnitz wegkfuren lassen. Aus sollichem vnordentlichen Regiment sey auch vorschienes Jhars eruolgt, das bej ihm in dem Schloss Hayn ettliche seine Diener einander hart vorwundt, vnd einen gar entleibt haben vnd ob wir wohl den Hertzogen schriefftlichen Beuehlich gethan, den Thetter dem Hauptman gen der Liegnitz vorfolgen zu lassenn, sej doch dasselbig nit beschehen, sondern hernach durch ihne ledigk gelassen worden. Diese vnd der gleichen nachteilige Handlungen wer n durch bemelten Hertzogen vber all sein mundlichs vnd schriefftlichs verobligirts Zusagen on Vnderlass furgenohmen gevbt vnd misshandelt wordenn, vnd wiewol ehr auffvnser schriefftlich vnd mundlich beschehen Vorweisen solcher hochwichtigen Artickell halber vns seine vormaintliche Antwort zugeschickt, so were sie doch mit wenig oder keinem Grundt vorlegt wordenn, weil dan ehr Hertzogk Friede rich vor derTzeit seiner vns gegebnen Obligation nicht weniger in vnd ausser Landts in Frangkreich vnd anderer LandsArten gar ein vnordenlichs Leben gefurt, auch in Tzeit seiner Vorschreibung vnd Obligation dieselbig, wie hie obertzeldt, nit gehaltenn, sonder zuwider derselbenn noch vielfeltigk vnd teglichen solchs dem ehrlichen Hauss Liegnitz zu Nachteil vbergangen vnd volfurt, vnsere Beuehlich voracht, vnd jhe lenger vnd mehr Schulden gemacht, alles zu entlichem Vndergang vnd Vorderb seiner selbst Persohn, dessen gliebten Gemahel, Kinder vnnd Vnderthanen, so hetten wir solche Vnordnung vnnd vnchristlichs Furnehmen zu Uorhuttung weitters gefehrlichen Vnratts gegen Gott vnd der Weldt als ein christlicher regirender Kheiser nit vorant- wortten nach ferner zusehen kundenn, sondern zu Abstellungk desselbigen auch besserer Erhaltung vnd Vorsicherungk sein Hertzogs Friederichs selbst Persohn, derselben Gmahl, Kinder, vnd Vnderthanen Land Nutz vnd Einkohmenn fur den zu- treglichsten vnd negsten Wegk geachtet, sein Hertzog Friederichs Persohn on ain ruebig Ort vnd Custodj zuuorordnen, wie dan dasselbig allrait kurtzvorschiener Zeit zu Bresslaw beschehen wer1). Vnd so wir vns dan genedigist entschlossen, den 1) Wie schon bemerkt, 27. October 1559 in Breslau.

    Beitage 7. К. Ferdinand I. Auftrag an etc. i. Einführung etc. 183

    jungen Hertzog Heinrichen, seinen Suhn, in das Regiment angezeigts Furstenthumhs Liegnitz auff die Mass vnd Conditiones, so Euch den Commissarien zuuoran bewist, vnd darumben der vormug inligender1) Abschriefft eingefertigte Vorschreibung, die wir auff Eur vndertheniges Verbessern stelln lassenn, von ihme nehmen sollenn, khomen zu lassen, demnach so haben wir Euch hiemit laut beigelegter Copey ain Credentz ahn ihne gefertigett, vnd beuehlen Euch darauff gnediglich, das ihr ihne Hertzogk Hein richen nach vorfertigtter Obligation in mehrgemeltsFurstenthumb Liegnitz annehmet vnd einweisett, ihme auch dabej von vnsern wegen eigentlich vormeldett vnd auff- legett, sich seiner Vorschreibung gemess alles vnderthenigen Vleiss vnd Gehorsambs zu uorhaltenn, so wollen wir ihn in furfallenden Anligen mit vnserem genedigisten Rath vnd Hulff auch nit vorlassenn, auch die Landt vnd von der Rytterschafft vnd Stedt in Krafft vnsers Credentz, auch auff bemelts Hertzogk Friederichs Beuehlich vnd be- schechne Erlassung ihrer Pfflicht, mit allem Gehorsamb vnd Pfflicht an ihne Hertzogk Heinrichen als ihr n gegenwurtigen vnd kunfftigen regirenden Hern vndLandessfursten weisett, ihnen auch beuehlett, ihme allen schuldigen vnnd billichen Gehorsamb zu leistenn.

    Vnd soviel dan den bissher gehaltnen Hauptman zur Liegnitz, Sigmunden von Girssdorff, belangt, stellen wirs zu Euerm retlichem Bedencken, ob ehr gleich itzo darauff von vns der Hauptmanschafft entledigett, oder noch ein Zeitlang biss vnd zuuor an die Administration des Regiments vnd alles anders zu einer Richtigkeit vnd Wissen schafft furgenohmen vnd angeordnet worden ist, darbej erhalten vnd glassen werden soll, derohalben wir Euch hiemit ain plossen Credentz an ihne gefertigt, was 1er von vnsern wegen mit ihme handlen vnd ihm aufflegen werdett, das ehr demselben alles Vleiss gehorsamblich vnd getreulich nachsetzen wolle,

