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Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 135
Signature: 135

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1596
 
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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 135, S. 186
 

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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 135, S. 186

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    147) Vertrag zwischen dem 8lift 88ckingen und der 5tnt>t Lllusenliurg iißer die Fischerei. 1596.

    (Original zu Groß-Laufenbm'g.)

    Zue wissen Hundt vnd offenbar seye hiemit Meniglichen Demnach sich zwischen Frauw Äbtissin vnd Kapitel Sanet Fridlinsstift vnd Gotshauß zu Seckhingen, au einem, vnd dann Herrn BurgernieifKr 'vNd Nach der Statt Lanfenberg andere thayls, etliche nachbarliche Speun vnd Mißuerständt, die Wäg vnd AlßNamb-

    lich vnd für das erst. Das wolermelte Frauw Abtissin, vnd Capitel «erhofft den Zehenden Salmen Visch oder Lachs, fey es wiß oder schwartz, so zu Lauffenberg gefangen, dem Gots hauß Seckhingeu von Zehndeswegen vnd vermog eines Ver

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    trags dessen Anfang. In Gottes Namen Amen, vnd datum am Zienstag nach Sanet Iohannißtag des dreyzehenhundert siben vnd viertzigsten Iahrs, gehörig vnd zustendig sein. Fürs ander. Weil der Wag zum Bach genant jerlich vmb zwen Visch sich vermög angezogenen vnd anderer Verträge, verlichen worden, vnd obwohl sie die von Lauffenberg als Lehenträger den nit in pauw vnd ehren erhalten, auch in abgang khomen lassen, jedoch das hierdurch dem Gotshauß an seinem Zinß khein nachtheil eruolgen, sondern sie die zwen Visch jerlich vn- weigerlich abrichten, vnd solchen Wag wider zu erbauwen schul- dig seyn sollen. Zum Dritten, als biß auhero sich etlich- mahlen zutragen vnd begeben, das bei den Wagknechten vnd Hüetern allerhand varleßigkheit vnd des Gotshanß schaden ge- spüert worden, deme zufürkhomen, haben Frauw Abtissin vnd Capitel begehrt, daß fürohin jerlich vnd jedes Iars, wan man die Wagknecht vnd Hüter in Aydspflichten nemen wöll, ein solches etlich tag zuuor ihren Gnaden vnd Capitel angemelt, vnd uß deren eintel iemand darzu erfordert werden soll, da mit des Gotshauß Recht inen angezeigt die Ordnung der Vischentzen vnd der obangezogene Vertrag vorgelesen werde, vnd sich der Vnwissenheit Niemandt zu entschuldigen haben möge. Zum Vierten vnd L etst e n. Weil nit allein gemeine Lehen recht ußwisen vnd in sich halten, das im fahl einig lehen zu sahl khompt, vnd in Iars früst nit erfordert, vnd empfangen würdt, für verwürkht angefallen werden mag, fonder auch ir, der vonLauffenberg Lehen, vnd reuersbrief elärlich vnd in — (un deutlich) vermögen, wan vnd so'oft sich begeb, daß uß den vier Lehenträgern von wegen gemeiner Statt zwen mit todt ab- gangeu, sie gestrakhs zwen andere an derselbigen statt nemen vnd geben sollen vnd dan inerhalb vier Iaren nit allein zwen sondern drey Lehentrager todes verschieden, vnd biß anhero das Lehen nit erfordert worden, dahero Frauw Abtissin vnd Ca pitel diß lehen für verwürkht gehalten vnd das mit gewohnli chem Lehenrecht dem Gotshauß zuzeziehen begert. Hingegen vndvff diese Artickhel, Bnrgermeister vnd Rath der Statt Lanf- fenberg zu ihrer Entschuldigung vnd äetensiou fürbracht, souiel den Zehenden betreffe, weil bey menschengedenkhen khein zehend Visch iemahlen der endes gegeben, sonder wie sie verhoffen, vnd auch bericht worden, daß derselbig durch etlich gelt und anders den Pfarrherrn zu Lauffenberg vnd Hochsel jerlich abgericht werde, verhofften sie dißorths was veruers gehn Seggingen deß Zehenden halbers zu geben nit schuldig seyn. Die zwen Zins