    Vnd dieweil aus vorerzeltter des Hertzog Friederichs Vnordnung vnd sonder lichen, das ehr die Vnderthanen ihrer Pfflicht nit loss zellenn, noch sie mit allem Gehorsam an vnsern verordnetten Hauptman zur Liegnitz, Sigmunden von Gerss- dorff, weisen wollen, das Regiment in Justicie vnd andern dergleichen nodtwendigen Sachen volkhombenlich der Nodturfft nach nie hatt kunden angestelt werdenn, so schreiben vnd beuehlen wir hiemit laut Copej Hertzogk Friederichen, das ehr berurtte des Furstenthumbs Liegnitz Vnderthanen durch ein offen schriefftlichen Beueh lich ihrer Pfflicht ledigk tzeln, vnd sie ahn sein Suhn Hertzogk Heinrichen in Krafft dieser Eurer Commission ohne einichen Vorbehald, wie sunst hieuor beschehenn, sondern frej volkhomblich weisen wolle, jedoch ist vnser genediger Beuehlich, das Ihr (ausserhalb Dir Hertzogk Georgen) vor Vberantwortung ditz vnsers Schreibens diesen Artickell von vnsern wegen mit ihme Hertzogk Friedrichen mundlich abhand lett, wofern ehr sich aber dessen, so ehr doch nit befuegt, setzen wurde, alsdan ihme erst berurts vnser Schreiben vberantwurt, vnd die Sachen ferner mit ihme darauff ent lichen dahin handlet, auff das er sich hierin, wie pilichen ist, des Gehorsambs vor halte, dan wir eben die Beisorg habenn, wan die Stend nit wissen solden, das sie

    1) Hat sich nicht vorgefunden, doch bezeugte Herzog Joachim Friedrich von Brieg im J. 1593, dass im J. 1559 Herzog Heinrich dem Kaiser versprochen und an Eidesstatt sich schriftlich reyersirt, dass er wohl und fürstlich regieren und die Schulden bezahlen wolle. S. darüber auch Thebesius III. S. 131. S. auch weiter über die Einführung Herzog Heinrichs 20. Oct. denselben S. 130.

    154 "• Schweinichens Heinrich XI .

    Hertzog Friederichs Pfilicht lossgezelt sein sollenn, das sie sich in einichen andern Gehorsamb nit wohl weisen lassen wurdenn, tzweiffeln aber genediglich nit, Hertzogk Friederich werde nach Gelegenheit vnd Vmbstend itziger seiner geschaffnen Hand lung, in wellicher ehr auch des Regiments numer gantz entledigett, sich dessen nit waigernn,

    Vnd wan nun die Einweisung vnd Gehorsamb der Vnderthanen dem jungen Hertzogk Heinrichen durch Euch beschehen ist, alsdan beuehlen wir Euch ferner gnediglich, das ihr Euch nodturfftiglich erkundigen vnnd beradschlagen wollett, auff was bequeme vnd nutzliche Mittel vnd Weg das Regiment, auch die Administration der JusticiaeSachen angesteldt, volgends die Vnderhaltung Hertzogk Friederichs vnd seiner zugebnen Persohnen, desgleichen des jungen Hertzogen, der Furstin vnd Kinder, vnd sumarie alles haushaben vnd gutte Wirtschafften mit vleissiger Vber- schlahung des gantzen Vormugens, vnd Vorrats, auch bissher gemachter Schulden, vnd fuglicher auch muglicher WiderAbledigung derselbigen vnd anders Vncostens ins Werck gebracht, vnd angeordnet werden mug, vnd sonderlich auch, als vorgemelt ist, ob berurtter Hertzogk Friederich nit besser in seinem Land in aim Flecken vor wart vnd vnderhaltenn werden mochte, Ihr wollet auch zuvodrist vnd in alweg darauff bedacht sein, damit vnsere austehenden Restanten vnd Steuern auch die kunfftigen Verfalenden vns richtiglich bezaldt vnd erlegt werdenn.

    Vnd was Ihr also weiter diesen Sachen mehr zutreglich zu sein fur rattsam befin den, furnehmen vnd ausrichten werdett, das alles wellet vns alsdan mit Eurm vnder- thenigen Ratt vnd Guttbeduncken aussfuhrlichen vnd furderlich berichten, damit wir vns daruber ferner vnsers genedigisten Willens resoluirn mugenn, vnd Ihr vorbringt daran vnsern genedigen Willenn, solches in Gnaden zu erkennen vnnd vnuergessen zu halten. Geben in vnser Stadt Wien den XX. Nouembris Anno etc. im LIX, vnserer Reiche, des Romischen im XXIX, des Hungrischen im XXXIII vnd des Behmischen im XXXUIIten.

    Ferdinand.

    H. Mell. manu propria.

    Den hochwirdigen hochgebornen vnserm Oheim Fursten wohlgebornen gestrengen gelerten vnsern lieben getreuen Balthasarn Bischoffen zu Bresslaw, Obristen Hauptman in Ober vnd NiderSchlesien, Georgen in Schlesien Hertzogen zur Liegnitz vnd Briegk, Wilhelm Kurtzbach Freihern zu Trachenbergk vnd Militsch, Georgen Mehl von Strelitz auffm Burglehen zum Buntzlaw vnser Crohn Beheimb deutschen ViceCantzler vnd Obristen Hoffrichter des Furstenthumbs Jhaur, vnd Mathessen Logen dem eltern von Aldendorff zu Bechaw auffm Burg lehen zum Jhaur, vnsern Rethen sampt vnd sonderlichen.

    Beit.7. К. Ferd. I. Auftrag an etc.z. Einführ.etc. Beit.8. К. Maximitians II. Schreiben etc. 1S5

     
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