    fisch vom Wag zum Bach belangent, weil derselbig Wag in ab- gang vnd die Statt dessen selbsten kein Nutzung haben, so ver hoffen auch gleichfalls nichts zu geben schuldig sein. Bei dem dritten puneten, weil den Wagknechten vnd Hüetern biß anhero der Vischereydt also starkh fürgelesen vnd geben worden, auch vom Gotshauß niemahlen iemandt darbey gewesen, so erachten sie, daß es dessen nachmahlen nit bedörfe, sonder es beschehe die gebeür einen weg wie den andern. Daß dan zum Vierten, die Statt Lauffenberg das Lehen zue gebürender Zeit nit er fordert vnd andere Lehenträger gegeben, sey ein solches nit vß gefohr vnd fürsetzlicher weiß, sonder weil hierzwischen sterbende leüt ingerißen vnd sie die fürsorg getragen, das mag bey dem Gotshauß irethalben ein abscheichens haben möchtveschehen vnd vnterlasscn worden, derhalben vnterthenig gebeten inen ein sol ches nit zue Vngnaden znnermerkhen vnd das lehen für ver- würckht anzefallen, sonder gemeiner Statt dasselbig gnedig wi- derumb zu lehen zunerleihen. Als um baidethayl jezt obange- regten puneten halber, zu etlich vnderschiedlichen mahlen zne- sammen khomen, der leuge vnd nothdurft nach ire doeumenten vnd behelf einander vßfiehrlich fürbracht vnd befunden, das bey großer Weitläufigkeit, widerwillcn vnd streit wenig heil, glückt) vnd wolfahrt, zndem Gottes seegen entzogen schuldig gehorsam in vergeß vnd vnwillen gestellt, vralter frid vnd einigkheit zer streut werden möcht. So haben sich oft wolgemelte Frauw Abtissin vnd Capitel, für sich alle ire nachkhomende vnd Gots' hauß, vnd dan Burgermeister vnd rath der Statt Laufenberg, für sich alle ire nachkhomen vnd gemeine Statt nach gehaptem zeitigen rath, freyswillens, vngezwungen vnd vngetrungen wol- bedächtlich dieser vier puneten halber vereinbart, verabredt vnd vertragen, inmaßen hernach voigt. Erstlich den Zehenden velangent, obgleich wol das Gotshauß aus desselben brieflichen gewarsein vmb souiel vermeint vnd befunden, das die zehent Visch dein Gotshauß zugehörig, auch zu etlich vnterschiedlichen mahlen mit ernst angefordert worden vnd noch mit recht anze- langeu seyu möchten, jedoch weyl Herr Burgermeister vnd rath mit fürzeigung vier briefen alß snnderlich einen dessen ansang. Ich Paulus Leüwenstein^ vogt an meiner Herr Statt deß Nnrgermeisters vnd der räthe der Statt Basel, vnd datum vff fambstag nechst vor dem sontag ^udilatsnach der geburt Christi vierzehen hundert vnd einundneunzig Iahr. Und dan einen dessen ansang. Ich Hanß Gebelin StattAman, vnd datum dm einvndzwentzigsten Ianuarij Anno Fünfzehenhundert fünf-

    zig vnd zwey, deren man zuuor beim Gotshanß khein wissens gehabt, so der wägen vnd vischentzen im Lausten halber ufge- richt, letstlich fouil bericht gethan, das für den Zehenden jerlich den Pfarrherrn zu Lauffenburg vnd Hochsel etlich gelt rüwig- lich vnd vbermenschengedenkhen abgericht vnd geben worden, vnd dan oft wolermelt Ir gnaden vnd Cavitel beder gemelter Pfarrherrn waszuentziehen vnd einiche neüwerung fürzenemen nit bedacht, sonder veilmehr alle gebene zuuerschaffen gewilt. So habe n sie für sich alle ire nachkhomen vnd Gotshanß sich diser Zehendes anfordernng in ewigkheit gentzlich verzügen vnd begeben, verzeihen vnd begeben sich auch hieinit bester form maß vnd gestalt, daß sie das imer thun khenden vnd mögen. Der gestalt daß derselbig an die endt vnd orth wie biß anhero ver- mög erst angeregter irer deren von Lauffenburg briefen beschehen (ohne deß Gotshauß eosten, schaden vnd nachthail) richtig ge geben vnd zahlt werden solle. Zum Andern. Weil der wag zuem bach genant nit widerumb bey diser gelegenheit deß rhins gebauwen werden kann noch mag. So haben Iro Gnaden vnd Cavitel, gemeiner Statt Lauffenbnrg gnedig bewilliget vnd vergundt, daß sie an desselben statt einen wag zum niedern bög- gen banwen mögen, doch dergestalten, daß sie fürohin jerlich zwen salmen visch, den einen, so der erst nach Iohanniß, vnd der ander nechst nach Margarethe vff waß wägen die gefangen vnd der Statt zugehörig, zu bestendigem ewigen Zinß geben vnd richten sollen. Zum Dritten. Haben Burgermeister vnd rath für sich vnd ire nachkhomen versprochen vnd zuge sagt, wan sie die wagknecht, oder die Ihrige, so vff den wägen und vischentzen in eydsvflicht nemen werden, daß sie fürohin allwegeu vnd jedes Iar besonder achttag vorhin ein folches dem Gotshauß zuwissen thun, vnd jemand vß deren mittel darzu begern, anch die nü lehen vnd reuersbrief vßgezogene haupt- pnneten oder die obaugezogene verträg ie nach gelegenheit der zeit vnd erforderung der sachen inen fürleßen, sie die knecht vnd hüeter vnder der beeydigung dahin verbinden wollen, daß sie sowohl des Gotshanß dritten, vierten vnd fünften visch als der Statt vnd andern lehensgenoßen ire visch auf was wag vnd ort jeder gefangen vnd gefallen dem verordneten wagknecht or denlich anzeigen sollen, damit derselbig ans begern die vfschrei- ben, auch ein lauter äWinßnntion Iro gnaden vnd Cavitel vnd deren nachkhomen hierumben geben vnd zustellen soll vnd wöll. Zum Vierten. Alß Burgermeister vnd rath gantzvnterthenig vnd stehenlich gebeten, es wolten wolermelt Ir gnaden vnd

    Capitel, daß fürgeschlageu lehenrecht fallen lassen vnd ine n wi- derumb gnedig lehenen, d«geg«u sie sich allervndertheniger schuldiger gehorsamer vlid beysprungs auch alles daßjenige waß getreüwen lehen: vnd Gotshaußleuteu gebüert ze leisten vnd neüwe lehentrager wie von alters her zugeben anerbotten. Dar auf habeu Frauw Abtissin vnd Capitel inen Burgermeister vnd rath dise verwürckhung mit gnaden nachgesehen, vnd widerumb zu leihen bewilliget, doch dergestalten, daß sie für solch vberseheu, fürderlich vier salmen alhero gehn Seckhingen in das Gotshauß lieferu, auch alles das so von altersher breichig gewesen erstat ten sollen. Wann nun beyde Partheyen der hirovangezogeuer vier puneten halber inmaßen jetzt vermelt vereinbart. So haben Frauw Abtissin vnd Capitel wie auch Burgermeister vnd rath der Statt Lauffenberg, für sich vnd alle ire nachkhomeu einander versprochen vnd zugesagt, versprechen vnd zusagen auch hiemit wissentlich vnd wolbedächtlich, bester bestendigister form, weiß vnd maßen, sy das immer vermög geistlicher vnd weltli cher rechten thun könnten vnd mögen.. Dieser Vertrag in allen seynen plmeten vnd inhalt wahr, vest vnd stäht zuhalten, dar- wider nichtzit zuthun, nach verschaffen gethan zewerden in khein weiß noch weg mit verzeichnng aller vnd jeder geistlicher vnd weltlicher Mviwßien ftatllten vnd satzungen vnd alles dessen so hierwider zu schirm fürgewendt werden möcht. Doch mit di- sein vßtrückhenlichen vorbehalt daß (.vßerhalb jetzt angeregter vier puneten.) durch disen vertrag den hieuor zwischen dem Gots hauß Seckhingen vnd der Statt Lauffenberg vffgerichten ver trägen, gegebenen Lehen vnd reuersbriefen, auch allen deß Gotshauß vnd Statt Lanffenberg anderer recht vnd gerechtig- keiten, nichts benommen, sonder dieselben in iren würden vnd erefften beständig verbleiben sollen, Alles «bar, getreüw vnd vngeuerlich. Dessen zu wahrem Vrkhundt seilü diser Vertrags- briefen zwen gleichlantet gemacht mit wolgedachter Frauw Ab^ tissin, Abtey, vnd deß Capitels, wie auch gemeiner Statt Lauf fenberg anhangender Insigeln beerefftiget, vnd geben worden, den vierteil Aprilis als man, zahlt nach der gepurt Christi Fünf- zehenhundert 3teuntzig vnd Sechs Iahr.

     
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